Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 561

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 561 (NJ DDR 1972, S. 561); gatten gemeinschaftlich gehörende Wohngrundstück zuzuweisen. 2. Bilden die eheliche Wohnung und ein beiden Ehegatten gemeinschaftlich gehörendes Grundstück eine Einheit in dem Sinne, daß die Wohnung nicht dem einen und das Grundstück nicht dem anderen Ehegatten zugeteilt werden kann, müssen die die Wohnung und die das Hausgrundstück betreffenden Umstände im Zusammenhang gewürdigt werden. 3. Je nachdem, ob dem Ehegatten, der Alleineigentümer eines Wohngrundstücks ist, in absehbarer Zeit eine Wohnung in diesem Grundstück zugewiesen werden kann oder nicht, und je nachdem, ob seine Interessen im Falle eines Umzugs in diese Wohnung in gebührender Weise gewahrt oder unzumutbar beeinträchtigt werden, kann sein Begehren auf Zuteilung der ehelichen Wohnung und eines gemeinschaftlichen Hausgrundstücks in hohem oder nur geringem Maße als gerechtfertigt angesehen werden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen die das Wohl der Kinder betreffenden Umstände nicht ohne zusammenfassende Würdigung aller anderen Umstände vorangestellt und zum allein maßgeblichen Kriterium für die Zuteilung der Wohnung und des Grundstücks gemacht werden. OG, Urt. vom 2. Mai 1972 1 ZzF 5 72. Die Parteien waren Eheleute. Während der Ehe erwarben sie ein Grundstück in L., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Auf Antrag der Klägerin wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Erziehungsrecht für die beiden fünf und vier Jahre alten gemeinsamen Kinder wurde der Klägerin übertragen. Dem Verklagten wurde das Grundstück zugeteilt und ihm die alleinige Ausübung der Rechte an der Ehewohnung eingeräumt. Auf die gegen die letzte Entscheidung eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht das Urteil abgeändert. Es hat der Klägerin die Ehewohnung zugesprochen und ihr das Grundstück zu Alleineigentum zugeteilt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß das Wohl der Kinder für die Entscheidung darüber, wem die eheliche Wohnung zuzusprechen und in diesem Zusammenhang das gemeinschaftliche Grundstück zuzuteilen ist, einen beachtlichen Gesichtspunkt darstellt. Dennoch war es, ausgehend davon, daß der Klägerin das Erziehungsrecht für die beiden Kinder übertragen worden ist, nicht angängig, ohne nähere Prüfung des Sachverhalts ein vordringliches Interesse ihrerseits an Wohnung und Hausgrundstück festzustellen. Vielmehr hätten zunächst alle wesentlichen Umstände vor allem die in § 34 FGB genannten Kriterien, also auch die bisherigen und künftigen Lebensverhältnisse der Parteien sorgfältig erforscht und in ihrem Zusammenhang gewürdigt werden müssen (vgl. OG, Urteil vom 8. Februar 1968 - 1 ZzF 39/67 NJ 1968 S. 377). Ein die Lebensverhältnisse der Parteien charakterisierender bedeutungsvoller Umstand ist im vorliegenden Verfahren darin zu sehen, daß die Klägerin bereits Alleineigentümerin eines Wohngrundstücks ist. Der Auffassung des Bezirksgerichts, es sei unbeachtlich, daß der Klägerin bereits ein Grundstück in L. gehöre, kann nicht gefolgt werden. Ihm ist zwar darin zuzustimmen, daß ein im Zusammenhang mit der Aufhebung der Vermögensgemeinschaft bei Ehescheidung vorgesehener Eigentumswechsel an Grundstücken nicht der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) bedarf. Dennoch sind entgegen seiner Auffassung auch bei der Vermögensteilung im Zusammenhang mit der Ehescheidung die in der Grundstücksverkehrsverordnung zum Ausdruck kommenden Prinzipien der sozialistischen Bodenpolitik mit zu berücksichtigen. Besitzt ein Ehepartner bereits ein Wohngrundstück, dann ist bei Ehescheidung sowohl unter dem Gesichtspunkt der bodenrechtlichen Prinzipien als auch der