Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 574 (NJ DDR 1972, S. 574); Unfalluntersuchung. In einem Fall wurde der Verunglückte sogar erstmalig vom Gericht zum Unfallgeschehen befragt, wodurch sich ein ganz anderer Sachverhalt ergab. Beispielhaft ist die Methode der Unfalluntersuchung, die in den Brikettfabriken Lauchhammer angewendet wird. Der Verunglückte erhält hier über das Ergebnis der vom Betrieb vorgenommenen Untersuchung eine schriftliche Mitteilung und dazu folgende Fragen: Entsprechen die Angaben im Unfallbericht den Tatsachen? Wie hätte der Unfall nach Ihrer Meinung verhindert werden können? Was schlagen Sie zur Verhütung gleicher oder ähnlicher Unfälle vor? Diese Mitteilung wird mit einer Belehrung des Werktätigen über seine Rechte nach § 98 GBA verbunden. Verschiedentlich informiert der Betrieb bereits darüber, was ohne Antrag des Werktätigen als Schadenersatz für Verdienstausfall gezahlt werden wird. Durch diese Methode werden nicht nur die Interessen der Werktätigen gewahrt; vielmehr erhält der Betrieb durch die Mithilfe der verunglückten Werktätigen auch Hinweise zur künftigen Unfallvorbeugung. Eine letzte Ursache für die Ablehnung von Schadenersatzverpflichtungen durch Betriebe besteht darin, daß viele Leiter ihre Verantwortung für den Arbeitsschutz verkennen. Im Grunde läuft dies auf die Ansicht hinaus, daß jeder Werktätige für seine Sicherheit selbst verantwortlich sei. So war z. B. eine gründliche ideologische Auseinandersetzung mit einigen Betriebsleitern, leitenden Mitarbeitern und sogar Gewerkschaftsfunktionären erforderlich, die in Aussprachen u. a. folgende Auffassungen vertreten hatten: „Je mehr Vorschriften für Arbeitssicherheit, desto mehr gewöhnen sich die Werktätigen ab, bei der Arbeit aufzupassen.“ „Die Einführung der Sicherheitsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn im Bergbau hat nicht zur Senkung der Unfallziffer beigetragen.“ „Wenn jeder zuerst auf sich selbst aufpaßt, gibt es auch keine Arbeitsunfälle.“ In einer Verhandlung vor dem Kreisgericht Hoyerswerda blieb z. B. der Prozeßvertreter des Gaskombinats Schwarze Pumpe trotz sachlicher und überzeugender Verhandlungsführung bis zum Schluß beharrlich bei der Auffassung, Arbeiter ab Lohngruppe 6 seien für ihre Arbeitssicherheit selbst verantwortlich, obwohl im konkreten Fall unter Einbeziehung der Arbeitsschutzinspektion des FDGB-Bezirksvorstandes Bergbau/Ener-gie eindeutig eine Pflichtverletzung des Betriebes als Ursache des Arbeitsunfalls festgestellt worden war. Mit dieser falschen These von der Eigenverantwortung jedes Werktätigen für seine Arbeitssicherheit steht die fast in jedem Arbeitsrechtsstreit auf tretende, außerordentlich zählebige Theorie vom „Selbstverschulden“ des Werktätigen im Zusammenhang. Sofern die Urifalluntersuchungen des Betriebes ergeben, daß eine Pflichtverletzung des Werktätigen vorliegt, enden die Untersuchungen mit der Begründung, daß der Werktätige dadurch den Unfall verschuldet habe. Es ist teilweise sehr schwierig, die Betriebe davon zu überzeugen, daß ein sog. Selbstverschulden des Werktätigen außer Betracht bleiben muß und es rechtlich nur erheblich ist, ob eine objektive Pflichtverletzung des Betriebes vorliegt, durch die der Unfall verursacht wurde. Das Bezirksgericht Cottbus orientierte dazu in seiner Plenartagung vom März 1972 die Kreisgerichte, daß der Betrieb höchstmögliche Arbeitssicherheit auch bei Fehlhandlungen Werktätiger gewährleisten muß, die durch äußere