Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 592 (NJ DDR 1972, S. 592); Grund dieser Feststellungen folglich keine Maßnahmen getroffen, um eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, daß eine Lohnpfändung durchaus erfolgreich gewesen wäre, d. h., daß der Unterhalt für das Kind hätte beigebracht werden können. Zu dieser Annahme berechtigt die bisherige Höhe des Einkommens des Angeklagten und die erfolgreiche Lohnpfändung gegenüber dem außerehelichen Kind. Da aus diesen Gründen der Tatbestand des § 141 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, hätte das Kreisgericht den Angeklagten freisprechen müssen. §§ 61 Abs. 1, 286 Abs. 1, 293 Abs. 2 StPO. 1. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel ist endgültig, d. h., ein erneutes Rechtsmittel ist nicht zulässig, und die Verzichtserklärung kann auch nicht zurückgenommen werden. 2. Ein Rechtsmittelverzicht wird, wie jede andere Rechtsmittelerklärung auch, erst wirksam, wenn er dem mit der Sache befaßten Gericht zugeht. Geht der Widerruf eines Rechtsmittelverzichts vor der Verzichtserklärung beim Gericht ein, so ist letztere überholt und eine vom Angeklagten oder seinem Verteidiger fristgemäß eingelegte Berufung infolgedessen wirksam. OG, Urt. vom 31. Mai 1972 - 2 Zst 16/72. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Angeklagten am 5. Juli 1971 wegen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Fall in Tateinheit mit Vertrauensmißbrauch. Gegen dieses Urteil richtete sich die in Vollmacht des Angeklagten vom Verteidiger eingelegte Berufung vom 7. Juli 1971, die am 12. Juli 1971 beim Stadtbezirksgericht eingegangen ist. Am 14. Juli 1971 ging beim Stadtbezirksgericht ein eigenhändiges Schreiben des Angeklagten vom 13. Juli 1971 ein, das die Erklärung enthielt, daß er den am 9. Juli 1971 abgegebenen Rechtsmittelverzicht „zurückziehe“. Bei den Akten befindet sich ferner ein schriftlicher Rechtsmittelverzicht des Angeklagten vom 9. Juli 1971. Aus einem auf diesem Schriftstück angebrachten Vermerk geht hervor, daß die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht am 25. Juli 1971 durch den Staatsanwalt dem Gericht übergeben worden ist. Auf Grund dieser Sachlage wurde vom Stadtgericht die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Beschlusses des Stadtgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Stadtgerichts verletzt das Gesetz (§ 293 Abs. 2 StPO), da die Berufung als unzulässig durch Beschluß nur verworfen werden darf, wenn die Bestimmungen über die Einlegung des Rechtsmittels nicht beachtet wurden. Das Rechtsmittelrecht des Angeklagten ist ein wichtiger Bestandteil seines Rechts auf Verteidigung (§ 61 Abs. 1 StPO). Durch das Recht des Angeklagten auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wird dieses Recht umfassend gewährleistet. Es ist Bestandteil seines grundlegenden Rechts auf aktive Mitwirkung am gesamten Strafverfahren (§ 15 Abs. 1 StPO) und Ausdruck und Garantie sozialistischer Gerechtigkeit. Für das Rechtsmittelrecht des Angeklagten gilt uneingeschränkt der Grundsatz, daß es ausschließlich von seinem Willen abhängt, ob er von depi ihm im Einzelfall zustehenden Rechtsmittel Gebrauch macht, d. h., ob er sich mit einer ihn betreffenden noch nicht rechtskräftigen Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts zufrieden gibt oder nicht. Dementsprechend räumt ihm das Gesetz auch die Möglichkeit ein, auf ein Rechtsmittel zu verzichten bzw. ein eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen (§ 286 Abs. 1 StPO). Daß es sich bei den verschiedenen Dispositionen, die der Angeklagte in Ausübung seines Rechtsmittelrechts treffen kann, um wichtige und für ihn bedeutsame Entscheidungen handelt, ergibt sich aus den Rechtsfolgen, die diese Dispositionen haben. So führt es zum Verlust des Rechtsmittels, wenn der Angeklagte innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist von ihm keinen Gebrauch macht (§§288 Abs. 1 und 2, 306 Abs. 1 StPO). Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn er auf das Rechtsmittel verzichtet oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt, da Verzicht und Rücknahme endgültig, d. h. unwiderruflich sind. War vom Angeklagten oder seinem Verteidiger vor Abgabe des Verzichts ein Rechtsmittel eingelegt worden, so ist der Verzicht als Rücknahme auszulegen. Die Rücknahme wiederum schließt, selbst wenn sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt, die erneute Einlegung eines Rechtsmittels aus (§286 Abs. 2 StPO). Das Stadtgericht hat die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Berufung als unzulässig erachtet, da es der Auffassung ist, daß der Angeklagte durch die vom 9. Juli 1971 datierte Erklärung, die am 25. Juli 1971 dem Gericht durch den Staatsanwalt vorgelegt wurde, wirksam auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet habe. Zutreffend verweist das Stadtgericht darauf, daß der Verzicht auf ein Rechtsmittel endgültig ist, d. h. ein erneutes Rechtsmittel seitens des Angeklagten nicht zulässig ist und die Verzichtserklärung auch nicht zurückgenommen werden kann. Richtig ist auch festgestellt worden, daß der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten die nachträgliche Unzulässigkeit eines vom Verteidiger bereits eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat. Das Stadtgericht hat aber nicht erkannt, daß ein Rechtsmittelverzicht, wie jede andere Rechtsmittelerklärung auch, erst wirksam wird, wenn er dem zuständigen, d. h. dem mit der Sache befaßten Gericht zugeht. Der Rechtsmittelverzicht muß also vom Angeklagten mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden (vgl. hierzu die zutreffende Entscheidung des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. Juni 1969 1 BSB 16/69 NJ 1969 S. *79) oder in einer schriftlichen Erklärung des Rechtsmittelberechtigten dem Gericht zugehen. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte die schriftliche Verzichtserklärung einem anderen Rechtspflegeorgan, z. B. der Staatsanwaltschaft, zur Weiterleitung an das Gericht übergeben hat. Bis zum Eingang des Verzichts bei Gericht bleibt die Rechtskraft des betreffenden Urteils gehemmt. Sie tritt nur dann früher ein, wenn inzwischen die Rechtsmittelfrist abläuft, ohne daß beim Gericht innerhalb der Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Da der dem zuständigen Gericht noch nicht zugegangene Rechtsmittelverzicht zunächst keine Rechtsfolgen hat, ist der Angeklagte berechtigt, seine Verzichtserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zu widerrufen. Geht der Widerruf vor der Verzichtserklärung dem Gericht zu, so ist diese überholt und eine von ihm oder seinem Verteidiger innerhalb der Frist des § 288 StPO eingelegte Berufung infolgedessen wirksam. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 13. Juli 1971 eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er den am 9. Juli 1971 schriftlich erklärten Rechtsmittelverzicht widerruft. Dieser Widerruf ist dem Gericht zugegangen, bevor die Rechtsmittelverzichtserklärung vom Staatsanwalt zu den Saehakten gereicht wurde. Diese hatte mithin nicht mehr den Verlust des Rechtsmittels zur Folge, so daß die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Berufung nicht als unzulässig hätte verworfen werden dürfen. Das Stadtgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, materiell über die Sache zu entscheiden. 592;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 592 (NJ DDR 1972, S. 592) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 592 (NJ DDR 1972, S. 592)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und durch vorbeugende Maßnahmen unwirksam zu machen. Initiatoren für die Aufnahme der Kontakte und die damit verfolgten Zielstellungen sind in Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung zu ermitteln.

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