Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 581 (NJ DDR 1972, S. 581); mie zu gewähren. Der Kläger wandte sich deswegen an die Konfliktkommission, die seinen Antrag als unbegründet zurückwies. Mit seiner Klage (Einspruch) begehrte der Kläger die Zahlung von mindestens 33V3 Prozent der ihm bei ordnungsgemäßer Arbeit zustehenden Prämie. In der mündlichen Verhandlung beantragte er, den Verklagten zur Zahlung der Jahresendprämie in Höhe von 500 M zu verurteilen. Der Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 300 M Jahresendprämie forderte. Das Kreisgericht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und verurteilte den Verklagten, an den Kläger 602 M Jahresendprämie zu zahlen. Es führte im wesentlichen aus: In dem Bereich, in dem der Kläger gearbeitet habe, sei nach dem innerbetrieblichen Bewertungssystem zur Festlegung der Jahresendprämie die höchstmögliche Punktzahl erreicht worden. Dazu habe der Kläger durch seine guten Arbeitsleistungen beigetragen. Seine Disziplinverletzungen hätten auf das Betriebsergebnis keine negativen Auswirkungen gehabt. Ejne Differenzierung der Jahresendprämie sei nicht gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß für die Jahresendprämie das Prinzip der Differenzierung gilt; es hat jedoch die von ihm getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Differenzierung der dem Kläger zustehenden Jahresendprämie rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Die Entscheidung läßt insbesondere Unklar-keiten des Gerichts über die Differenzierung der Jahresendprämie bei Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin durch den Werktätigen erkennen. Die Jahresendprämie ist ihrem Charakter nach eine an die Erfüllung vorgegebener Kennziffern gebundene Prämie; sie enthält jedoch auch Elemente der Anerkennung. Folglich ist sie nicht schematisch nach einem rechnerischen Ergebnis festzulegen, sondern auf der Grundlage der vom Kollektiv und vom einzelnen Werktätigen erarbeiteten Ergebnisse leistungsgerecht zu differenzieren. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz in § 53 Abs. 2 GBA, daß die Werktätigen vor allem über die Jahresendprämie an hohen individuellen Arbeitsleistungen und durch kollektive Zusammenarbeit an hohen Ergebnissen des Betriebes, insbesondere im sozialistischen Wettbewerb, interessiert werden sollen, orientiert die Prämien Verordnung 1968 auf eine leistungsgerechte Differenzierung der Jahresendprämie (§9 Abs. 4). Die Festlegung, daß die den Werktätigen vorgegebenen Leistungskriterien die ihnen übertragenen Hauptanforderungen zum Ausdruck bringen, läßt zu, neben abrechenbaren ökonomischen Ergebnissen Verhaltensweisen der Werktätigen, die mit der betrieblichen Arbeitsaufgabe Zusammenhängen, bei der Differenzierung zu berücksichtigen. Als ein in diesem Sinne bedeutsames Verhalten gilt die Einhaltung der Erfordernisse im Gesunc’heits- und Arbeitsschutz (vgl. OG, Urteil vom 22./25. Mai 1970 - Ua 1/70 - NJ 1970 S. 434). Dieser Grundsatz enthält zugleich die prinzipielle Orientierung, daß Verhaltensweisen der Werktätigen, die ein Verstoß gegen ihnen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis obliegende Pflichten sind, eine Differenzierung der Jahresendprämie rechtfertigen können. Die Festlegung der Prämienverordnung 1968, leistungsgerecht zu differenzieren, schließt allerdings schematische Kürzungen oder Streichungen der Jahresendprämie wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin aus. Vielmehr sind die vom Werktätigen erbrachten Leistungen und seine Disziplinverletzungen im Zusammenhang zu betrachten und zu würdigen. Für das Maß der im Wege der Differenzierung vorzunehmenden Kürzung der dem Werktätigen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Arbeitspflichten zustehenden Prämie sind die Schwere des