Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 569 (NJ DDR 1972, S. 569); rechtssachen des Obersten Gerichts zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren (-NJ 1971 S. 568 ff.) und über die Erfahrungen mit dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 (NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13) beraten, um die fortgeschrittenen Erfahrungen zu verallgemeinern, aber auch Hemmnisse offen darzulegen, die im Prozeß der Arbeit rasch überwunden werden müssen. Die Ergebnisse dieser Direktorentagung werden in die gründliche Auswertung der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts einzubeziehen sein. Mit der Erörterung einer rationellen und effektiven Verfahrensgestaltung werden zugleich Fragen der Arbeitskultur aufgeworfen, wie sie die 6. Tagung des Zentralkomitees der SED im Juli dieses Jahres behandelt hat. Rationelles Arbeiten ist auch kulturvolles Arbeiten, ist Ausdruck der geistigen Durchdringung der Arbeitsaufgaben, Spiegelbild des ideologisch-kulturellen Niveaus. Rationelles Arbeiten und hohe Kultur der gerichtlichen Tätigkeit schließen sich nicht etwa aus, sondern bedingen sich gegenseitig. So wie den Fragen der sozialistischen Kultur in der Arbeitsumwelt und im Charakter der Arbeitsbedingungen große Aufmerksamkeit gewidmet wird, kommt es auch darauf an, die Kultur in der staatlichen Tätigkeit, im Gericht, in der gerichtlichen Verhandlung, nicht zuletzt in der Sprache der gerichtlichen Entscheidungen .sichtbar zu machen. So läßt sich die Arbeitsrechtsprechung auch zu einem Instrument gestalten, das die sozialistische Arbeitskultur in allen ihren vielfältigen Aspekten wirksam fördert. Zur Arbeitsrechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts greift aus dem Kreis der Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung bei der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes heraus. Damit sollen keinesfalls andere Fragen, die nicht Eingang in den Bericht gefunden haben, als zweitrangig, als weniger bedeutsam abgetan werden. Die Fülle des Materials zwang zu einer Auswahl, die vor allem von der Überlegung getragen wurde, daß die Arbeitsrechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, speziell bei der Anwendung des § 98 GBA, wirksam dazu beitragen kann, durch Disziplin, Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz die Arbeitssicherheit zu erhöhen, Gefahren und schädigende Umwelteinflüsse zu mindern und damit die Gesundheit und das Wohlbefinden der Werktätigen zu fördern. Der Bericht macht die Hauptfragen deutlich, die bei Streitfällen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im Arbeitsrecht eine Rolle spielen. Er gibt Antworten auf Probleme, die zum großen Teil auf Plenartagungen von Bezirksgerichten erörtert wurden./ Die Orientierung der Rechtsprechung, auch der der Konfliktkommissionen, anhand des Berichts des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts wird die Stabilität der Arbeitsrechtsprechung weiter festigen und die Einheitlichkeit in der Rechtsanwendung weiterentwickeln. 13! Vgl. z. B. die Berichte der Präsidien des Stadtgerichts von Groß-Berlin und des Bezirksgerichts Erfurt in NJ 1972 S. 351 ff. und S. 410 ff. Vgl. ferner „Arbeitsrechtsprechung und Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen“ (Zur Plenartagung des BG Erfurt), Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 12, S. 371 ff.; „Probleme des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in der Hauptstadt“ (Zur Plenartagung des Stadtgerichts von Groß-Berlin), Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 14, S. 444 ff.; Jahn/Wolff. „Die Rechtsprechung im Chemiebezirk zu Arbeitsanfällen und Berufskrankheiten“ (Zur Plenartagung des BG Halle), Arbeit und Arbeitsrecht 1972, Heft 15, S. 476 ff. ln Ziff. 2.1. des Berichts wird auf die zwingende Notwendigkeit