Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 55 (NJ DDR 1972, S. 55); wird als ein für die Interessenabwägung wichtiges Merkmal das beabsichtigte gemeinsame Wohnen bzw. Zusammenführen der Familien H. und S. genannt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da derartige Bestrebungen grundsätzlich bei der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden können. § 4 MSchG. 1. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Mietverhältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs sind grundsätzlich die Interessen der Vertragspartner gegeneinander abzuwägen. Das Interesse eines Garagenmieters an der Beibehaltung der Garage wird im Prinzip durch ihre Benutzung für ein ihm oder wenn die Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist bzw. sich im Wchngrund-stück befindet einem im Haushalt lebenden Familienangehörigen gehörendes Kraftfahrzeug bestimmt. Die Benutzung der Garage für ein dem Mieter zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug ist der Benutzung für einen eigenen Pkw gleichzustellen. Das gilt insbesondere, wenn ihm das Fahrzeug auch für persönliche Zwecke zur Verfügung steht. 2. Decken sich die Interessen des Mieters an der Beibehaltung der Garage mit gesellschaftlichen Interessen, so ist dies bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. OG, Urt. vom 19. November 1971 2 Zz 8/71. Der Verklagte ist seit 1958 Mieter im Hause des Klägers. Das Mietverhältnis erstreckt sich auch auf eine der beiden im Grundstück gelegenen Garagen. Der Verklagte hatte diese ursprünglich als Abstellraum genutzt. Seit 1964 bringt er darin einen Dienstwagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) unter, bei dem er als Einsatzleiter tätig ist. Die andere Garage nutzt der Kläger selbst. Nachdem er sich einen zweiten Pkw angeschafft und der Verklagte seinem Verlangen auf Räumung der Garage ndqht freiwillig entsprochen hatte, hat er im Klagewege insoweit die Aufhebung des Mietverhältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs beantragt. Er hat ausgeführt: Er benötigte beide Fahrzeuge für seinen Handwerksbetrieb. Der Verklagte hingegen habe die Garage von Anfang an nicht zum Zwecke der Unterstellung eines Pkw gemietet. Es sei nicht Sinn unserer Wirtschaftspolitik, daß private, vom Eigentümer benötigte Garagen' von gesellschaftlichen Organisationen oder volkseigenen Betrieben belegt werden. Das Kreisgericht hat das Mietverhältnis über die Garage aufgehoben und den Verklagten verurteilt, sie bis zum 30. September 1971 zu räumen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Tätigkeit des DRK, von dessen unverzüglichem Einsatz mitunter Menschenleben abhingen, sei wichtig und lebensnotwendig. Die schriftlichen Stellungnahmen dieser Einrichtung bestätigten die verantwortungsvolle Funktion des Verklagten als Einsatzleiter und die Notwendigkeit, daß er jederzeit erreichbar sein und schnellstens am gegebenen Einsatzort zur Verfügung stehen müsse. Allerdings sei auch beim Kläger zu berücksichtigen, daß seine Tätigkeit als selbständiger Klempnermeister für die Bevölkerung wichtig sei. Für die Interessenabwägung erlange Bedeutung, daß der Verklagte nicht selbst Eigentümer eines Pkw sei, sondern die Garage nur zur Unterstellung des Dienstfahrzeugs benötige. Es sei ungewiß, ob der Verklagte über einen längeren Zeitraum Einsatzleiter bleiben werde. Daraus ergebe sich, daß das DRK nicht speziell die Garage des Verklagten, sondern eine Garage für das Dienstfahrzeug seines Einsatzleiters benötige. Soweit der Verklagte darauf hingewiesen habe, daß sich der Kläger an anderer Stelle in seinem Grundstück eine Garage bauen könne, sei zu bemerken, daß auch das DRK anderweit eine Garage errichten könne. Die Berufung des Verklagten gegen diese Entscheidung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger besitze und benötige zur Ausübung seines für die Bevölkerung wichtigen Handwerksbetriebes und für seinen persönlichen Bedarf zwei Pkw, so daß ein begründetes eigenes Interesse an der Erlangung der Garage vorliege. Bei der Prüfung der Frage, ob dieses Interesse das des Verklagten überwiegt nur diese Interessenrelation sei wesentlich, dagegen komme es nicht auf das Interesse des DRK an , sei zu berücksichtigen, daß der Verklagte die Garage für ein Dienstfahrzeug nutze, wofür sie ihm nicht zugewiesen worden sei. Das ergebe sich daraus, daß er erst später die Funktion des Einsatzleiters übernommen habe und auch erst seit 1963/1964 das Fahrzeug dort abstelle. Wenngleich davon auszugehen sei, daß der Verklagte als Einsatzleiter erreichbar sein müsse, könne nicht verkannt werden, daß deshalb nicht unbedingt eine Garage im Wohngrundstück notwendig sei. Dem DRK stünden insoweit andere Mittel und Wege zur Verfügung. Ob der Kläger die Möglichkeit habe, im Grundstück noch eine weitere Garage zu errichten, sei im Mietaufhebungsverfahren nicht zu prüfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß die vom Verklagten genutzte Garage ihm nicht zum Zwecke des Ab-stellens des Dienstfahrzeugs zugewiesen ist. Der Verklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß die örtlichen Verwaltungsorgane ein besonders darin begründetes Interesse an der Garage ausdrücklich anerkannt hätten. Das hat das Bezirksgericht richtig beachtet. Andererseits kann aus dem Fehlen einer derartigen Zuweisung nicht abgeleitet werden, daß der Verklagte schon deshalb von vornherein ein minderes Interesse an der Garage habe, weil er sie nicht für einen eigenen Pkw nutze. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn mietvertraglich vereinbart worden wäre, daß die Garage nur für den eigenen Pkw des Mieters zur Verfügung gestellt werde. Das liegt hier nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, daß insoweit aus der Art der Nutzung in Verbindung mit der seinerzeitigen Zuweisung keine für die vorzunehmende Interessenabwägung wesentlichen Gesichtspunkte abgeleitet werden können, abgesehen davon, daß Garagen in D. ohnehin nicht mehr der Erfassung und Zuweisung unterliegen. Es kommt vielmehr lediglich darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Unterbringung seines zweiten Pkw in der vom Verklagten gemieteten Garage das des Verklagten überwiegt. Richtig ist, daß das Mietverhältnis über die Garage nicht zwischen dem Kläger und dem DRK, sondern zwischen dem Kläger und dem Verklagten besteht. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch darin, daß grundsätzlich die Interessen der Vertragspartner gegeneinander abzuwägen sind. Es ist auch davon auszugehen, daß das Interesse des Garagenmieters im Prinzip durch die Benutzung der Garage für ein ihm oder wenn die Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist bzw. sich im Wohngrundstück befindet einem im Haushalt lebenden Familienangehörigen gehörendes Kraftfahrzeug bestimmt wird. Das folgt bereits daraus, daß er ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, die Garage einem Dritten zur Benutzung zu überlassen (§ 549 BGB), und dies bereits bei Fortsetzung trotz Abmahnung einen Mietaufhebungsgrund nach § 2 MSchG darstellen würde. Anders liegt jedoch der vorliegende Fall. Der Verklagte benutzt die Garage zur Unterbringung eines ihm vom DRK zur Verfügung gestellten Fahrzeugs. Er hat vorgetragen, daß es sich,um ein personengebundenes Fahr- 55;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 55 (NJ DDR 1972, S. 55) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 55 (NJ DDR 1972, S. 55)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Kontrole Probleme der Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den sowie des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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