Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 589 (NJ DDR 1972, S. 589); die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung gelten. Da gemäß § 82 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 StGB die Verfolgung der in § 196 Abs. 1 und 2 StGB beschriebenen Straftaten in fünf Jahren verjährt, hat die Klägerin den Anspruch auf materielle Verantwortlichkeit somit fristgerecht geltend gemacht und hätte daher mit ihrer Klage nicht wegen Fristversäumnis abgewiesen werden dürfen. Das Stadtbezirksgericht hätte vielmehr über den Schadenersatzanspruch gemäß §§ 112 ff. GBA eine Entscheidung treffen müssen. Indessen oblag es dem Senat nicht, im Rechtsmittelverfahren anstelle des Stadtbezirksgerichts die unterlassene Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten nachzuholen. Gemäß § 50 Abs. 2 AGO ist der Streitfall an das Stadtbezirksgericht zurückzuverweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt ist oder die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen Vorbringen, die geeignet erscheinen, eine anderweitige Entscheidung des Streitfalls herbeizuführen. Das gleiche gilt, wenn das Stadtbezirksgericht eine Klage rechtsirrtümlich wegen Fristversäumnis abgewiesen hat, obwohl über den geltend gemachten Anspruch sachlich zu entscheiden gewesen wäre./*/ Deshalb war das Urteil des Stadtbezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Stadtbezirksgericht zurückzuverweisen. /*/ Vgl. dazu auch Prüfer, „Methodisch richtige und konzentrierte Leitung des Zivilptozesses“, NJ 1968 S. 200 ff. (204 f.) und das dort in Fußnote 20 zitierte Urteil des Obersten Gerichts vom 3. Mai 1960 - 2 Uz 3/60 - (OGZ Bd. 7 S. 255; NJ 1961 S. 827). - D. Red. Strafrecht § 26 Abs. 2 SchKO; § 34 Abs. 2 KKO. Nach § 26 Abs. 2 SchKO ist bei jedem Vergehen und jeder Verfehlung, auch soweit sie das Eigentum betreffen, unabhängig von der Höhe des verursachten Schadens eine Geldbuße in Höhe von 5 bis 50 M zulässig. Bei Eigentumsvergehen und -Verfehlungen ist darüber hinaus die Obergrenze für die Höhe der Geldbuße auf den dreifachen Wert des im Einzelfall verursachten Schadens, höchstens aber auf 150 M festgesetzt. § 34 Abs. 2 KKO ist in gleicher Weise anzuwenden. OG, Urt. des Präsidiums vom 9. August 1972 I Pr 15 - 2/72. Die Schiedskommission der Gemeinde M. hat in ihrer Beratung festgestellt, daß sich die Bürgerin L. im Selbstbedienungsladen ein Stück Butter im Werte von 2,50 M rechtswidrig angeeignet hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Frau L. bereits wegen einer gleichen Handlung mit einer polizeilichen Strafverfügung belangt wurde, hat die Schiedskommission als Erziehungsmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 25 M festgelegt. Gegen diesen Beschluß hat der Kreisstaatsanwalt Einspruch erhoben mit der Begründung, die Geldbuße übersteige den dreifachen Wert des Schadens und damit die gesetzlich zulässige Höhe. Das Kreisgericht hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks hat das Präsidium des Bezirksgerichts den Be- schluß des Kreisgerichts aufgehoben und den Beschluß der Schiedskommission abgeändert. Die Höhe der Geldbuße wurde auf 7,50 M festgesetzt. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation des Urteils des Präsidiums des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 2 SchKO. ' In der angefochtenen Entscheidung wird zunächst richtig davon ausgegangen, daß § 26 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 1 SchKO in bezug auf die Höhe einer festzulegenden Geldbuße zwischen Eigentumsvergehen bzw. -Verfehlungen und anderen Vergehen und Verfehlungen unterscheidet. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Präsidiums des Bezirksgerichts, daß die Geldbuße bei Vergehen und Verfehlungen gegen das Eigentum nicht nach der in § 26 Abs. 2 (letzter Ordnungsstrich) zunächst für alle Vergehen und Verfehlungen bestimmten Höchstgrenze von 50 M festgelegt werden dürfe, sondern daß ausschließlich die zweite Alternative dieser Bestimmung angewendet werden dürfe, die für die Geldbuße den dreifachen Wert des Schadens als Höchstgrenze festlegt. Eine solche Interpretation würde den Rahmen für die Festlegung der Höhe der Geldbuße bei Eigentumsvergehen und -Verfehlungen unzulässig einengen. Sie hätte zur Folge, daß Eigentumsvergehen und -Verfehlungen, die wie im vorliegenden Falle einen sehr geringen Schaden verursacht haben, nur mit Geldbußen begegnet werden könnte, deren Höhe weit unter der für andere Vergehen und Verfehlungen zulässigen Höhe läge. Damit -wären aber die gemäß § 27 Abs. 2 SchKO auch bei der Festlegung der Höhe einer Geldbuße zu beachtenden Grundsätze der Differenzierung nicht zu verwirklichen. Sie erfordern vielmehr, daß nicht nur der verursachte Schaden, sondern insbesondere auch die Art und Weise der Tatbegehung und der Grad der Schuld sowie die Persönlichkeit des Bürgers als Voraussetzung für die einheitliche und gerechte Anwendung des § 26 Abs. 2 SchKO berücksichtigt werden. Dem entspricht auch der Wortlaut dieser Bestimmung. Sie ist so zu verstehen, daß bei jedem Vergehen und jeder Verfehlung, auch soweit sie das Eigentum betreffen, unabhängig von der Höhe des verursachten Schadens eine Geldbuße von 5 bis 50 M zulässig ist. Darüber hinaus ist für Eigentumsvergehen bzw. -Verfehlungen die Obergrenze für die Höhe der Geldbuße auf den dreifachen Wert des im Einzelfall verursachten Schadens, höchstens aber auf 150 M festgesetzt und damit der Rahmen gegeben, innerhalb dessen die Höhe der Geldbuße unter Beachtung der Gesichtspunkte des § 27 Abs. 2 und 3 SchKO festzulegen ist. Die vorstehend dargelegte Auslegung des § 26 Abs. 2 SchKO trifft in gleicher Weise für § 34 Abs. 2 KKO zu. Im vorliegenden Falle wurden innerhalb von zehn Monaten zwei gleichartige Eigentumsverfehlungen begangen. Aus der gegen sie wegen der ersten Verfehlung ergangenen polizeilichen Strafverfügung hat die Rechtsverletzerin keine Lehren.gezogen. Eine Geldbuße in Höhe von 7,50 M ist nicht geeignet, auf sie ausreichend erzieherisch einzuwirken und sie nachhaltig zur freiwilligen Einhaltung des sozialistischen Rechts anzuhalten. Die von der Schiedskommission getroffene und vom Kreisgericht bestätigte Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das hätte das Präsidium des Bezirksgerichts erkennen und den Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks zurückweisen müssen. 589;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 589 (NJ DDR 1972, S. 589) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 589 (NJ DDR 1972, S. 589)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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