Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 564 (NJ DDR 1972, S. 564); Ausdruck einer engen, der Verwirklichung des gemeinsamen Anliegens dienenden Zusammenarbeit ist die aktive Mitwirkung der Gewerkschaftsvertreter im Einzelverfahren. Die gewerkschaftliche Mitwirkung und die gewerkschaftliche Prozeßvertretung in den Verfahren vor den Kreisgerichten sind weiter angewachsen. Im Jahre 1971 wirkten in fast 52 Prozent dieser Verfahren Gewerkschaftsvertreter mit. Für die Gerichte kommt es darauf an, diese Zusammenarbeit zielstrebig zu fördern und stärker auch in ihren Entscheidungen auf den vorgetragenen gewerkschaftlichen Standpunkt einzugehen. Die Gerichte unternehmen große Anstrengungen, die Verfahren konzentriert durchzuführen. Hierauf ist weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu richten und vor allem die im Arbeitsmaterial des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren (NJ 1971 S. 568 ff.) hierzu gegebene Orientierung voll durchzusetzen. Es ist noch nicht durchgängige Praxis, unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Der Zeitraum zwischen dem Eingang der Klage und dem Erlaß der notwendigen Verfügungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist oft noch unvertretbar lang. Vertagungen der mündlichen Verhandlung sind nicht selten Ausdruck einer unzureichenden Vorbereitung. Eine gut durchdachte Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erfordert die Herausarbeitung der konkreten politischjuristischen Problematik und eine dementsprechende Festlegung des Verfahrensganges, ohne daß es erforderlich wäre, jede Verfahrenskonzeption schriftlich niederzulegen. Von der Möglichkeit gern. § 23 Abs. 2 AGO, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erforderlichen, aus der Klage erkennbaren Maßnahmen mit der Terminsanberaumung zu verbinden, wird noch nicht in allen geeigneten Fällen Gebrauch gemacht. Bei den festzulegenden Maßnahmen ist auch noch stärker von dem Grundsatz auszugehen, daß sich die Erhebung von Beweisen auf die Umstände erstreckt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Überzeugungskraft der Entscheidungen wird vielfach noch durch überflüssige Ausführungen, die für die Entscheidung und Überwindung der Ursachen des Konflikts keine Bedeutung haben, beeinträchtigt. Ausgehend von der konkreten politisch-juristischen Problematik trägt die Konzentration auf das Wesentliche zur Erhöhung der Überzeugungskraft der Entscheidungen bei. Auch bei der Bestätigung von Klagrücknahmen und Einigungen ist stärker eine rationelle Arbeitsweise durchzusetzen. Grundlage der Bestätigung, die nicht desselben Aufbaus und derselben Ausführlichkeit wie eine gerichtliche Streitentscheidung bedarf, ist ein ausreichend klares Bild der Prozeßparteien über die Sach-und Rechtslage. Zu begründen ist konzentriert, daß die Rechte und rechtlich'geschützten Interessen der Prozeßparteien mit dieser Prozeßhandlung nicht umgangen werden und Rechtsbeziehungen auch für die Zukunft geklärt sind. Der Verhandlung von Arbeitsrechtssachen vor organisierter Öffentlichkeit in Betrieben ist weiterhin große Aufmerksamkeit zu widmen. Im Interesse eines günstigen Verhältnisses von Aufwand und Nutzen ist von Betriebsverhandlungen allerdings Abstand zu nehmen, wenn eine gut vorbereitete Auswertung die erforderliche Wirksamkeit des Verfahrens gewährleistet. Der 8. FDGB-Kongreß fordert, die Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen weiter zu verbessern. Daraus ergibt sich für die Gerichte die Aufgabe, noch wirksamer die Mittel der Anleitung und Unterstützung der Konfliktkommissionen zu nutzen und die Gewerkschaften bei der Durchführung der Schulungen aktiv zu unterstützen. Solche bewährten Methoden, wie die differenzierte Einbeziehung von Mitgliedern der Konfliktkommissionen in die mündliche Verhandlung, die Übersendung von Entscheidungen und die Auswertung geeigneter Verfahren, vor allem im Anschluß an die mündliche Verhandlung, sind verstärkt für die Anleitung anzuwenden. Darüber hinaus ist dem Ausbau sich neu entwickelnder Formen der Zusammenarbeit, wie der Durchführung regelmäßiger Konsultationen und Erfahrungsaustausche in bestimmten Zweigen, besonderes Augenmerk zu widmen. II. Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in der Arbeitsrechtsprechung In Vorbereitung der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts sind aus dem Kreis der Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung bei der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes näher untersucht worden. Im folgenden werden Erfahrungen und Probleme der Arbeitsrechtsprechung zu diesen Fragen dargestellt. Grundlage hierfür sind eigene Untersuchungen des Obersten Gerichts und Ergebnisse von Plenartagungen der Bezirksgerichte Cottbus, Erfurt, Potsdam, Halle, Suhl, Leipzig und Dresden sowie des Berliner Stadtgerichts, die in Vorbereitung der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts stattfanden. Ausgewertet wurden Einschätzungen der Bezirksgerichte Karl-Marx-Stadt und Schwerin. 1. Der 8. FDGB-Kongreß konnte feststellen, daß dank des ständigen Bemühens der Wirtschaftsorgane und der Gewerkschaften um bessere Arbeitsbedingungen positive Ergebnisse im Gesundheits- und Arbeitsschutz erzielt wurden. Die Arbeitsunfälle haben 1971 den bisher niedrigsten Stand erreicht. Er orientierte zugleich die Gewerkschaften auf die Notwendigkeit, gemeinsam mit den verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsfunktionären die Anstrengungen zur Schaffung von noch besseren Voraussetzungen für die Gesunderhaltung und das Wohlbefinden der Werktätigen zu erhöhen und ihrer Verantwortung für den Gesundheitsund Arbeitsschutz voll gerecht zu werden. Dieser Prozeß wird durch die Gerichte wirksam unterstützt. Durch die konsequente Anwendung des sozialistischen Arbeitsrechts in der Rechtsprechung und die Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit unterstützen sie die Leitungstätigkeit in den Betrieben im Sinne der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED und des 8. FDGB-Kongresses, tragen sie mit dazu bei, daß durch Disziplin, Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz die Arbeitssicherheit erhöht und Gefahren und schädigenden Umwelteinflüssen entgegengewirkt wird. Diese Aufgaben verbinden sich vor allem mit der Rechtsprechung bei Arbeitsstreitfällen nach § 98 GBA. 2. Insgesamt ist eine stabile Arbeitsrechtsprechung zum Gesundheits- und Arbeitsschutz festzustellen. Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen des § 98 GBA sind aber z. T. unterschiedliche Auffassungen aufgetreten. Zudem ergeben sich durch die Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaft eine Reihe neuer Fragen, über die auch auf den Plenartagungen der Bezirksgerichte beraten wurde. Dabei wurde zutreffend immer wieder hervorgehoben, daß die Gerichte an ihre Aufgaben richtig herangehen, die die Rechtsprechung zu § 98 GBA als eine spezifische Form staatlicher Leitungstätigkeit in Verwirklichung des auf dem VIII. Parteitag der SED beschlossenen sozialpolitischen Programms betrachten. In diesem Sinne werden nachstehend die verallgemeinerungsfähigen Erfahrungen und Ergebnisse der Arbeitsrechtsprechung zu Fragen des Gesundheitsund Arbeitsschutzes dargestellt. 5 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 564 (NJ DDR 1972, S. 564) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 564 (NJ DDR 1972, S. 564)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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