Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 572 (NJ DDR 1972, S. 572); Rahmen der Entscheidung über Vergütungsstreitigkeiten fördern. Neuerervorschläge zur Verbesserung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes können darin bestehen, daß Gefahren für die Gesundheit oder das Leben der Werktätigen eingeschränkt bzw. beseitigt werden. Insoweit ist der Nutzen der Neuerung nicht in Geld zu messen. Er ist vielmehr zu beschreiben und nach der Anzahl und Schwere der vermiedenen Gefahren sowie nach seinen weiteren sachlichen Auswirkungen, wie z. B. dem Ausmaß in den wirtschaftlichen Bereichen, zu er-mitteln./3/ Darüber hinaus kann natürlich ein ökonomisch meßbarer Nutzen entstehen. Dieser ist nach vermiedenem Arbeitsausfall, vermiedenen Ausgaben für medizinische Betreuung und Krankengeld sowie aus Einsparungen für die Beseitigung von Sachverlusten zu ermitteln. Er läßt sich in Geld ausdrücken, wenn auch hierfür im wesentlichen Schätzungen die Grundlage bilden. Beschriebener und in Geld ausgedrückter Nutzen sind zu addieren./4/ Ist der Nutzen nicht in Geld meßbar, dann wird die Vergütung durch den 131 Vgl. § 15 Ziff. 3 NeuererVO und Tribüne vom 23. August 1972, S. 3. 4/ Vgl. § 12 AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 (GBl. n S. 550) und Tribüne vom 23. August 1972, S. 3. Leiter im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Kollektiv der Neuererbrigade festgesetzt. Soweit Gerichte über Streitigkeiten wegen Neuerervergütung zu entscheiden haben, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Hierzu gehört auch die Ausarbeitung einer Verfahrenskonzeption. Zur Ermittlung des Nutzens sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen; insbesondere hat das Gericht die Auffassung des Kollektivs zu berücksichtigen. Noch nicht immer gelingt es den Gerichten bei diesen in ihrer Praxis neuen Verfahren, den Kern und die rechtlichen Probleme von Vergütungsstreitigkeiten herauszuschälen. Das ist aber auch Voraussetzung für eine gesellschaftlich wirksame Verfahrensauswertung einschließlich der Information an den zuständigen Gewerkschaftsvorstand. Bei allen Gerichten muß deshalb Klarheit darüber bestehen, daß die Auswertung von Verfahren wegen Neuererstreitigkeiten zur Förderung der Neuererbewegung beitragen kann. In Verfahren, in denen es um die Vergütung von Vorschlägen zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes geht, kommt hinzu, daß durch ihre Auswertung gute Erfahrungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz verallgemeinert werden können. Ing. HORST WILLIM, Leiter der Abt. Arbeitsschutz beim F DG B-Bundesvor stand- Einige Mängel bei der Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen Werktätiger nach § 98 GBA Im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 3. Plenartagung heißt es, daß insgesamt eine stabile Arbeitsrechtsprechung zum Gesundheits- und Arbeitsschutz festzustellen ist. Die Gerichte und die Konfliktkommissionen fällen im allgemeinen richtige Entscheidungen zur Durchsetzung des § 98 GBA. Das betrifft sowohl die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen seiner Anwendung als auch die Feststellung von Pflichtverletzungen durch die Betriebe sowie die Fixierung der Höhe der zu erstattenden Schadenssummen. Allerdings ist vielfach zu beobachten, daß nur bei einem Teil der auf Pflichtverletzungen der Betriebe beruhenden Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen § 98 GBA angewendet wird. So führte z. B. im VEB Filmfabrik Wolfen die Überprüfung von 379 Arbeitsunfällen durch die Arbeitsschutzinspektion der Gewerkschaften zu dem Ergebnis, daß in 132 Fällen Schadenersatzansprüche nach § 98 GBA gegen den Betrieb gerechtfertigt gewesen wären, tatsächlich jedoch nicht erhoben worden sind. Ob. dies nun die Folge unterlassener Belehrungen der Werktätigen durch die Betriebsleiter hinsichtlich der ihnen zustehenden Ansprüche war oder ob es bei der Interessenwahrnehmung durch die Gewerkschaftsleitungen Unzulänglichkeiten gab, kann hier dahingestellt bleiben. Wichtig ist allein die Feststellung, daß den Arbeitern das ihnen zustehende Recht nicht zuteil wurde. Nach unserer Auffassung ist das ein ernstes ideologisches Problem, weil nämlich viele Wirtschaftsfunktionäre und auch Gewerkschaftsleitungen die Anwendung des § 98 GBA nicht als eine politische Aufgabe zur Verwirklichung des vom VIII. Parteitag der SED beschlossenen sozialpolitischen Programms betrachten. Hierüber Klarheit zu schaffen, ist eine grundlegende Aufgabe der Gewerkschaften und der Rechtspflegeorgane. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß bei der Ausarbeitung eines neuen Gesetzbuchs der Arbeit der Wortlaut des § 98, insbesondere des Abs. 1, präzisiert werden sollte. Aus der gegenwärtigen Formulierung, der verunglückte Werktätige habe gegen den die Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz verletzenden Betrieb „einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens“, wird in der Praxis vielfach gefolgert, der Geschädigte hätte den Nachweis für ein Verschulden des Betriebes zu erbringen und alle diesbezüglichen Beweise zu beschaffen. Diese Auffassung trägt aber nicht dazu bei, die Verantwortung der Betriebe für die Wahrung der Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu erhöhen, ganz zu schweigen von den Schwierigkeiten, die der Geschädigte mitunter überwinden muß, um sein Recht zu erlangen. Deshalb sollte bei der Neufassung des § 98 GBA von einer Pflichtverletzung des Betriebes und damit von einer Schadenersatzpflicht ausgegangen werden, von der der Betrieb nur dann befreit ist, wenn er nachweist, daß er seine Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz exakt wahrgenommen hat. Eine andere unerfreuliche Tendenz, die auf eine ungenügende klassenmäßige Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und anderen Werktätigen schließen läßt, äußert sich in dem Bestreben einiger Wirtschaftsfunktionäre, die Durchsetzung der Rechtsansprüche nach § 98 GBA als eine Angelegenheit zu betrachten, die zwischen dem Geschädigten und der Staatlichen Versicherung auszuhandeln ist. Anders ist es doch nicht aufzufassen, wenn Betriebe Werktätige bezüglich ihrer „vermeintlichen“ Ansprüche an die Staatliche Versicherung verweisen und wie es in einzelnen Fällen vorgekommen ist Versicherungsangestellte zur Rechtsvertretung des Betriebes vor Gericht bevollmächtigen. Es nimmt nicht wunder, daß diese Angestellten bestrebt sind, die an die Betriebe gerichteten Forderungen abzuwehren. 5 72;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 572 (NJ DDR 1972, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 572 (NJ DDR 1972, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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