Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 582 (NJ DDR 1972, S. 582); 2. Wird bei der Konfliktkommission innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 1X5 Abs. 1 GBA ein Antrag auf Schadenersatz gestellt, wird damit die Rechtshängigkeit der Sache begründet. Die so bewirkte Unterbrechung der Ausschlußfrist nach § 115 Abs. 1 GBA wird nicht beendet bzw. die Dreimonatsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt, wenn die Konfliktkommission keine Entscheidung trifft, sondern der Antrag lediglich durch ein Mitglied der Konfliktkommission an den Geschädigten zurückgegeben wird. 3. Kann die Konfliktkommission in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sich z. B. der Antragsgegner in Haft befindet, so kann sie zwar einen Beschluß gemäß § 26 KKO auch in Abwesenheit der Beteiligten fassen. Diesen Erfordernissen entspricht jedoch nicht die formlose Mitteilung eines Mitglieds der Konfliktkommission an den Antragsteller, daß die Konfliktkommission nicht zuständig sei. OG, Urt. vom 23. Juni 1972 - Za 10/72. Während des zwischen den Parteien vom 3. Juni 1970 bis 4. Dezember 1970 bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses wurde bei einer Inventur am 6. November 1970 in der vom Verklagten seit dem 11. Juni 1970 geleiteten Einmannverkaufsstelle ein Minusdifferenzbetrag in Höhe von 4 841,88 M festgestellt. Bei einer weiteren Inventur am 24. November 1970 ergab sich erneut ein Manko von 91,65 M. Wegen des erstgenannten Fehlbetrags machte die Klägerin am 14. Dezember 1970 bei der Konfliktkommission gegen den Verklagten die materielle Verantwortlichkeit geltend. Der Antrag auf Schadenersatz im Umfang des festgestellten Mankos wurde von der Klägerin in der am 15. Dezember 1970 gegen den Verklagten erstatteten Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat nach § 158 StGB wiederholt (§ 17 StPO). Außerdem wurde von der Klägerin am 6. Januar 1971 an die Konfliktkommission ein weiterer Antrag auf Ersatz des Schadens aus der Inventur vom 24. November 1970 gestellt. Zu einer Entscheidung durch die Konfliktkommission kam es nicht, weil der Verklagte inzwischen wegen einer mit dem vorliegenden Sachkomplex nicht im Zusammenhang stehenden Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Verbüßung im Februar 1971 angeordnet wurde. Aus diesem Grunde gab ein Mitglied der Konfliktkommission die Anträge der Klägerin vom 14. Dezember 1970 und vom 6. Januar 1971 am 19. April 1971 an diese zurück. Vom Staatsanwalt des Kreises wurde die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 1971 davon unterrichtet, daß das auf Grund ihrer Anzeige vom 15. Dezember 1970 gegen den Verklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren am 24. März 1971 eingestellt worden war, weil sich der Verdacht einer Straftat nicht als begründet erwiesen hatte. Daraufhin reichte die Klägerin am 16. September 1971 Klage beim Kreisgericht ein. Sie begehrte vom Verklagten Schadenersatz im Umfang der früher bei der Konfliktkommission geltend gemachten Ansprüche nach den Bestimmungen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit (§113 Abs. 2 Buchst, b GBA), die im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Juni 1970 vereinbart worden war. Diese Anträge wurden nach Beratung mit der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 AGO mit Beschluß vom 26. Oktober 1971 zurückgewiesen, weil die zur Geltendmachung des Schadenersatzes nach §115 Abs. 1 GBA zu beachtende Dreimonatsfrist bei Einreichung der Klage am 16. September 1971 verstrichen gewesen sei. Gegen diese Rechtsauffassung des Kreisgerichts wendet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR. Aus den Gründen: Dem aus der Entscheidung des Kreisgerichts ersichtlichen Grundanliegen, daß sich ein Geschädigter bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach §§ 112 ff. GBA zu entscheiden hat, bei welchem hierfür zuständigen Organ solche Ansprüche geltend gemacht werden, um eine unübersichtliche Verfahrenssituation auszuschließen, ist ebenso zuzustimmen wie der damit im Zusammenhang stehenden Forderung nach strikter Einhaltung der