Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 57 (NJ DDR 1972, S. 57); fahren. Die Familie sei als eine Einheit zu betrachten. Der Verdienstausfall eines Familienmitglieds stelle eine Beeinträchtigung des Aufwands für die gesamte Familie dar, da er gemäß § 12 FGB von allen Familienmitgliedern entsprechend ihren Kräften, ihrem Einkommen usw. erbracht werde. Ein Verdienstausfall der Mutter wirke sich daher für die gesamte Familie nachteilig aus, auch auf das verletzte, noch nicht wirtschaftlich selbständige Kind. Sofern die Verringerung des Familienaufwands infolge Verdienstausfalls bei einem Familienmitglied auf schuldhaftes Verhalten Dritter zurückzuführen sei, habe damit die hiervon betroffene Familie auch einen entsprechenden Anspruch gegen den Dritten, soweit die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 823 ff. BGB vorlägen und sofern der Verdienstausfall eines Familienmitglieds notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Pflege des erkrankten Kindes durch einen Elternteil sei objektiv erforderlich gewesen, so daß der Verdienstausfall der Mutter als ein auf den Unfall zurückzuführender Schaden angesehen werden müsse. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Pflege für das Kind möglicherweise nur einen Zeitaufwand von täglich vier Stunden erfordert hätte, wie die Verklagte behauptet habe./*/ Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB, die sowohl den unmittelbaren als auch den mittelbaren Schaden umfassen, stehen nur dem unmittelbar Geschädigten zu, soweit keine der gesetzlich besonders geregelten Ausnahmen gegeben ist. Eine solche Ausnahmeregelung, zu der insbesondere § 844 BGB gehört, liegt hier nicht vor, so daß entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts der materiell Anspruchsberechtigte im vorliegenden Fall nur das unmittelbar geschädigte Kind ist. Die sich aus einer unerlaubten Handlung ergebenden Rechtsbeziehungen sind zivilrechtlicher Art und bestehen grundsätzlich zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten. Daran hat sich entgegen der Rechtsmeinung des Bezirksgerichts auch durch die neuen familienrechtlichen Regelungen des FGB nichts geändert. Zu ersetzen ist demnach dem Kläger Volker A. gemäß § 823 BGB der Vermögensschaden, der ihm durch den von der Verklagten verursachten Unfall zugefügt wurde. Dazu gehören auch wovon die Verklagte insoweit richtig ausgegangen ist die durch den Unfall notwendig gewordenen Pflegekosten. Daß die Pflege von der Mutter des Kindes geleistet wurde, die auf Grund der Familienbeziehungen neben dem Vater für die Gewährleistung der Betreuung und Pflege kraft Gesetzes verpflichtet ist (§ 43 FGB), steht diesem Anspruch mit Rücksicht auf § 843 Abs. 4 BGB nicht entgegen, da die dortige Regelung einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz zum Ausdruck bringt und nicht nur den darin ausdrücklich genannten Fall der Unterhaltsgewährung durch einen anderen betrifft. Fraglich kann insoweit nur die Höhe der Pflegekosten sein, da der pflegende Elternteil einerseits keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistung gegenüber dem Kind hat und dieses andererseits jedenfalls regelmäßig ihm gegenüber auch für die Pflege kein Entgelt zahlt. Es ist deshalb von einem solchen angemessenen Betrag auszugehen, den eine Pflegekraft beanspruchen könnte. Das wegen der Pflege ausgefallene Arbeitseinkommen des betreffenden Elternteils kann hingegen nicht als Bemessungsgrundlage für den vom Schädiger auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Geschädigten zu leistenden Ersatzbetrag anerkannt werden, da das in Das Urteil des Bezirksgerichts ist in NJ 1970 S. 684 f. veröffentlicht. - D. Red. keinem Zusammenhang zur erbrachten pflegerischen Leistung steht. Insoweit ist der Verklagten zu folgen. Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, durch den Arzt bescheinigt ist, daß häusliche Pflege erforderlich ist, kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzbetrages entgegen der Auffassung der Verklagten nicht darauf an, welche Zeit für die unmittelbaren Pflegeleistungen am Tag benötigt wird. Da dann eine Pflege1 kraft den ganzen Tag und zwar auch sonn- und feiertags zur Verfügung stehen muß, sind vielmehr die Kosten zu ersetzen, die ein Dritter beanspruchen könnte, der während der Bedürftigkeit des Geschädigten unter Zugrundelegung der täglichen gesetzlichen Arbeitszeit die Pflege leistet und sich dafür bereitgehalten hat. Der Berechnungsweise der Verklagten, die Pflegekosten lediglich für 13 Tage mit je vier Stunden in Ansatz zu bringen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Betragsmäßig werden, wenn nicht Pflegeleistungen besonderer Art erforderlich sind, Pflegekosten in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes angemessen sein. Hinsichtlich eines neben den Pflegekosten bestehenden Anspruchs des geschädigten Kindes auf Ersatz des aus dem ausgefallenen Arbeitseinkommen der Mutter auf ihn entfallenden Anteils im Rahmen der Familienaufwendungen führt der Kassationsantrag zutreffend aus, daß ein solcher Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Verdienstausfall der Mutter höher ist als der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten, und nur von dem darüber hinausgehenden Betrag. Das folgt aus dem Grundsatz, daß zwar einerseits dem Geschädigten der gesamte durch den Unfall entstandene Schaden zu ersetzen ist, es andererseits aber nicht gerechtfertigt wäre, wenn er hieraus Vorteile ziehen würde. Dieser Grundsatz verliert seine Geltung nicht durch den im § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen dem Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten bei Pflegeleistungen durch einen berufstätigen Elternteil und der dadurch auch für das verletzte Kind eintretenden Minderung seines Anteils an den für die Familienaufwendungen zur Verfügung stehenden Geldmitteln. Insoweit kann nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Schädiger in Erfüllung des durch die Pflegeleistung eines Elternteils nicht beeinflußten Anspruchs des Kindes zu leistenden Pflegekosten ungeachtet einer nicht bestehenden Verpflichtung des Kindes auf Vergütung der Pflegeleistungen an die Eltern im Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern diesen zustehen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein solcher Fall hier vorliegt, so daß die Prüfung der Sache in der erneuten Verhandlung vor dem Bezirksgericht sich auch hierauf zu erstrecken haben wird. § 42 FVerfO. 1. Wird ein familienrechtliches Verfahren durch den Tod einer Partei beendet, dann ist über die Kosten des Verfahrens in einem selbständigen Beschluß zu entscheiden. Ein in Unkenntnis des Todes der Partei ergangenes Urteil ist ohne rechtliche Wirkung. 2. Bei der Entscheidung über die Kosten eines durch den Tod einer Partei beendeten Verfahrens sind die bereits festgestellten Umstände, die zur Ehezerrüttung führten, und die sonstigen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. BG Leipzig, Beschl. vom 14. September 1970 1300 6 BFR 97/70. Das Kreisgericht hat auf Grund einer mündlichen Verhandlung, an der die Klägerin mit ihrem Prozeßbevoll- 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 57 (NJ DDR 1972, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 57 (NJ DDR 1972, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mitarbeiter des Konzerns entsprechend der vorliegenden Beweislage zur Dekonspiration angewandter inoffizieller Mittel Staatssicherheit führen würde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X