Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 583 (NJ DDR 1972, S. 583); überflüssig, sondern es hätte eines Beschlusses nach § 26 KKO bedurft, wonach sich die Konfliktkommission für unzuständig erklärte und die Klägerin an das zuständige Kreisgericht verwies. Zutreffend bringt der Kassationsantrag zum Ausdruck, daß die bloße formlose Mitteilung eines Mitglieds der Konfliktkommission mit Schreiben vom 19. April 1971 an die Klägerin, daß die an die Konfliktkommission gegen den Verklagten gerichteten Anträge zurückgegeben würden, diesen verfahrensrechtlichen Formerfordernissen nicht entsprach. Die Sache war demnach noch bei Einreichung der Klage am 16. September 1971 bei der Konfliktkommission anhängig, und folglich wurde im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts durch das Schreiben vom 19. April 1971 weder die Unterbrechung der Ausschlußfrist beendet noch die Dreimonatsfrist nach § 115 Abs. 1 GBA erneut in Lauf gesetzt. Das Kreisgericht hätte deshalb die Anträge der Klägerin nicht wegen Ablaufs der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen als offensichtlich unbegründet zurückweisen dürfen. Es hätte vielmehr, da sich der Verklagte zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befand, zunächst einen Beschluß der Konfliktkommission gemäß § 26 KKO herbeiführen müssen und dann selbst entscheiden können. Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 AGO lagen jedenfalls nicht vor. Aus den dargelegten Gründen war der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 9 Abs. 2 AGO). Dabei wird zu beachten sein, daß sich eine Sachentscheidung des Kreisgerichts verbietet, wenn sich der Verklagte nunmehr in Freiheit befindet. Insoweit wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1962 Za 17/62 verwiesen (OGA Bd. 3 S. 266; Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 9, S. 435). Danach gilt für den Fall, daß ein Verklagter vor der mündlichen Verhandlung aus der Haft entlassen wird, der allgemeine Grundsatz, wonach der Weg zum Kreisgericht erst dann frei wird, wenn eine Beratung des Streitfalls vor der Konfliktkommission stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage wäre also durch das Kreisgericht der Streitfall gemäß § 28 AGO an die Konfliktkommission zu verweisen. §§ 21 Abs. 2, 38 Abs. 3 AGO. Nach § 21 Abs. 2 AGO haben die Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses das Recht zur Klageerhebung. Sie können folglich Kläger, aber auch Verklagter, also Partei eines arbeitsrechtlichen Verfahrens sein. Ist der Betrieb eines Kombinats Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses, ist er auch im arbeitsrechtlichen Verfahren parteifähig. Soweit das Gesetz Zustellungen vorschreibt, sind sie in diesem Fall an den Betrieb, nicht aber an das Kombinat zu bewirken. OG, Urt. vom 28. April 1972 - Za 4/72. Die Kläger waren als Fahrer von Kraftomnibussen in einem Betrieb beschäftigt, der vom 1. Juli 1970 an zu einem VEB Kombinat Kraftverkehr gehört. Durch Aufhebungsverträge wurden ihre Arbeitsrechtsverhältnisse mit Wirkung vom 5. November 1970 beendet. Die Forderung der Kläger, ihnen anteilige Jahresendprämie zu gewähren, lehnte der Betrieb ab. Die von den Klägern angerufene Konfliktkommission wies deren Anträge als unbegründet zurück. Auf die hiergegen erhobenen Klagen (Einsprüche) hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte das Kombinat, das ohne nähere Begründung als Verklagter aufgeführt wurde, zur Zahlung anteiliger Jahresendprämie an die Kläger. Das Kreisgericht verkündete die Entscheidung durch Zustellung an die Kläger und an das Kombinat am 8. Juli 1971. Mit Schriftsatz vom 11. August 1971 legte der Betrieb gegen das dem Kombinat zugestellte Urteil Einspruch (Berufung) beim Bezirksgericht ein. Er führte dazu aus, er und nicht das Kombinat sei Partei des arbeitsrechtlichen Verfahrens, deshalb hätte ihm das Urteil des Kreisgerichts zugestellt werden müssen. Die Zustellung des Urteils an das Kombinat habe die Berufungsfrist für den Betrieb als Partei des Verfahrens nicht in Lauf gesetzt. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dazu führte es im wesentlichen aus, nach den Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft sei der Betrieb eine Wirtschaftseinheit des Kombinats. Dieses, nicht der Betrieb, sei juristische Person. Der Betrieb sei daher nicht parteifähig i. S. von § 21 AGO. Das Urteil sei zutreffend dem Kombinat zugestellt worden. Die eingelegte Berufung sei verspätet, weil sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung eingelegt worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Gerichte sind in jedem arbeitsrechtlichen Verfahren verpflichtet, die Parteifähigkeit der als Kläger bzw. Verklagter am Verfahren Beteiligten von sich aus zu prüfen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn durch tatsächliche Umstände sich Hinweise auf eine nicht eindeutige Rechtslage ergeben. Die vom Betrieb im Verfahren eingereichten Schriftsätze trugen durchweg Jm Briefkopf die Angabe: „VEB Kombinat Kraftverkehr Betrieb “ Unterzeichnet waren sie vom Direktor des Betriebes mit dem Zusatz „i. V.“ Die dem Prozeßvertreter des Betriebes erteilte Vollmacht war in gleicher Weise unterzeichnet. Hieraus ergab sich nicht eindeutig, ob der Direktor des Betriebes insoweit als Vertreter des Kombinatsdirektors und somit im Namen des Kombinats handelte oder ob sich der Zusatz „i. V.“ darauf bezog, daß er bevollmächtigt und berechtigt ist, für den Betrieb verbindliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Das Kreisgericht hätte deshalb durch entsprechende Fragen und, soweit erforderlich, auch durch darauf hinzielende Auflagen die tatsächlichen Verhältnisse klären und davon ausgehend die rechtlichen Beziehungen beurteilen müssen. Das hat es unterlassen. Hierdurch hat es zugleich die ihm im Verfahren obliegenden Pflichten verletzt. Aus den Akten ergibt sich nicht, worauf das Kreisgericht seine Ansicht gestützt hat, Partei des arbeitsrechtlichen Verfahrens sei das Kombinat, nicht der Betrieb. Das Bezirksgericht hätte daher die Frage der Parteifähigkeit des Verklagten auch dann erörtern müssen, wenn nicht in der Berufungsschrift ausdrücklich hierauf eingegangen worden wäre. Zutreffend hat es bereits in der prozeßleitenden Verfügung dem Verklagten aufgegeben, die maßgeblichen Unterlagen, wie Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und Statut, vorzulegen. Allerdings hätte es die Sach- und Rechtslage auch mit den Parteien erörtern müssen. Hierzu bestand schon deshalb Vennlassung, weil sich der Verklagte in seiner Berufungsschrift auf veröffentlichte Entscheidungen anderer Bezirksgerichte bezog, in denen die Ansicht vertreten wurde, ein Betrieb eines Kombinats besitze die arbeitsrechtliche Parteifähigkeit, sofern er wirtschaftlich selbständig ist (vgl. BG Halle, Urteil vom 18. Juni 1969 - BA I 1/69 NJ 1970 S. 439; BG Potsdam, Urteil vom 16. März 1971 - 040026000771 - NJ 1971 S. 439). Mit diesen von seiner Auffassung abweichenden Entscheidungen hat sich das Bezirksgericht nicht erkennbar 583;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die strikte Durchsetzung der Aufgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Zurückdrängung von Straftaten Rechtsverletzungen unter Mißbrauch des paß- und visafreien Reiseverkehrs zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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