Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 56 (NJ DDR 1972, S. 56); zeug handele. Aus den Stellungnahmen des DRK ergibt sich, daß ihm das Fahrzeug nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch für persönliche Zwecke zur Verfügung steht. Bei dieser Sachlage ist die Benutzung der Garage für das Dienstfahrzeug der Benutzung für einen eigenen Pkw gleichzustellen, so daß hierdurch die Interessenlage des Verklagten nicht beeinträchtigt wird. Das Interesse des Verklagten an der Beibehaltung der Garage wird wesentlich von dem aus seiner beruflichen Tätigkeit als Einsatzleiter des DRK begründeten gesellschaftlichen Bedürfnis bestimmt, das Fahrzeug auch außerhalb seiner Arbeitszeit sicher und einsatzbereit abstellen zu können und zur Gewährleistung seiner unverzüglichen Einsatzbereitschaft möglichst schnell zur Stelle zu haben. Es werden hierzu in der neuen Verhandlung unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen des DRK noch konkretere Feststellungen zu treffen sein. Nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls dient dem Verklagten die von ihm gemietete Garage nicht schlechthin zur Unterstellung eines Fahrzeugs seiner Dienststelle, sondern vornehmlich dazu, die ihm aus seiner spezifischen Verantwortlichkeit als Einsatzleiter des DRK obliegenden Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können. Das darin begründete Interesse an der Beibehaltung des Mietverhältnisses über die Garage kann deshalb nicht geringer bewertet werden als das des Klägers, einen eigenen zweiten Pkw dort abstellen zu wollen. Wenn sich aus den angeführten Gründen die Interessen des Verklagten an der Beibehaltung der Garage mit gesellschaftlichen Interessen decken, so ist dies bei der nach § 4 MSchG vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. OG, Urteil vom 26. Oktober 1971 2 Zz 6/71 )/*/ Bei dieser Sachlage besteht für den Verklagten ein gewichtiges Bedürfnis an der Beibehaltung des Mietverhältnisses über die Garage. Sofern nicht weitere, in die Sacherörterung und -aufklärung bisher noch nicht einbezogene Umstände hinzutreten, ist es dem Interesse des Klägers wenigstens gleichwertig. Als ein solcher Umstand, der für die Entscheidung noch wesentliche Bedeutung haben könnte, käme beispielsweise in Betracht, daß das DRK möglicherweise selbst über ausreichenden Garagenraum verfügt, der in geringer Entfernung von der Wohnung des Verklagten liegt, so daß dessen Einsatzbereitschaft nicht spürbar beeinträchtigt wäre, wenn er das Fahrzeug dort einstellt. Daß der Kläger die Garage für einen eigenen zweiten Pkw nutzen möchte, der nach der Auffassung des Bezirksgerichts, die es allerdings nicht näher begründet und nach dem Akteninhalt im Verfahren auch nicht weiter erörtert hat, zur Ausübung seines Handwerksbetriebes unentbehrlich ist, vermag allein kein so dringendes Interesse daran zu begründen, daß unabhängig von den auf Seiten des Verklagten bestehenden konkreten und noch weiter aufzuklärenden Verhältnissen ihre Vorenthaltung für ihn als eine schwere Unbilligkeit einzuschätzen sein würde. Das Bezirksgericht hat in seiner Entscheidung noch angeführt, daß der Kläger sich erboten habe, für das DRK in der Nähe des Wohngrundstücks der Parteien eine Garage zu errichten. Das würde für die Entscheidung aber nur dann wesentlich sein, wenn er dem DRK ein festes Vertragsangebot i. S. des § 145 BGB macht. /V Die Entscheidung ist in diesem Heft auf S. 53 ff. veröffentlicht. - D. Red. §§ 823, 843 Abs. 4, 249 BGB; § 12 FGB. 1. Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB, die sowohl den unmittelbaren als auch den mittelbaren Schaden umfassen, stehen nur dem unmittelbar Geschädigten zu, soweit keine der gesetzlich besonders geregelten Ausnahmen gegeben ist. 2. Die sich aus einer unerlaubten Handlung ergebenden Rechtsbeziehungen sind zivilrechtlicher Art und bestehen grundsätzlich zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten. Daran hat sich auch durch die neuen familienrechtlichen Regelungen des FGB nichts geändert. 