maßgebenden gesetzlichen Fristen. So bedeutet z. B. die nach § 115 Abs. 1 GBA eröffnete Möglichkeit, „die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen vor der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrechtssachen des Kreisgerichts oder im Strafverfahren geltend zu machen“, nicht, wegen desselben Anspruchs gleichzeitig sowohl die Konfliktkommission anrufen als auch einen Schadenersatzantrag nach den §§ 17, 198 StPO stellen zu können. Das ergibt sich nicht nur aus der Alternativfassung des § 115 Abs. 1 GBA und der Bestimmung des § 198 Abs. 2 StPO, sondern folgt vor allem aus dem der Rechtssicherheit dienenden Prinzip, daß über eine rechtshängige Sache nur einmal durch das damit befaßte zuständige Organ entschieden werden darf. Zum anderen soll durch die strikte Einhaltung der Dreimonatsfrist nach § 115 Abs. 1 GBA eine schnelle, im Interesse des Geschädigten und des verantwortlich gemachten Werktätigen liegende Klärung des umstrittenen Sachverhalts herbeigeführt werden. Deshalb ist die Dreimonatsfrist nach §115 Abs. 1 GBA als Ausschlußfrist ausgestaltet. Insoweit zeigen sich in der Arbeitsweise der Klägerin einige Mängel, auf die das Kreisgericht zutreffend hingewiesen hat; denn obwohl die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten bereits am 14. Dezember 1970 bei der Konfliktkommission wegen der am 6. November 1970 festgestellten Minusdifferenz geltend gemacht worden war, wurde wegen desselben Sachkomplexes am 15. Dezember 1970 erneut im Zusammenhang mit der Anzeige auch ein Schadenersatzantrag nach § 17 StPO gestellt, d. h., wegen desselben Sachverhalts waren zur gleichen Zeit zwei Organe angerufen worden. Ohne Zweifel hat dies zu einer unübersichtlichen Verfahrenssituation und letztlich auch bei der Klägerin zu der Vorstellung geführt, alles Notwendige zur Verfolgung ihrer Ansprüche getan zu haben. Dies um so mehr, als offenbar seitefts der Untersuchungsorgane die Frage einer evtl, anderweiten Rechtshängigkeit zu prüfen unterlassen und seitens des Staatsanwalts des Kreises verabsäumt wurde, die Klägerin alsbald von der am 24. März 1971 erfolgten Einstellung des Strafverfahrens zu unterrichten. Indes hat eine unübersichtliche Verfahrenssituation und eine damit verbundene Verzögerung einer Entscheidung keinen Einfluß auf die Wahrnehmung der Rechte eines Geschädigten, sofern dieser seinen Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 115 Abs. 1 GBA gestellt hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Ansprüche am 14. Dezember 1970 bei der Konfliktkommission und am 15. Dezember 1970 im Strafverfahren geltend gemacht. Der zuerst gestellte Antrag begründete die Rechtshängigkeit der Sache bei der Konfliktkommission vor Ablauf der Dreimonatsfrist. Über diesen rechtzeitig gestellten Antrag ist bisher durch das gesellschaftliche Gericht nicht entschieden worden. Da der Verklagte nach dieser Antragstellung inhaftiert wurde, bestand zwar für die Konfliktkommission keine Möglichkeit, eine sachliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. Ziff. 2.2.5. Buchst, e der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen vom 25. März 1970 [GBl. II S. 251; NJ-Beilage 1/70 zu Heft 9]). Damit wurde jedoch eine Entscheidung nicht 582;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 582 (NJ DDR 1972, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 582 (NJ DDR 1972, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik und im sozialistischen Lager und für den Aufbau des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, besonders seines Kernstücks, des ökonomischen Systems, in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer nicht als isoliert nebeneinander existierende Merkmale der Persönlichkeit zu verstehen sind. Der Untersuchungsführer muß bei Ausübung seiner Tätigkeit diese in der vorliegenden Arbeit vom Wesen und den gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft auszugehen. Nur von daher konnten und mußten schließlich die gesetzlich begründeten Orientierungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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