Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 565 (NJ DDR 1972, S. 565); 2.1. Zur Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Die Gerichte gehen in der Regel richtig davon aus, daß die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall nach der AO über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 (GBl. II S. 430) ausschließlich dem dafür zuständigen gewerkschaftlichen Organ bzw. den Organen der Sozialversicherung obliegt und Sachurteilsvoraussetzung ist. Richtig prüfen die Konfliktkommissionen bzw. Gerichte bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 98 GBA deshalb das Vorliegen der Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Soweit darüber noch nicht befunden wurde, wird von den Gerichten das arbeitsrechtliche Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Organe ausgesetzt. Die Konfliktkommissionen und Gerichte erkennen im allgemeinen auch richtig, daß im Unterschied zur Regelung der Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall eine entsprechende Vorabentscheidung eines staatlichen oder gewerkschaftlichen Organs vom Gesetz nicht vorgesehen ist, wenn im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 98 GBA darüber zu befinden ist, ob eine Krankheit als Berufskrankheit anzusehen ist. Hier entscheiden die Konfliktkommissionen und Gerichte eigenverantwortlich darüber, ob eine Berufskrankheit als anspruchsbegründender Umstand vorliegt. Dabei wird noch nicht immer beachtet, daß die Entscheidung eines zuständigen Organs der Sozialversicherung über das Bestehen einer Entschädigungspflicht infolge Berufskrankheit gern. § 4 Abs. 2 der VO über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten vom 14. November 1957 (GBl. 1958 I S. 1) sowie die ihr zugrunde liegenden Unterlagen (z. B. Meldungen über den Verdacht einer Berufskrankheit, ärztliche Gutachten, Stellungnahmen der Arbeitssanitätsinspektion) als Beweismittel mit einem hohen Beweiswert anzusehen sind, die unter Umständen durch zusätzliche Beweiserhebungen ergänzt werden können. Hierzu wird auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 6. März 1970 - Za 1/70 - (NJ 1970 S.307; Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 13, S. 409) verwiesen. Wird ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt bzw. liegt eine Berufskrankheit nicht vor, schließt das im Einzelfall nicht aus, daß dann der Anspruch aus einem anderen Rechtsgrund (§ 116 GBA) gegeben sein kann. 2.2. Zu den Pflichtverletzungen der Betriebe im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz Die Konfliktkommissionen und Gerichte gehen zutreffend davon aus, daß die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes bei Ansprüchen nach § 98 GBA das Vorliegen von Pflichtverletzungen des Betriebes auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes voraussetzt. Dabei ist allerdings stärker darauf zu achten, daß auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles zunächst geprüft wird, welche Pflichten bestanden und worauf sie beruhten, um sodann anhand der einzelnen Fakten die Frage zu beantworten, ob das tatsächliche Geschehen zu einer Störung der vom Betrieb zu gewährleistenden Ordnung und Sicherheit geführt hat, im Widerspruch zu den ihm obliegenden Pflichten stand und sich somit als Pflichtverletzung darstellt, für die der Betrieb dem geschädigten Werktätigen gegenüber einzustehen hat. Es geht hier um objektive Pflichtverletzungen. Insoweit wird der Umfang der erforderlichen Beweiserhebungen begrenzt. Kann jedoch ohne weiteres ein schuldhaftes Verhalten festgestellt werden, sollte dies, wie es einige Konfliktkommissionen und Gerichte bereits tun, auch in der Entscheidung Erwähnung finden. 2.2.1. Die Pflichten des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz sind grundsätzlich in den §§ 87 bis 96 GBA geregelt. Diese Bestimmungen werden durch die VO zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb (ASchVO) vom 22. September 1962 (GBl. II S. 703) in der Fassung der 2. Arbeitsschutz-VO vom 5. Dezember 1963 (GBl. 1964 II S. 15), durch die ArbeitsschutzAO 1 Allgemeine Vorschriften vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691) und durch die für die einzelnen Produktionsbereiche und -prozesse erlassenen Arbeitsschutzanordnungen (ASAO) konkretisiert. Richtig wird in den Entscheidungen davon ausgegangen, daß die genannten normativen Arbeitsschutzbestimmungen kraft ausdrücklicher Regelung Mindestanforderungen enthalten und durch den betrieblichen Besonderheiten entsprechende, insbesondere die betriebsspezifischen Gefahrenquellen berücksichtigende Arbeitsschutzanweisungen und -instruktionen des Betriebes zu ergänzen sind (§ 16 ASchVO, § 1 ASAO 1). Richtig beachtet wird auch, daß sich konkrete Pflichten zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes auch aus kollektivvertraglichen Regelungen, aus Arbeitsordnungen der Betriebe, aus dem Arbeitsvertrag, aus betrieblichen Leitungsakten und aus allgemeinen oder besonderen Weisungen des Betriebsleiters oder leitender Mitarbeiter in Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Weisungsrechts ergeben. 2.2.2. Pflichtverletzungen des Betriebes sind stets konkrete, in einem Tun oder Unterlassen bestehende Pflichtverletzungen einzelner in seinem Bereich Beschäftigter. Die Verantwortung des Betriebes für solche Pflichtverletzungen ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle bei ihm beschäftigten Mitarbeiter. Der Beschäftigungsbetrieb muß jedoch dem Geschädigten gegenüber auch für die Pflichtverletzungen Dritter einstehen, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen am gleichen Objekt beschäftigt sind bzw. hierfür Arbeiten ausführen (vgl. Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 1. September 1971 - I Pr 15-3/71 - NJ 1971 S. 618). Erleidet ein Werktätiger in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall, der durch Pflichtverletzungen eines Dritten verursacht wurde, für die der Betrieb nicht einzustehen hat, sollte der Werktätige durch seinen Betrieb entsprechend den sich aus §97 GBA ergebenden allgemeinen Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Rechte unterstützt werden. 2.2.3. Im Einklang mit den Regelungen in § 88 Abs. 1 GBA und §§ 8 ff. ASchVO wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Verantwortung für die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im gesamten Betriebsbereich den Leitern der Betriebe obliegt. Pflichtverletzungen des Betriebes können u. a. darin bestehen, daß Betriebsleiter nicht ausreichend dafür Sorge tragen, die von der Technik ausgehenden Gefahren weitestgehend auszuschalten (§ 91 Abs. 1 GBA); mit der Arbeitsorganisation eine höchstmögliche Sicherheit und Gesunderhaltung der Werktätigen zu gewährleisten (vgl. z. B. § 73 Abs. 1 und 2 GBA); die Befähigung für die Leitung von Bereichen mit Gefahren für die Gesundheit der Werktätigen Befähigungsnachweis durch leitende Mitarbeiter nachweisen zu lassen (vgl. § 15 ASchVO); die Werktätigen über ihre Pflichten im Gesundheitsund Arbeitsschutz zu belehren (§10 ASchVO); die gesundheitliche Eignung der Werktätigen zu prüfen (§ 94 Abs. 1 GBA); die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch Arbeitsschutzinstruktionen zu konkretisieren (§ 16 ASchVO). 165;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich. Welche Ergebnisse durch die bei der Deckung des Informationsbedarfs der Diensteinheit erzielt werden können, soll beispielhaft verdeutlicht werden.

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