Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 575 (NJ DDR 1972, S. 575); einer Schicht stattfinden, die Werktätigen bei der Arbeit Lärmschutzkappen tragen und otologische Reihenuntersuchungen durchgeführt werden. Das hat der Betrieb nicht beachtet und deshalb seine Pflichten nach §§ 8 Abs. 1 Buchst, a und 9 ASchVO nicht erfüllt. So konnten die anhängigen Verfahren zugunsten der Werktätigen, besonders in materieller Hinsicht, beendet und zugleich dem Betrieb Möglichkeiten gewiesen werden, künftig weitere gesundheitliche Schäden bei den im Schleuderraum tätigen Arbeitern zu vermeiden. Die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes hat beschlossen, in Vorbereitung einer Plenartagung des Bezirksgerichts zu überprüfen, ob im VEB Gleitlagerwerk Osterwieck die Pflichten hinsichtlich des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes erfüllt werden und insbesondere Maßnahmen eingeleitet wurden, die sichern, daß die im Schleuderraum beschäftigten Werktätigen vor Lärmschäden weitestgehend geschützt sind. Darüber hinaus waren diese beiden und andere Verfahren für die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes Anlaß festzulegen, daß vor allem in mittleren Betrieben der Industrie und des Bauwesens untersucht wird, ob und wie gerechtfertigte Ansprüche von Werktätigen auf Schadenersatz nach § 98 GBA realisiert worden sind. An diesen Untersuchungen wird auch der Vorsitzende des Senats für Arbeitsrechtssachen als Mitglied der Rechtskommission teilnehmen. Das Ergebnis der Untersuchungen soll u. a. auch zur Vorbereitung der erwähnten Plenartagung des Bezirksgerichts dienen. Im Zusammenhang mit den beiden genannten Verfahren wurde dem Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts ein weiteres Problem bekannt: Die Sozialversicherung gewährt denjenigen Werktätigen, die infolge einer Berufskrankheit ihren Arbeitsplatz wechseln müssen, gemäß § 29 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135) längstens für die Dauer von zwei Jahren eine Übergangsrente. Oftmals gleicht diese Rente den infolge des Arbeitsplatzwechsels eingetretenen Verdienstausfall im wesentlichen aus, so daß der Werktätige erst nach ihrem Wegfall die Verdienstminderung spürt. Da die Werktätigen nicht in jedem Fall über die Rechtslage informiert sind, machen sie erst nach Ablauf einer längeren Zeit ihre Ansprüche geltend. Verschiedentlich war zu diesem Zeitpunkt bereits die Verjährung nach § 98 Abs. 4 GBA eingetreten. Die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes hat deshalb auf Vorschlag des Senats für Arbeitsrechtssachen den zuständigen Organen der Sozialversicherung empfohlen, nach dem Wegfall der Übergangsrente den Werktätigen sofort darauf hinzuweisen, daß er gemäß § 98 GBA wegen der nunmehr eingetretenen Minderung seines Einkommens entsprechende Schadenersatzforderungen gegen den Betrieb stellen kann. Bericht über die 3. Plenartagung des Obersten Gerichts Im Mittelpunkt der 3. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts, die am 30. August 1972 stattfand, standen die Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung in Auswertung des 8. FDGB-Kongresses als Beitrag der Gerichte zur Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz. Dem Plenum lag ein schriftlicher Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts vor/1/, der in enger Zusammenarbeit mit Gewerkschaftsfunktionären, Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, Staatsanwälten, Praktikern und Wissenschaftlern des Arbeitsrechts entstanden ist. In ihm sind auch die Erfahrungen der Bezirksgerichte ausgewertet, die überwiegend selbst Plenartagungen zu Problemen der Arbeitsrechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheitsund Arbeitsschutzes durchgeführt hatten. In seinem einleitenden Referat hob Oberrichter R u -d e 11, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, hervor, daß durch rationell und effektiv gestaltete Arbeitsrechtsverfahren spürbarer Einfluß auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in den Betrieben genommen werden kann. Er wandte sich dann einigen im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts behandelten Fragen aus der Rechtsprechung zu § 98 GBA zu und betonte, daß die Analyse dieser Rechtsprechung in enger Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft entstanden ist./2/ In der anschließenden Diskussion erklärte der Leiter der Abteilung Arbeitsschutz beim Bundesvorstand des FDGB, W i 11 i m , die Zustimmung der Gewerkschaften zu den im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts behandelten Problemen und Lösungswegen. Er unterstrich besonders die Erkenntnis, daß die gesellschaftlich wirksame Ausgestaltung der Einzelverfahren, vor allem richtige und überzeugende Entscheidungen, und das sy- 11/ Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts ist auf S. 563 ff. dieses Heftes veröffentlicht. 121 Das Referat von Rudelt ist auszugsweise in diesem Heft abgedruckt. stematische Zusammenwirken mit den Vorständen des FDGB über das Verfahren hinaus einander durchdringende Aufgaben sind. Ferner setzte sich Willim mit einigen typischen Mängeln bei der Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen Werktätiger nach § 98 GBA auseinander und unterbreitete einen Vorschlag für die künftige Ausgestaltung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines neuen Gesetzbuchs der Arbeit./3/ Als Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR gab Staatsanwalt Dr. Kirschner dem Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts seine Zustimmung. Er wies u. a. darauf hin, daß Erfolge bei der Einhaltung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz auch durch den entschiedenen Kampf gegen Straftaten auf diesem Gebiet erzielt werden konnten. Die Auswertung solcher Strafverfahren in den Betrieben habe mit dazu beigetragen, das Verantwortungsbewußtsein der Leiter und der Arbeitskollektive für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erhöhen. Allerdings komme in zahlreichen Eingaben von Werktätigen zum Ausdruck, daß manche Leiter ihre Verpflichtung verletzen, bei der Untersuchung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dem Werktätigen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 98 GBA zusteht. Diese Mitteilungspflicht folge unmittelbar aus der Verantwortung des Betriebes für die Wahrung der Rechte der Werktätigen. Gute Erfahrungen gebe es in dieser Beziehung im VEB Fernmeldewerk Arnstadt, wo eine Ordnung für die Erfassung, Entscheidung und Auswertung arbeitsrechtlicher Schadenersatzansprüche der Werktätigen geschaffen wurde. Richter Kaiser (Oberstes Gericht) lenkte die Aufmerksamkeit des Plenums auf die Pflichten der Betriebe, den Neuerern Voraussetzungen für ein unfallfreies Arbeiten zu schaffen. Er wandte sich besonders /3/ Der Diskussionsbeitrag von Willim ist auszugsweise in diesem Heft abgedruckt. 575;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 575 (NJ DDR 1972, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 575 (NJ DDR 1972, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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