3. Der Anspruch eines Kindes auf Ersatz von Pflegekosten wird mit Rücksicht auf den im § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Pflege von den unterhaltsverpflichteten Eltern des Kindes geleistet wird. Der Umfang des Ersatzbetrags wird jedoch nicht durch die Höhe des wegen der Pflege ausgefallenen Arbeitseinkommens des berufstätigen Elternteils bestimmt. Bemessungsgrundlage ist vielmehr die Vergütung, die an einen die Pflege leistenden Dritten zu zahlen wäre. Falls nicht Pflegeleistungen besonderer Art erforderlich sind, werden Pflegekosten in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns angemessen sein. 4. Ein neben den Pflegekosten bestehender Anspruch des Kindes auf Ersatz der durch die Pflege eines berufstätigen Elternteils eintretenden Minderung seines Anteils an den für die Familienaufwendungen zur Verfügung stehenden Geldmitteln kommt nur dann in Betracht, wenn der Verdienstausfall höher ist als der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten, und nur von dem darüber hinausgehenden Betrag. OG, Urt. vom 19. November 1971 2 Zz 7/71. Die Verklagte hat am 3. August 1969 mit ihrem Moped schuldhaft einen Verkehrsunfall verursaoht, durch den der damals 7 Jahre alte Kläger Volker A., der Sohn der Kläger Hans-Jochen und Hannelore A., im Rücken und am Fuß verletzt wurde. Der Arzt hat für das Kind deshalb vom 4. bis 20. August 1969 strenge Bettruhe angeordnet und der Mutter zur Pflege des Kindes Arbeitsbefreiung erteilt. Ihr Verdienstausfall betrug 275,62 M. Die Verklagte hat 78 M als Schadenersatz geleistet. Sie ist dabei davon ausgegangen, daß das Kind Anspruch auf den Ersatz der Kosten habe, die für eine Pflegekraft entstanden wären, wobei sie eine Pflegezeit von täglich 4 Stunden für 13 Tage und eine Stundenvergütung von 1,50 M zur Grundlage ihrer Berechnungen gemacht hat. Der Kläger Hans-Jochen A., der in erster Instanz den Anspruch aus dem Unfall allein geltend gemacht hat, hat im Verfahren vor dem Kreisgericht beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an ihn 197,62 M zu zahlen. Er hat dazu vorgetragen, daß die gesamte Familie des Klägers durch den Verdienstausfall der Mutter des Kindes geschädigt worden sei, so daß die Verklagte verpflichtet sei, den Verdienstausfall in voller Höhe zu ersetzen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt, weil nach §§ 823 ff. BGB im Prinzip nur der unmittelbar Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens das seien für das Kind lediglich die Pflegekosten habe. Die Mutter des Kindes sei demgegenüber nur mittelbar geschädigt, so daß ihr Verdienstausfall nicht zu ersetzen sei. Das Kreisgericht hat der Klage entsprochen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Pflege des Kindes durch die Mutter ärztlicherseits angeordnet worden sed, so daß sich ihr Verdienstausfall als Schaden erweise, der durch den Unfall verursacht worden sei und die gesamte Familie als Einheit treffe. Die vom Kreisgericht gemäß § 40 AnglVO zugelassene Berufung der Verklagten gegen diese Entscheidung hat das Bezirksgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Begriff „unmittelbarer Schaden“ habe durch das Inkrafttreten des FGB eine Wandlung er- 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 56 (NJ DDR 1972, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 56 (NJ DDR 1972, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Verursachung volkswirtschaftlicher Schäden durch korrumpierte Wirtschaftskader sowie über Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit der Aufdeckung schwerer Straftaten gegen das sozialistische Eigentum; Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten im Jahre auf insgesamt Personen; davon unterhielten Beschuldigte Verbindung zu kriminellen Menschenhändler-banden und anderen feindlichen Einrichtungen; Beschuldigte Verbindung zu anderen Einrichtungen oder Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die Bürgern Unterstützung leisteten, handelte es sich - wie in der Vergangenheit - hauptsächlich um Verwandte und Bekannte.

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