hingewiesen, die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall als Voraussetzung für Schadenersatzansprüche gemäß § 98 GBA zu berücksichtigen. Eine gleichartige Rechtsvorschrift für Berufskrankheiten existiert jedoch nicht. Soweit es wünschenswert erscheint, spezielle Organe mit der Anerkennung von Krankheiten als Berufskrankheiten zu betrauen, bedarf das entsprechender gesetzgeberischer Maßnahmen. Die Gerichte und Konfliktkommissionen müssen gegenwärtig eigenverantwortlich feststellen, ob bei Schadenersatzforderungen gemäß § 98 GBA eine Berufskrankheit als anspruchsbegründender Umstand vorliegt. In seinem Urteil vom 1. September 1971 I Pr 15 3/71 (NJ 1971 S. 618) hat das Präsidium des Obersten Gerichts bedeutsame Grundsätze für die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Betriebe für die Fälle aufgestellt, daß Dritte Pflichten verletzen, die zu einem Arbeitsunfall und damit verbunden zur Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Werktätigen führen. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Werktätige in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten haben, der jedoch auf Pflichtverletzungen eines Dritten beruht, für die der Beschäftigungsbetrieb nicht einzustehen hat. In einigen Fällen ist die Rechtsverfolgung für die Werktätigen kompliziert, und die Befriedigung ihrer Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nimmt oft recht lange Zeit in Anspruch, wenn der Schädiger inhaftiert ist oder nur ein geringes Arbeitseinkommen erzielt. Das Präsidium des Obersten Gerichts ist der Auffassung, daß mit seiner Entscheidung vom 1. September 1971 die Möglichkeiten der Rechtsanwendung im Wege der Gesetzesauslegung in dieser Hinsicht voll ausge-schöpft worden sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß Beschäftigungsbetriebe bei solchen Arbeitsunfällen, für die sie arbeitsrechtlich nicht materiell verantwortlich sind, nicht verpflichtet wären, ihren Werktätigen Unterstützung zu gewähren. Diese Unterstützung könnte z. B. bei der Durchsetzung der Forderungen der Werktätigen im Zivilverfahren gewährt werden. Das Präsidium hält es für erforderlich, ausdrücklich auf § 97 GBA hinzuweisen, der allgemeine Pflichten der Betriebe gegenüber Werktätigen regelt, die einen Arbeitsanfall erlitten haben./4/ In diesem Zusammenhang sei die folgende Feststellung im Bericht des Bundesvorstandes an den 8. FDGB-Kongreß zitiert: „Jeder Arbeitsunfall ist ein Unfall zuviel! Denn wir haben alle Möglichkeiten, Gefahren am Arbeitsplatz und schädigende Umwelteinflüsse frühzeitig zu ermitteln und zu beseitigen.“ /5/ Hiervon muß auch die arbeitsrechtliche Praxis mit aller Konsequenz ausgehen. Große Aufmerksamkeit ist der vorbeugenden Arbeit zu widmen, auch im Sinne der Auswertung der im gerichtlichen Verfahren festgestellten Ursachen für Arbeitsunfälle. Kommt es jedoch zu einem Arbeitsunfall, dann müssen die dem Schutze des Werktätigen dienenden arbeitsrechtlichen Regelungen so durchgesetzt werden, wie das vom Gesetz vorgesehen und im Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts dargelegt ist. In einigen Fällen werden berechtigte Ansprüche Werktätiger durch Betriebe deshalb abgelehnt, weil bei diesen fehlerhafte Rechtsvorstellungen über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 98 GBA vorhanden sind, z. B. die Meinung, daß die Pflichtverletzung auf schuldhaftem Verhalten beruhen müsse. Zuweilen /4/ Vgl. hierzu BG Neubrandenburg, Beschluß vom 13. Juni 1972 BA 10/72 (in diesem Heft). 151 Beilage zur Tribüne vom 27. Juni 1972, S. 8. 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 569 (NJ DDR 1972, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 569 (NJ DDR 1972, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist. Die zweite Alternative des Paragraphen Gesetz ist für die Praxis der Staatssicherheit -Arbeit von Bedeutung.

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