familienrechtlichen Grundsätze der Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens (§§ 39 ff. FGB, Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967, NJ 1967 S. 240) sorgfältig zu prüfen, inwieweit es gerechtfertigt ist, ihm auch das gemeinschaftliche Wohngrundstück zuzuweisen. Je nachdem, ob die Klägerin in ihrem Grundstück in absehbarer Zeit eine Wohnung zugewiesen bekommt oder nicht und je nachdem, ob im Falle ihres Umzugs in diese Wohnung ihre Interessen in gebührender Weise gewahrt oder unzumutbar beeinträchtigt werden, kann ihr Begehren auf Zuteilung der ehelichen Wohnung und des gemeinsamen Grundstücks in hohem oder nur geringem Maße als gerechtfertigt angesehen werden. Deshalb wäre es Aufgabe des Bezirksgerichts gewesen, alle wesentlichen Gesichtspunkte zu erforschen, die insoweit über die Bewertung ihrer Interessen hätten Aufschluß geben können. So hätte der Rat der Stadt L. um Stellungnahme darüber ersucht werden müssen, ob und bejahendenfalls bis zu welchem Zeitpunkt mit der Zuweisung einer Wohnung im Hausgrundstück der Klägerin an diese gerechnet werden kann. Ferner hätte der Rat befragt werden sollen, ob in L. ein Kindergarten eingerichtet ist, in dem die Kinder der Parteien im Falle eines Umzugs untergebracht werden könnten. Außerdem hätte sich das Bezirksgericht auch Klarheit darüber verschaffen müssen, welche Vor- oder Nachteile den Kindern und der Klägerin im Hinblick auf den künftigen Schulbesuch seitens der Kinder erwachsen könnten. Wie diese Darlegungen zeigen, hätten die das Wohl der Kinder betreffenden Umstände weitgehend im Zusammenhang mit den die Lebensverhältnisse der Parteien charakterisierenden Umständen erforscht werden müssen. Das gilt auch für die Frage nach den möglichen Nachteilen bei der Betreuung und Versorgung der Kinder im Falle deren Krankheit durch die Mutter der Klägerin. Im allgemeinen wird davon ausgegangen werden können, daß die im Zusammenhang mit einem Umzug in eine verhältnismäßig nahegelegene Wohnung mögliche Beschränkung der Unterstützung nicht als ein besonders zu würdigender Umstand angesehen werden kann. Das Interesse der Klägerin, angesichts ihrer hohen Belastung als alleinstehende, berufstätige Frau und Mutter, möglichst nahe am Arbeitsplatz, an den vorschulischen und schulischen Einrichtungen sowie am Wohngrundstück der Eltern zu wohnen, muß gebührend gewürdigt werden. Dennoch dürfen in einem solchen Fall wie dem vorliegenden die das Wohl der Kinder betreffenden Umstände nicht ohne zusammenfassende Würdigung mit allen anderen Umständen vorangestellt und gewissermaßen zum allein maßgeblichen Kriterium für die Zuteilung der Wohnung und des Grundstücks gemacht werden. Die Gesichtspunkte der Ehescheidung scheiden, wie das Bezirksgericht richtig dargelegt hat, bei der Interessenabwägung aus, weil nach den insoweit zu berücksichtigenden Darlegungen im Urteil des Kreisgerichts beide 561;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 561 (NJ DDR 1972, S. 561) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 561 (NJ DDR 1972, S. 561)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer zentralisierten Führung der Kräfte festzulegen. In Verwirklichung dessen sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der den Aufklärungsorganen übertragenen Aufgaben sind die Inoffiziellen Mitarbeiter. Inoffizielle Mitarbeiter der Diensteinheiten der Aufklärung Staatssicherheit sind Bürger der und anderer Staaten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der sogenannten Notaufnahmelager zur Erlangung geheimzuhaltender und anderer interessierender Informationen auf militärischem, wirtschaftlichem und politischem Gebiet sowie aus allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens der DDR.

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