Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 571 (NJ DDR 1972, S. 571); CHRISTOPH KAISER, Richter am Obersten Gericht Neuererbewegung und Arbeits- und Gesundheitsschutz Die in der sozialistischen Gesellschaft vorhandenen Potenzen, Ursachen von Arbeitsunfällen frühzeitig zu erkennen und Mittel zu ihrer Überwindung zu entwickeln sowie Arbeitserschwernisse zu beseitigen/1/, liegen vor allem in der Nutzung der schöpferischen Fähigkeiten der Arbeiter und der anderen Werktätigen. Hierbei spielt die Förderung der Neuererbewegung eine wichtige Rolle. Hauptinhalt der Neuerertätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung NeuererVO vom 22. Dezember 1971 (GBl. 1972 II S. 1) die weitere Intensivierung der Produktion durch sozialistische Rationalisierung in Einheit mit der ständigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen. Diese Zielstellung der Neuerertätigkeit entspricht der Hauptaufgabe des VIII. Parteitages der SED und stimmt zugleich mit arbeitsrechtlichen Anforderungen an die Leiter und leitenden Mitarbeiter der Betriebe überein. Zwischen der den Leitern nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3 GBA obliegenden Pflicht, Voraussetzungen für die Lösung der ökonomischen Aufgaben zu schaffen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, insbesondere des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, zu sichern, und der Pflicht zur Förderung und Entwicklung der Neuererbewegung besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Im Rahmen ihrer Rechenschaftslegungen vor den Kollektiven informieren die Leiter die Werktätigen über die im Betrieb bestehenden Probleme und den Stand der Erfüllung der Aufgaben (§ 7 Abs. 1 NeuererVO). Hierin liegt eine gute Möglichkeit, Anregungen für die Neuerer zu geben, Lösungswege für die Beseitigung von Arbeitserschwernissen zu entwickeln und den Gesundheits- und Arbeitsschutz weiter zu verbessern. Der Abschluß von Neuerervereinbarungen dient dazu, ganz konkrete Aufgaben zu stellen. Die große Aktivität der Neuerer, ihr verdienstvolles Wirken für die Verbesserung der Arbeits- und Lebens-, bedingungen gebietet jedoch, jhnen auch jeglichen Schutz zu gewähren. Dabei geht es um die Frage, in welchem Umfang die Neuerer Ansprüche gegen den Betrieb wegen Verletzung von Bestimmungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz haben, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Neuerertätigkeit einen Unfall erleiden. Die NeuererVO enthält hierzu keine Regelung. Sie legt jedoch in § 22 Abs. 2 fest, daß Neuerer bei Unfällen, die im Zusammenhang mit ihrer Neuerertätigkeit außerhalb der Arbeitszeit im Betrieb eintreten, Versicherungsschutz nach den Bestimmungen über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen genießen./ Damit ist m. E. das Anliegen deutlich erklärt, den Neuerern Schutz vor materiellen Nachteilen durch Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit bei Unfällen zu gewähren, die sie im Zusammenhang mit ihrer Neuerertätigkeit erleiden. Hiernach ist bei einer dem Neuerer durch pflichtverletzendes Verhalten des Betriebes zugefügten Schädigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit prinzipiell ein Schadenersatzanspruch zu bejahen. Jedoch ist zu beachten, daß die Pflichten des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz gegenüber dem Hi Bericht des FDGB-Bundesvorstandes an den 8. FDGB-Kongreß, Beilage zur Tribüne vom 27. Juni 1972, S. 8. 121 Vgl. VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 (GBl. H S. 123) und dazu Anlage i. d. F. der AO Nr. 4 vom 19. September 1969 (GBl. II S. 487). Neuerer anders ausgestaltet sind als die Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis. Im Verhältnis zum Neuerer sind die Pflichten des Betriebes vor allem darauf gerichtet, daß zur Lösung von Problemen erforderliche Arbeiten im Betrieb ermöglicht werden. Gestattet der Betrieb dem Neuerer die Benutzung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen, so trägt er auch die Verantwortung dafür, daß diese Geräte in einem Zustand sind, der den Anforderungen im Gesundheits- und Arbeitsschutz entspricht. Auf Abweichungen von bekannten Normen bzw. auf Besonderheiten hat der Betrieb den Neuerer hinzuweisen. Sofern im Einzelfall Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, hat der Betrieb auch dafür zu sorgen. Übergibt der Betrieb dem Neuerer Unterlagen zur Lösung von Problemen, so ist er dafür verantwortlich, daß darin enthaltene technische Vorgänge zutreffend beschrieben sind und der Neuerer bei weiteren Arbeiten von der Richtigkeit dieser Unterlagen und ihrer Übereinstimmung mit technischen Sicherheitsvorschriften ausgehen kann. Erleidet der Neuerer infolge Pflichtverletzungen des Betriebes auf diesem Gebiet einen Unfall, so steht ihm für Schaden durch Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ein Ersatzanspruch gegen den Betrieb zu. Generell ergibt sich die Pflicht des Betriebes, den Neuerern Voraussetzungen für ein unfallfreies Arbeiten zu schaffen, aus der den Leitern obliegenden umfassenden Pflicht zur Förderung und Unterstützung der Neuerertätigkeit. In Neuerervereinbarungen kann diese Pflicht näher konkretisiert werden. Die in § 15 NeuererVO vorgesehenen Vereinbarungen über vom Betrieb zu schaffende Voraussetzungen für die Lösung der Neuereraufgabe schließen konkretisierende Festlegungen im Hinblick auf die Einhaltung der Erfordernisse im Gesundheits- und Arbeitsschutz ein. Hieraus ergeben sich über die unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Pflichten hinaus konkrete Pflichten des Betriebes. Die enge Verbindung von Neuerertätigkeit und Arbeitsrechtsverhältnis läßt einen Schadenersatzanspruch des Neuerers in den genannten Fällen nur nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften als begründet erscheinen. Die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften würde der engen Verbindung von Neuerer- und Arbeitsrecht nicht gerecht. Als Konsequenz hieraus folgt, daß im Streitfall die Konfliktkommissionen und Gerichte über diese Ansprüche nach den für das arbeitsrechtliche Verfahren geltenden Vorschriften zu entscheiden haben. Der Anspruch richtet sich dabei gegen den Betrieb, mit dem der Neuerer ein Arbeitsrechtsverhältnis hat bzw. mit dem er eine Neuerervereinbarung abgeschlossen hat. Hierdurch werden dem Arbeitsrecht angeglichene Beziehungen geschaffen, und zugleich wird dem Grundsatz Rechnung getragen, die Rechtsbeziehungen für die Werktätigen klar und überschaubar zu gestalten. Das würde nicht erreicht werden, wenn der Neuerer seinen Anspruch z. B. gegen den Nutzer der Neuerung geltend machen müßte. Es ist wichtig, von vornherein auf die Einhaltung der Pflichten der Betriebe im Gesundheits- und Arbeitsschutz auch im Rahmen von Neuererrechtsverhältnissen hinzuwirken. Hier ergibt sich auch für die Konfliktkommissionen und Gerichte ein weites Feld vorbeugender Tätigkeit. Die Gerichte können z. B. die stärkere Einbeziehung der Neuerer in die Lösung von Problemen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auch im 57/;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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