Einflüsse, wie Witterungsbedingungen, Lärm, Monotonie des Arbeitsablaufs usw., oder durch andere Arbeitserschwernisse bedingt sind, zumal die Werktätigen häufig bestrebt sind, unter Zurücksetzung ihres persönlichen Schutzes auch bei ungünstigen Arbeitsbedingungen ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß im Bezirk Cottbus noch viele Produktionsarbeiter unter erschwerten Arbeitsbedingungen arbeiten, so daß hohe Anforderungen an die Leitungstätigkeit der Betriebsfunktionäre zum Schutze von Gesundheit und Leben der Werktätigen gestellt werden müssen. FRANZ BECKMANN, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Magdeburg Fragen des Lärmschutzes in der Arbeitsrechtsprechung Die Zusammenarbeit des Bezirksgerichts Magdeburg mit dem FDGB-Bezirksvorstand, insbesondere mit seiner Rechtskommission, hat sich in den letzten Monaten weiter verbessert. Neben den bekannten Formen der Zusammenarbeit, wie Austausch von Informationen, Berichterstattungen, Mitarbeit in der Rechtskommission usw., entwickelte sich in diesem Jahr auch ein enger Kontakt bei der Lösung arbeitsrechtlicher Konflikte in solchen Verfahren, die Bedeutung für größere Gruppen von Werktätigen hatten. So war z. B. dem Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts aus zwei Verfahren wegen Schadenersatzansprüchen aus § 98 GBA bekannt geworden, daß im VEB Gleitlagerwerk Osterwieck in einem relativ kurzen Zeitraum 37 Werktätige infolge von Lärm eine Schwerhörigkeit erlitten hatten, die als Berufskrankheit anerkannt wurde. Im sog. Schleuderraum des Betriebes tritt technologisch bedingt eine große Lärmbelästigung auf. Der äquivalente Dauerschallpegel liegt über 100 Dezibel. Der Betrieb ging davon aus, daß es technisch keine Lösung gibt, diesen Lärm einzuschränken. Er hat deshalb auch bestritten, Pflichtverletzungen im Gesund-heits- und Arbeitsschutz begangen zu haben. Die Lei- tung des Betriebes vertrat den Standpunkt, daß auch künftig damit zu rechnen sei, daß die Arbeiter im Schleuderraum gesundheitliche Schäden davontragen werden. Diese Situation und die Tatsache, daß im Bezirk Magdeburg Berufskrankheiten infolge Lärmeinwirkung den größten Anteil haben, veranlaßte den Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts, die Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes zu informieren und gemeinsam mit ihr eine Beratung vorzubereiten, an der neben Vertretern des Betriebes und Vertretern der Arbeitsschutzinspektion auch Beauftragte der Bezirksinspektion für Gesundheitsschutz in den Betrieben sowie als medizinischer Sachverständiger der beratende Otologe der Bezirksinspektion teilnahm. Das Ergebnis dieser Beratung war eindeutig: Der Betrieb hatte sich einseitig auf eine technische Lösung orientiert und dabei völlig übersehen, daß es auch andere Möglichkeiten gab, die Werktätigen vor gesundheitlichen Schäden infolge von Lärm zu schützen. Größere Hörschäden können aber vermieden werden, wenn die Zeit des Einsatzes der Werktätigen im Schleuderraum verkürzt wird, regelmäßig Lärmpausen innerhalb 574;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 574 (NJ DDR 1972, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 574 (NJ DDR 1972, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erst andere Maßnahmen durchzuführen und sich erst danach an den Verursacher zu wenden, obwohl dieser bereits sofort für die Gefahrenabwehr hätte verantwort lieh gemacht werden können.

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