Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 568 (NJ DDR 1972, S. 568); auftragt, die folgenden Fragen in einem Beschluß zu regeln: 1. Soweit arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften für bestimmte Rechtshandlungen (z. B. die Gewährung, Minderung oder den Entzug von Leistungszuschlägen gern. § 47 GBA) ein Einvernehmen zwischen dem Leiter des Betriebes und der betrieblichen Gewerkschaftsleitung vorsehen, ist zu entscheiden, ob dieses Einvernehmen von gleicher Qualität wie die gewerkschaftliche Zustimmung (z. B. zur Einführung von Lohnformen gern. § 45 Abs. 1 GBA) ist und ob ein fehlendes Einvernehmen auch nachträglich herbeigeführt werden kann. 2. Soweit in arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften die Zustimmung einer Gewerkschaftsleitung oder eines Gewerkschaftsvorstandes zu einer betrieblichen Leitungsentscheidung vorgesehen ist (z. B. bei Kündigung durch den Betrieb), prüfen die Konfliktkommissionen und Gerichte derzeit das Vorliegen der gewerkschaftlichen Zustimmung und das Zustandekommen des gewerkschaftlichen Beschlusses. Hierzu wird die Frage aufgeworfen, ob es nicht der Stellung der Gewerkschaften besser entspräche, wenn Zweifel, daß ein ordnungsgemäßer Beschluß vorliegt, durch Einholen einer Stellungnahme der übergeordneten Gewerkschaftsleitung oder des übergeordneten Gewerkschaftsvorstandes geklärt würden. 3. Zur Durchsetzung der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Werktätigen nach dem Gesetzbuch der Arbeit (§109 Abs. 1) ist gern. §110 GBA die Durchführung eines Disziplinarverfahrens erforderlich. Zu entscheiden ist über die von den Gewerkschaften aufgeworfene Frage, ob eine vom Disziplinarbefugten unter Verletzung der Mindestanforderungen an das Disziplinarverfahren (Anhören des betroffenen Werktätigen und Gewährleistung der Mitwirkung eines Vertreters der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. des gewerkschaftlichen Vertrauensmannes) ausgesprochene Disziplinarmaßnahme für unwirksam zu erklären ist, sofern der Werktätige hiergegen Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. bei Gericht erhebt. Oberrichter WALTER RUDELT, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Fragen der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen, insbes. des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, in der Arbeitsrechtsprechung Der nachstehende Beitrag ist eine gekürzte Fassung des einleitenden Referats auf der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts am 30. August 1972. D. Red. Es gehört zum Grundanliegen der Gewerkschaften, bei der Wahrnehmung der Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz auf die konsequente Einhaltung des sozialistischen Arbeitsrechts zu achten. Das kommt vor allem zum Ausdruck in der vorbeugenden Tätigkeit der vielen tausend gewerkschaftlichen Vertrauensleute und Mitglieder betrieblicher Gewerkschaftsleitungen, deren Wirken es vor allem zu danken ist, daß die Zahl arbeitsrechtlicher Konflikte relativ gering ist, in der Tätigkeit gewerkschaftlicher Prozeßvertreter, bei der Durchführung gewerkschaftlicher Rechtskonferenzen, in der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen usw. Der 8. FDGB-Kongreß dankte den Mitgliedern der Konfliktkommissionen für ihre unermüdliche Arbeit, zugleich aber auch den Gewerkschaftsfunktionären, die sich um ihre Anleitung 'und Schulung verdient gemacht haben, wie auch den Richtern und Staatsanwälten, die überwiegend recht eng mit den Gewerkschaftsleitungen und -Vorständen Zusammenarbeiten. Wir freuen uns über diese Anerkennung, die das höchste Gremium der über 7.3 Millionen organisierten Gewerkschafter unserer Republik ausgesprochen hat, betrachten sie zugleich aber auch als Verpflichtung, auf dem erfolgreich beschnittenen Weg weiter voranzukommen. Bereits die Periode der Vorbereitung des 8. Gewerkt Schaftskongresses war durch zahlreiche Aktivitäten gekennzeichnet, die in ihrem Grundanliegen auf eine bessere Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts durch die gemeinsamen Anstrengungen der Gerichte, der Gewerkschaften und der Konfliktkommissionen hinzielen. Insbesondere ist auf die Berichterstattungen der Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte vor den Kreis- bzw. Bezirksvorständen des FDGB über die Arbeitsrechtsprechung und die Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts hinzuweisen. Die Ergebnisse dieser demokratischen Aussprachen in den gewählten Leitungsgremien der Gewerkschaften sind im Informationsbericht des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des FDGB-Bundesvorstandes zusammengefaßt worden/1/. In der Zwischenzeit ist an der Verwirklichung der Schlußfolgerungen aus der Berichterstattung bereits intensiv gearbeitet worden. Der Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts enthält wesentliche Erkenntnisse aus dem 8. FDGB-Kongreß für die Arbeitsrechtsprechung, Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in der Arbeitsrechtsprechung und Probleme der besseren Durchsetzung der gewerkschaftlichen Rechte in der Arbeitsrech tsprechung./2/ Er macht den Stand der Arbeit sichtbar, orientiert aber auch auf die neuen Aufgaben, auf eine neue Art des Herangehens an die Lösung der Probleme, auf weitere Fortschritte in der gerichtlichen Tätigkeit. Rationelle und effektive Verfahrensgestaltung Nicht zufällig wird im Bericht die Arbeitsweise der Gerichte in Arbeitsrechtssachen an vorderer Stelle behandelt. Es ist eine wichtige Erkenntnis aus dem 8. FDGB-Kongreß, daß die Gerichte durch rationell und wirksam gestaltete Verfahren einen spezifischen Beitrag zur Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen leisten können, der in die Anstrengungen der gesamten Gesellschaft einmündet, die Hauptaufgabe des VIII. Parteitages der SED erfolgreich zu meistern. Trotz großer Bemühungen der meisten Gerichte wird noch nicht durchgängig entsprechend den objektiven Möglichkeiten eine rationelle Verfahrensweise in Arbeitsrechtssachen auch nicht in Familien-, Zivil- und LPG-Sachen praktiziert, die zugleich von hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit ist. Das Präsidium des Obersten Gerichts wird deshalb in einer Tagung mit den Direktoren der Bezirksgerichte über den Stand der Verwirklichung des Arbeitsmaterials des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeits- IV Vgl. Informationsbericht des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB über die Arbeitsrechtsprechung und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Gewerkschaften zur Gewährleistung einer hohen Rechtssicherheit (Auszug), NJ 1972 S. 373 ff. 121 Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts ist auf S. 563 ff. dieses Heftes veröffentlicht. 568;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 568 (NJ DDR 1972, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 568 (NJ DDR 1972, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Beschwerde sachlich gerechtfertigt ist. Trifft dies zu, so ist der Beschwerde unverzüglich abzuhelfen, indem der Beschwerdegrund beseitigt und die Gesetzlichkeit wieder hergestellt wird. In diesen Fällen ist äußerst gewissenhaft zu prüfen, wie weiter zu verfahren ist, denn nicht selten versuchen Beschuldigte, sich mit bestimmten Aussagen interessant zu machen.

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