Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 584 (NJ DDR 1972, S. 584); auseinandergesetzt. Statt dessen hat es sieh mit der Feststellung begnügt, nach dem Statut sei der Betrieb nicht juristisch selbständig. Die hieraus gezogene rechtliche Folgerung, der Betrieb könne nicht Partei des arbeitsrechtlichen Verfahrens sein, ist rechtlich unzutreffend. Sie beruht zudem auf einer fehlerhaften Interpretation des § 21 AGO. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben das Recht zur Klageerhebung die Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses. Daraus ist herzuleiten, daß Parteien des arbeitsrechtlichen Verfahrens die Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses sind. Das vom Bezirksgericht als Grundlage seiner Überlegungen gewählte Kriterium der juristischen Selbständigkeit ist folglich für die Entscheidung über die arbeitsrechtliche Parteifähigkeit eines Betriebes nicht ausreichend. Vielmehr war ausschlaggebend, ob das Kombinat oder der Betrieb Partner der Arbeitsrechtsverhältnisse der Kläger war. Die Betriebe eines Kombinats sind selbständige Wirtschaftseinheiten innerhalb des Kombinats (vgl. VO über die Bildung und Rechtsstellung von volkseigenen Kombinaten Kombinatsverordnung vom 16. Oktober 1968 [GBl. II S. 963] und Beschluß über die Verwirklichung des ökonomischen Systems des Sozialismus bei der Bildung von volkseigenen Kombinaten in Industrie und Bauwesen und die Gestaltung der Beziehungen zwischen den volkseigenen Kombinaten und ihren Betrieben für 1969/1970 vom 21. Mai 1969 [GBl. II S. 293]). Die Direktoren der Betriebe sind verantwortlich für die Erfüllung der Pläne. Dazu wird ihnen das Recht ein-geräumt und die Pflicht übertragen, die Voraussetzungen für die Erfüllung der ihnen gestellten wirtschaftlichen Aufgaben zu schaffen. Dieses Recht umfaßt in der Regel die Befugnis, im notwendigen Umfang Arbeitskräfte einzustellen. Somit ist grundsätzlich der Betrieb Partner der Arbeitsrechtsverhältnisse, nicht das Kombinat. So war das auch im vorliegenden Fall. Als Partner von Arbeitsrechtsverhältnissen ist für Streitfälle aus hieraus abgeleiteten Ansprüchen der Betrieb Partei des arbeitsrechtlichen Verfahrens. Dieser Auffassung entspricht die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts Halle in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1969. Als verfahrensrechtliche Konsequenz aus diesem Rechtsgrundsatz ergibt sich u. a., daß die Vollmachten zur Vertretung des Betriebes wirksam von dessen Leiter erteilt werden (vgl. hierzu auch BG Potsdam, Urteil vom 16. März 1971) und Zustellungen gegenüber dem Betrieb zu bewirken sind. Wird eine Entscheidung dem Kombinat statt dem Betrieb als Partei des Verfahrens zugestellt, wird für diesen hierdurch die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 1 AGO). Somit war der vom Betrieb gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Einspruch (Berufung) rechtzeitig und ordnungsgemäß. Er hätte folglich nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung des Gesetzes aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AGO). (Es folgen Hinweise zur weiteren Sachbehandlung.) § 98 GBA; § 21 AGO. 1. Erleidet ein Werktätiger durch eine Nichterfüllung der dem Betrieb auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes obliegenden Pflichten einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so hat er abgesehen von den Ansprüchen aus §§ 103, 104 GBA gegenüber dem Betrieb einen weiteren Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens. 2. Für die Begründung des Schadenersatzanspruchs des Werktätigen reicht die Feststellung der Verletzung gesetzlicher, durch Arbeitsschutzinstruktionen oder Weisungen auferlegter Pflichten aus, sofern zwischen der Pflichtverletzung und dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit Kausalzusammenhang besteht. Ein Verschulden des Betriebes hinsichtlich der Pflichtverletzung ist nicht erforderlich. 3. Ein Anspruch des Werktätigen auf Schadenersatz besteht nicht, wenn der Betrieb die ihm auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes obliegenden. Pflichten voll erfüllt hat und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch andere Umstände oder ausschließlich durch eine Pflichtverletzung des geschädigten Werktätigen verursacht wurde. 4. Zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses zur Sicherung eines eventuellen künftigen Schadenersatzanspruchs aus einer Berufskrankheit. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 25. Januar 1972 - 1 StAG 87/71. Der Kläger und Berufungskläger ist beim Verklagten und Berufungsverklagten als E-Schweißer beschäftigt gewesen. Durch eine otologische und audiometrische Reihenuntersuchung wurde beim Kläger ein Gehörschaden festgestellt, wovon die Arbeitssanitätsinspektion wegen des Verdachts einer Berufskrankheit eine Mitteilung erhielt. Die Höreinschränkung des Klägers wurde nicht als Berufskrankheit qualifiziert. Dem Verklagten wurde jedoch angeraten, beim Kläger einen Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Gegen die ärztliche Feststellung, die Gehörschädigung sei keine Berufskrankheit, hatte der Kläger Einspruch eingelegt mit dem Ergebnis, daß die „Hörminderung mit einem Körperschaden von 40 Prozent“ als Berufskrankheit festgestellt wurde. Der Kläger erhält eine monatliche Teilrente in Höhe von 172 M. Der Kläger behauptete, er habe sich die Gehörschädigung zugezogen, weil der Verklagte Pflichten auf dem Gebiet des Arbeite- und Gesundheitsschutzes schuldhaft nicht erfüllt hatte. Zur Sicherung eines eventuell auftretenden Schadensfalles stellte er bei der Konfliktkommission einen Feststellungsantrag. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission erhob der Kläger beim Stadtbezirksgericht Klage (Einspruch), die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Einspruch (Berufung) beim Stadtgericht eingelegt, die zur Zurückverweisung der Sache an das Stadtbezirksgericht führte. Aus den Gründen: Ausgehend von dem Grundanliegen unseres Staates, das Leben und die Gesundheit der Werktätigen als wertvollstes Gut unserer sozialistischen Gesellschaft zu schützen, wurde den Betriebsleitern und leitenden Wirtschaftsfunktionären die politische, moralische und rechtliche Verantwortung für die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit der Werktätigen im Arbeitsprozeß übertragen. Die rechtlichen Regelungen hierzu enthalten Art. 35 der Verfassung i. V. m. §§ 2, 9, 94, 96, 97, 98 GBA sowie § 37 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II S. 121), §§ 8, 9, 13, 16 und 17 ASchVO. In Übereinstimmung mit den sozialistischen Verhältnissen, unter denen alle Voraussetzungen für eine umfassende Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeits- 584;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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