Disziplinverstoßes, dessen Auswirkungen sowie die dem Handeln des Werktätigen zugrunde liegenden Motive maßgebend. Der Kläger hat im Jahre 1970 unbestritten gute Arbeitsergebnisse erzielt und hierdurch auch zu dem vom Kollektiv erreichten Gesamtergebnis der Erfüllung der gestellten Aufgaben beigetragen. Durch die unbefugte Benutzung eines betrieblichen Spezialfahrzeugs für private Zwecke sowie durch die unredliche Abrechnung hat er aber seine Arbeitspflichten verletzt. Mit der nicht betrieblichen Zwecken dienenden Benutzung des Fahrzeugs hat der Kläger entgegen seiner Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem ihm anvertrauten Volkseigentum gehandelt. Seine unredliche Abrechnung widerspricht dem Anliegen der Arbeiter, durch ehrliche Leistungen die Produktivität zu steigern und gute Ergebnisse zu erreichen. Gerade diese Handlungsweise des Klägers mindert seine sonst guten Arbeitsleistungen. Sie schadet dem Ansehen des Betriebes und der bei ihm beschäftigten Werktätigen. Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts ist deshalb eine Differenzierung der Jahresendprämie des Klägers zulässig und gerechtfertigt. Über die in diese Richtung gehende Auffassung des Kollektivs hätte sich das Gericht nicht ohne weiteres hinwegsetzen dürfen. Die Stellungnahme des Kollektivs beruht auf Überlegungen, die mit Grundsätzen der Rechtsprechung in der prinzipiellen Richtung übereinstimmen und dem Erfordernis Rechnung tragen, auf die Einhaltung von Ordnung und Disziplin mit zulässigen Mitteln und in angemessener Weise hinzuwirken. Der Zulässigkeit der Differenzierung steht nicht entgegen, daß das Handeln des Klägers negative Auswirkungen auf das Betriebsergebnis im Sinne einer konkreten Vermögensbeeinträchtigung nicht gehabt hat. Die Festlegung in § 53 GBA, daß Prämien der Würdigung hervorragender Leistungen dienen sollen, läßt die Berücksichtigung negativer Verhaltensweisen, die in schweren Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin ihren Ausdruck finden, bei der Festsetzung der Jahresendprämie auch dann zu, wenn sie nicht meßbar negative vermögensmäßige Auswirkungen auf das Betriebsergebnis haben. Diese Auslegung der Grundsätze der Prämienverordnung 1968 wird durch konkretisierende Bestimmungen hierzu in späteren Regelungen zur Gewährung der Jahresendprämie bestätigt. Durch die Differenzierung auch in diesen Fällen wird die ehrliche, fleißige und bewußte Arbeit der Mehrzahl der Werktätigen gerecht hervorgehoben gegenüber einzelnen der sozialistischen Arbeitsdisziplin und -moral widersprechenden Verhaltensweisen. Bei richtiger Würdigung des ausreichend festgestellten Sachverhalts hätte das Kreisgericht dem Kläger nicht die an die Werktätigen im Bereich Stadtwirtschaft gezahlte Jahresendprämie in Höhe von durchschnittlich 602 M zusprechen dürfen. Trotz der wiederholten schweren Disziplinverletzungen wäre im ; Hinblick auf die sonst guten Arbeitsergebnisse des Klägers ein Betrag von 450 M angemessen gewesen. § 115 Abs. 1 GBA; §§ 17, 198 StPO; § 26 KKO; OG-Richt-linie Nr. 28. 1. Ein Geschädigter kann Schadenersatzanträge nach §§ 112 ff. GBA wegen desselben Anspruchs nicht gleichzeitig sowohl bei der Konfliktkommission als auch im Strafverfahren stellen. Er muß sich vielmehr für eine der in § 115 Abs. 1 GBA geregelten Möglichkeiten zur Verfolgung seiner Ansprüche entscheiden. 581;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten, ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwerpunktaufgabe der Tätigkeit des Leiters der üntersuchunnshaftan-stalten Staatssicherheit . Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten sowie zur Intensivierung der Subversion unter dem Deckmantel des verstärkten Kampfes um die Durchsetzung der Menschenrechte geschaffen.

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