Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 585

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 585 (NJ DDR 1972, S. 585); Schutzes gegeben sind, obliegt es den Verantwortlichen des Arbeitsschutzes, alle Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu nutzen. Werden trotz der vorhandenen Möglichkeiten die dem Betrieb obliegenden Pflichten nicht erfüllt, so können die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sofern der Werktätige durch Nichterfüllung der dem Betrieb im Gesundheitsund Arbeitsschutz obliegenden Pflichten einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet, hat der Werktätige abgesehen von den Ansprüchen aus §§ 103, 104 GBA gegenüber dem Betrieb einen weiteren Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens. Zur Unterscheidung von den Regelungen des § 116 GBA bleibt nach § 98 GBA völlig unberücksichtigt, ob die Pflichten des Betriebes auf dem Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes schuldhaft oder ohne Verschulden nicht erfüllt wurden. Die Feststellung der Verletzung gesetzlicher, durch Arbeitsschutzinstruktionen oder durch Weisungen auferlegter Pflichten auf diesem Gebiet reicht aus, um den Schadenersatzanspruch des Werktätigen zu begründen, sofern Kausalzusammen hang gegeben ist. Ist die Berufskrankheit eine Folge von Pflichtverletzungen bzw. Nichterfüllung von Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch den Betrieb, so ist er allein verantwortlich. Ein Anspruch des Werktätigen besteht dann nicht, wenn durch den Betrieb keine Pflichten verletzt wurden und die Berufskrankheit durch andere Umstände oder durch alleinige Pflichtverletzungen des geschädigten Werktätigen entstanden ist. § 98 GBA geht davon aus, daß der Betrieb Pflichten verletzt haben muß, die ursächlich für die Entstehung der Berufskrankheit ocjer bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ursächlich für eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung im Sinne einer Berufskrankheit waren\ Ausschlaggebend ist demnach, daß die Berufskrankheit in ursächlichem Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht. Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die besonders unter den Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auftre-ten und durch berufsbedingte Einflüsse hervorgerufen wurden. Hierzu wäre,' bezogen auf den vorliegenden Arbeitsstreitfall, auch der „Lärm“ zu zählen. Durch die fortgesetzte Einwirkung des Schalls in einer Lautstärke über 85 Dezibel bei einer Frequenz von 1 000 Hertz können die Sinneszellen im Innenohr des Menschen zerstört werden, wodurch nichtreparable Hörausfälle auf-treten. Die Lärmschwerhörigkeit gehört mit zu den anerkannten Berufskrankheiten. Dem Lärm in der Metallindustrie kann jedoch begegnet werden, z. B. durch Konstruktion und Verwendung von lärmfreien Maschinen oder durch die Abkapselung der Maschinen oder des Werktätigen und durch lärmdämmende Maßnahmen im Arbeitsraum. Zur Minderung der Lärmeinwirkung können ferner Körperschutzmittel Verwendung finden. Auch eine sinnvolle Arbeitszeitregelung, z. B. durch Einlegung von Lärmpausen, und die zeitweise lärmfreie Tätigkeit können* gewisse Erleichterungen für den Werktätigen schaffen. Das ist von dem Verklagten nicht beachtet worden. Das Stadtbezirksgericht hat festgestellt, daß die Gehörschädigung des Klägers während der Dauer des Arbeitsrechtsverhältnisses beim Verklagten eine Berufskrankheit ist und. daß dem Kläger von der Sozialversicherung eine Teilrente gezahlt wird. Obwohl der Kläger trotz Übernahme einer niedriger bewerteten Arbeit seit der Änderung seines Arbeitsrechtsverhältnisses gegenwärtig kein Mindereinkommen hat, weil vom Verklagten auf Grund eines Arbeitsunfalls des Klägers bereits gemäß § 98 GBA eine Ausgleichung zu seinem früheren Durchschnittsverdienst vorgenommen wurde, hat das Stadtbezirksgericht zutreffend das Feststellungsinteresse des Klägers zur Sicherung eines eventuellen künftigen Schadenersatzanspruchs aus der Berufskrankheit bejaht. Im Ergebnis seiner Überprüfung hat es jedoch die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen mit Recht vom Kläger angefochten worden. Vom Stadtbezirksgericht wurde nicht beachtet, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei dem Verklagten nicht berufskrank gewesen ist und daß vom Verklagten verabsäumt worden war, den Kläger während der Dauer seiner Tätigkeit regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen. Bei der erst nach einer über fünfjährigen Tätigkeit bei dem Verklagten aufgetretenen Berufskrankheit wurde vom Stadtbezirksgerichl nicht berücksichtigt, daß der Kläger jahrelang unter Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, bei dem Verklagten gearbeitet hat. Unberücksichtigt blieb auch, daß die mit der ersten gutachtlichen Stellungnahme dem Verklagten gegebenen Empfehlungen auf Einrichtung einer Lärmschutzkammer und Einführung von Lärmpausen sowie auf Umsetzung des Klägers auf einen anderen Arbeitsplatz nicht beachtet worden waren. Allein diese Feststellungen hätten dem Stadtbezirksgericht Veranlassung geben müssen, die Ursachen der Berufskrankheit des Klägers einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Das Stadtbezirksgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß in dem medizinischen Zweitgutachten die Ursache des Auftretens der Berufskrankheit nicht ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers vor der Aufnahme der Arbeit bei dem Verklagten gestützt worden ist, sondern die Arbeit unter den Bedingungen bei dem Verklagten miteinbezogen wurde. Ob folglich eine Berufskrankheit im Sinne der Entstehung oder der Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung aus der Arbeit bei dem Verklagten vorliegt, hätte unbedingt geklärt werden müssen. Für die vom Stadtbezirksgericht verwertete Annahme, daß der Kläger in den Jahren 1964 bzw. 1966/1967 selbst Äußerungen über eine bemerkte nennenswerte Hörminderung gemacht haben soll, fehlt jeglicher Beweis. Trotz der langen Bearbeitungsdauer des Verfahrens wurde dazu keine Beweisaufnahme durchgeführt. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts kann bei dieser Sachlage nicht überzeugen. Schon die eigenen Einlassungen des Verklagten hätten dem Gericht Veranlassung sein müssen, ein ärztliches Gutachten anfertigen zu lassen oder den Gutachtern zu ihrer Stellungnahme noch weitere Fragen zur Beantwortung zu stellen. Bedeutsam für die Entscheidung des Gerichts wäre z. B. die Beantwortung der Frage gewesen, ob die Berufskrankheit bei Verrichtung der Arbeit des Klägers unter den Bedingungen der Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch den Verklagten entweder überhaupt nicht oder nicht zum festgestellten Zeitpunkt aufgetreten wäre oder ob sie sich aus Altersgründen oder als Berufskrankheit auch zu einem späteren Zeitpunkt ergeben hätte. Mit Einschluß der Frage, ob und inwieweit die fünfjährige Tätigkeit unter Lärmbedingungen bei dem Verklagten einen Einfluß auf die Entstehung der Berufskrankheit bzw. einen Einfluß im Sinne der Verschlimmerung der Gehörschädigung des Klägers hatte, wären vom Stadtbezirksgericht im Ergebnis der Beantwortung bestimmte Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen. Gegebenenfalls hätte den Gutachtern auch ergänzend die Frage gestellt werden müssen, welche Auswirkung die Arbeit unter den Bedingungen eines Schallpegels zwischen 100 und 120 Dezibel bei einfer fünf- 585;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beweisfüh-rung mit Sachverständigengutachten zu gewährleisten ist. VgT. dazu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine.

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