Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 565 (NJ DDR 1972, S. 565); 2.1. Zur Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Die Gerichte gehen in der Regel richtig davon aus, daß die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall nach der AO über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 (GBl. II S. 430) ausschließlich dem dafür zuständigen gewerkschaftlichen Organ bzw. den Organen der Sozialversicherung obliegt und Sachurteilsvoraussetzung ist. Richtig prüfen die Konfliktkommissionen bzw. Gerichte bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 98 GBA deshalb das Vorliegen der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Soweit darüber noch nicht befunden wurde, wird von den Gerichten das arbeitsrechtliche Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Organe ausgesetzt. Die Konfliktkommissionen und Gerichte erkennen im allgemeinen auch richtig, daß im Unterschied zur Regelung der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall eine entsprechende Vorabentscheidung eines staatlichen oder gewerkschaftlichen Organs vom Gesetz nicht vorgesehen ist, wenn im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 98 GBA darüber zu befinden ist, ob eine Krankheit als Berufskrankheit anzusehen ist. Hier entscheiden die Konfliktkommissionen und Gerichte eigenverantwortlich darüber, ob eine Berufskrankheit als anspruchsbegründender Umstand vorliegt. Dabei wird noch nicht immer beachtet, daß die Entscheidung eines zuständigen Organs der Sozialversicherung über das Bestehen einer Entschädigungspflicht infolge Berufskrankheit gern. § 4 Abs. 2 der VO über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14. November 1957 (GBl. 1958 I S. 1) sowie die ihr zugrunde liegenden Unterlagen (z. B. Meldungen über den Verdacht einer Berufskrankheit, ärztliche Gutachten, Stellungnahmen der Arbeitssanitätsinspektion) als Beweismittel mit einem hohen Beweiswert anzusehen sind, die unter Umständen durch zusätzliche Beweiserhebungen ergänzt werden können. Hierzu wird auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 6. März 1970 - Za 1/70 - (NJ 1970 S.307; Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 13, S. 409) verwiesen. Wird ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt bzw. liegt eine Berufskrankheit nicht vor, schließt das im Einzelfall nicht aus, daß dann der Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund (§ 116 GBA) gegeben sein kann. 2.2. Zu den Pflichtverletzungen der Betriebe im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz Die Konfliktkommissionen und Gerichte gehen zutreffend davon aus, daß die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes bei Ansprüchen nach § 98 GBA das Vorliegen von Pflichtverletzungen des Betriebes auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes voraussetzt. Dabei ist allerdings stärker darauf zu achten, daß auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles zunächst geprüft wird, welche Pflichten bestanden und worauf sie beruhten, um sodann anhand der einzelnen Fakten die Frage zu beantworten, ob das tatsächliche Geschehen zu einer Störung der vom Betrieb zu gewährleistenden Ordnung und Sicherheit geführt hat, im Widerspruch zu den ihm obliegenden Pflichten stand und sich somit als Pflichtverletzung darstellt, für die der Betrieb dem geschädigten Werktätigen gegenüber einzustehen hat. Es geht hier um objektive Pflichtverletzungen. Insoweit wird der Umfang der erforderlichen Beweiserhebungen begrenzt. Kann jedoch ohne weiteres ein schuldhaftes Verhalten festgestellt werden, sollte dies, wie es einige Konfliktkommissionen und Gerichte bereits tun, auch in der Entscheidung Erwähnung finden. 2.2.1. Die Pflichten des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz sind grundsätzlich in den §§ 87 bis 96 GBA geregelt. Diese Bestimmungen werden durch die VO zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb (ASchVO) vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703) in der Fassung der 2. Arbeitsschutz-VO vom 5. Dezember 1963 (GBl. 1964 II S. 15), durch die ArbeitsschutzAO 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691) und durch die für die einzelnen Produktionsbereiche und -prozesse erlassenen Arbeitsschutzanordnungen (ASAO) konkretisiert. Richtig wird in den Entscheidungen davon ausgegangen, daß die genannten normativen Arbeitsschutzbestimmungen kraft ausdrücklicher Regelung Mindestanforderungen enthalten und durch den betrieblichen Besonderheiten entsprechende, insbesondere die betriebsspezifischen Gefahrenquellen berücksichtigende Arbeitsschutzanweisungen und -instruktionen des Betriebes zu ergänzen sind (§ 16 ASchVO, § 1 ASAO 1). Richtig beachtet wird auch, daß sich konkrete Pflichten zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auch aus kollektivvertraglichen Regelungen, aus Arbeitsordnungen der Betriebe, aus dem Arbeitsvertrag, aus betrieblichen Leitungsakten und aus allgemeinen oder besonderen Weisungen des Betriebsleiters oder leitender Mitarbeiter in Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Weisungsrechts ergeben. 2.2.2. Pflichtverletzungen des Betriebes sind stets konkrete, in einem Tun oder Unterlassen bestehende Pflichtverletzungen einzelner in seinem Bereich Beschäftigter. Die Verantwortung des Betriebes für solche Pflichtverletzungen ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle bei ihm beschäftigten Mitarbeiter. Der Beschäftigungsbetrieb muß jedoch dem Geschädigten gegenüber auch für die Pflichtverletzungen Dritter einstehen, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen am gleichen Objekt beschäftigt sind bzw. hierfür Arbeiten ausführen (vgl. Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 1. September 1971 - I Pr 15-3/71 - NJ 1971 S. 618). Erleidet ein Werktätiger in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall, der durch Pflichtverletzungen eines Dritten verursacht wurde, für die der Betrieb nicht einzustehen hat, sollte der Werktätige durch seinen Betrieb entsprechend den sich aus §97 GBA ergebenden allgemeinen Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützt werden. 2.2.3. Im Einklang mit den Regelungen in § 88 Abs. 1 GBA und §§ 8 ff. ASchVO wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im gesamten Betriebsbereich den Leitern der Betriebe obliegt. Pflichtverletzungen des Betriebes können u. a. darin bestehen, daß Betriebsleiter nicht ausreichend dafür Sorge tragen, die von der Technik ausgehenden Gefahren weitestgehend auszuschalten (§ 91 Abs. 1 GBA); mit der Arbeitsorganisation eine höchstmögliche Sicherheit und Gesunderhaltung der Werktätigen zu gewährleisten (vgl. z. B. § 73 Abs. 1 und 2 GBA); die Befähigung für die Leitung von Bereichen mit Gefahren für die Gesundheit der Werktätigen Befähigungsnachweis durch leitende Mitarbeiter nachweisen zu lassen (vgl. § 15 ASchVO); die Werktätigen über ihre Pflichten im Gesundheitsund Arbeitsschutz zu belehren (§10 ASchVO); die gesundheitliche Eignung der Werktätigen zu prüfen (§ 94 Abs. 1 GBA); die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch Arbeitsschutzinstruktionen zu konkretisieren (§ 16 ASchVO). 165;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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