Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 573 (NJ DDR 1972, S. 573); Diesen und anderen Praktiken entgegenzuwirken, betrachten wir als Aufgabe der Gewerkschaften zur Erhöhung der Rechtssicherheit. Schließlich möchten wir noch auf ein Problem aufmerksam machen: Wir können uns nicht mit der Ansicht einverstanden erklären, mit der Feststellung der Schadenersatzpflicht, mit der Leistung durch den Betrieb und mit dem Auslösen des Versicherungsfalles zwischen Betrieb und Staatlicher Versicherung sei dem Gesetz Genüge getan. Nach unserer Auffassung stellen jeder Arbeitsunfall und jede Berufserkrankung, im besonderen jene Ereignisse, bei denen § 98 GBA Anwendung findet, eine Kritik an betrieblichen Zuständen und an der Tätigkeit der Wirtschaftsfunktionäre dar. Dies ist Anlaß genug für Auseinandersetzungen und Maßnahmen zur Erhöhung des Niveaus der wirtschaftlichen Führungstätigkeit, zur besseren Ermittlung und vorbeugenden Beseitigung von Arbeitsgefahren sowie schädigenden Umwelteinflüssen, gar nicht zu sprechen von der Feststellung der Arbeitsschutzverantwortlichen und ihrer Versäumnisse als Ausgangspunkt für die Veränderung der Zustände, die zu einem Arbeitsunfall führten. Im Prozeß der Erziehung und Selbsterziehung müssen alle Verantwortlichen im Betrieb ein solches Bewußtsein erlangen, das die Sorge um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Werktätigen als oberstes Gebot einschließt. Notwendig sind Änderungen sowohl im Denken der Wirtschaftsfunktionäre als auch in den materiellen Arbeitsbedingungen, damit die Anzahl der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten weiter verringert werden kann. In diesem Sinne sollten Gewerkschafts- und Rechtspflegeorgane auch in Zukunft eng Zusammenarbeiten und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Rechtspflichtverletzungen weitgehend vorzubeugen. Darin sehen wir einen bedeutenden Beitrag, um unser sozialistisches Recht durchzusetzen und zur Erfüllung der Beschlüsse des 8. FDGB-Kongresses beizutragen. WERNER MÜNCH, Oberrichter am Bezirksgericht Cottbus Zu den Ursachen für die ungenügende Anwendung des § 98 GBA in Betrieben Untersuchungen in einigen Betrieben des Bezirks Cottbus über die Wirksamkeit der Arbeitsrechtsprechung zu § 98 GBA haben zweierlei sichtbar gemacht: erstens, daß in Wahrheit eine größere Anzahl von Werktätigen Anspruch auf Schadenersatz hätte; zweitens, daß aus den Arbeitsunfällen sehr unterschiedlich Leitungsentscheidungen zur Verbesserung des Schutzes der Werktätigen vor Unfallgefahren hergeleitet werden. Während einige Betriebe nach einem gerichtlichen Verfahren langfristig die gesamte Produktionstechnologie im Hinblick auf die Arbeitssicherheit der Werktätigen veränderten, haben andere Betriebe nicht einmal die in den Urteilen exakt dargelegten Pflichtverletzungen als Ursache möglicher weiterer Unfälle beseitigt. Hier handelte es sich vor allem um Großbetriebe, in denen die verantwortlichen Leiter über die Entscheidung des Gerichts gar nicht informiert waren, so daß die Wirksamkeit des Arbeitsrechtsverfahrens in vielen Fällen mit der Tätigkeit des Prozeßvertreters des Betriebes und mit der Leistung durch die Staatliche Versicherung endete. Welche Ursachen gibt es für die unberechtigte Ablehnung oder Nichtanerkennung von Schadenersatzansprüchen nach §98 GBA in manchen Betrieben? Die Ursachen sind im wesentlichen subjektiver Art. Das beginnt schon damit, wie die Werktätigen über ihre Rechte belehrt werden, ob ihre Anträge abgewartet werden oder ob die Betriebe von sich aus auch ohne Antrag des Werktätigen prüfen, ob Schadenersatz zu leisten ist. Seit z. B. das Braunkohlenkombinat „Glück auf“ in Knappenrode in diesem Jahr zur eigenverantwortlichen Prüfung von Schadenersatzansprüchen ohne Antrag überging, ist der Anteil der Anerkennung von Schadenersatzleistungen erheblich angestiegen. Eine weitere Ursache für die Ablehnung von Schadenersatzansprüchen stellt die Verkennung des Wesens der rechtlichen Regelung des § 98 GBA dar. So beanstandete das Kreisgericht Senftenberg fast in jedem Verfahren, an dem das Braunkohlenkombinat Senftenberg beteiligt war, daß Anträge der Werktätigen vom Betrieb mit dem Hinweis abgelehnt wurden, der Werktätige könne sich innerhalb von 14 Tagen an die Konfliktkommission wenden, wenn er ein Verschulden des Betriebes nach-weisen könne. Eine Rüdesprache des Senats für Arbeits- rechtssachen des Bezirksgerichts mit dem stellvertretenden Direktor des Kombinats ergab, daß er über die vorausgegangenen Entscheidungen des Kreisgerichts Senftenberg und auch über die Regelung der Haftung des Betriebes für objektive Pflichtverletzungen ohne Verschulden gar nicht informiert war. Er erkannte, daß im Braunkohlenkombinat schon die Unfalluntersuchung von einer falschen Position aus vorgenommen wird, weil bisher die Anerkennung einer Pflichtverletzung des Betriebes mit einer Art Schuldbekenntnis gleichgesetzt wurde. Dieses Beispiel zeigt, daß viele Wirtschaftsfunktionäre nur unzureichende Kenntnisse auf arbeitsrechtlichem Gebiet haben. Um diesen Zustand zu verändern, muß bereits bei der Ausbildung von Ingenieuren mit der Vermittlung von arbeitsrechtlichem Grundwissen begonnen werden. Aber auch die übergeordneten Leitungsorgane sind dafür verantwortlich, daß Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter im Betrieb fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts haben und Gesetzesverletzungen verhüten. Verallgemeinerungswürdig ist das Beispiel des Braunkohlenkombinats „Glück auf“, wo der Leiter der Hauptabteilung Betriebssicherheit dafür sorgte, daß die Rechtsprechung des Bezirksgerichts zu § 98 GBA in einer Dienstbesprechung der gesamten Kombinatsleitung unter Einbeziehung aller Hauptabteilungsleiter und der Sicherheitsbeauftragten ausgewertet wurde. In dieser Beratung wurde Klarheit über die Verantwortung des Betriebes bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und bei der Prüfung von Schadenersatzansprüchen geschaffen. Eine dritte wesentliche Ursache für unberechtigte Ablehnungen von Schadenersatzansprüchen ist die ungenügende Untersuchung von Arbeitsunfällen. In einigen Betrieben gab es aus Furcht vor Sanktionen in Gestalt strafrechtlicher, materieller oder disziplinarischer Verantwortlichkeit oder in Form der Differenzierung der Jahresendprämie falsche Darstellungen des Unfallhergangs, in einem Fall sogar im Einvernehmen mit dem verunglückten Werktätigen. So wurde beispielsweise behauptet, daß der Verunglückte gestolpert sei, obwohl er tatsächlich wegen des Fehlens eines Sicherungspostens von einer Lok angefahren worden war. Meist handelt es sich aber um Nachlässigkeit des Betriebes durch unrichtige, ungenaue oder unvollständige 573;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 573 (NJ DDR 1972, S. 573) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 573 (NJ DDR 1972, S. 573)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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