Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 545

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 545 (NJ DDR 1972, S. 545); die sonst nicht beurteilt werden können. Es geht vielmehr darum, daß bestimmte Ordnungsprinzipien der objektiven und subjektiven Handlungsbedingungen vorliegen, die auf den Punkt orientieren, in dem sich innere und äußere Bedingungen in determinierter und gesetzmäßiger Weise konzentrieren und verknüpfen. Dadurch wird eine fundiertere Analyse der Prozesse im Kopf des Täters vor und während der Tat sowie des sozialen Gehalts und der gesellschaftlichen Relevanz der Tat möglich. Es gilt, die Praktikabilität des entscheidungspsychologischen Ansatzes ständig zu erhöhen. Das kann nur in Wechselwirkung mit seiner kritischen Anwendung und differenzierten Auseinandersetzung geschehen. Sie muß zunächst zu gewissen Regelhaftigkeiten und Ordnungssätzen führen, die die Verknüpfung der Grundelemente des Modells bei spezifischen strafrechtlichen Problemen ermöglicht. An einigen Beispielen soll angedeutet werden, wie solche Anwendungsregeln lauten könnten. So könnte z. B. für bewußte Leichtfertigkeit gesagt werden: §7 StGB setzt Folgenerkenntnisse und subjektive Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Folgen bzw. der Wirkungswahrscheinlichkeit folgenverhütender Bedingungen (auf die passiv gehofft wird oder die aktiv beeinflußt werden) voraus. Wenn die objektive Folgenwahrscheinlichkeit (erfahrungsgemäß oder nachweisbar) hoch ist und die subjektive Folgenwahrscheinlichkeit sich nicht wesentlich davon unterscheidet und dennoch auf den Nichteintritt vertraut und so (bewußt gefahrvoll) gehandelt wird, ist die Verantwortungslosigkeit der Entscheidung von höherer Qualität. Liegt bei hoher objektiver Folgenwahrscheinlichkeit eine geringe subjektive Folgenwahrscheinlichkeit vor. so besteht die Verantwortungslosigkeit mehr im ungenügenden Bekanntmachen der Folgenwahrscheinlichkeit, und die Frage nach Ursachen dafür muß geklärt werden. Dabei besteht eine Abhängigkeit zwischen Schwere der Folgen und Folgenwahrscheinlichkeit. Je schwerer die Folgen, desto geringer kann die subjektive Folgenwahrscheinlichkeit sein. Für Fahrlässigkeit in Form bewußter Pflichtverletzung ließen sich z. B. folgende Regeln bei der Anwendung des entscheidungspsychologischen Ansatzes formulieren : § 8 Abs. 1 StGB setzt fehlende Folgenkenntnis und die Möglichkeit zur Folgenerkennung voraus. Das bedeutet, daß dem Täter Informationen über Folgenart und -Wahrscheinlichkeit objektiv zügänglich waren. Der Täter war zur subjektiven Verarbeitung und Berücksichtigung dieser Informationen in der Lage. Die Schuldschwere ist dann erhöht, wenn der Täter auf die Folgen- bzw. Wahrscheinlichkeitsanalyse verzichtet, obwohl objektive Informationen zugänglich waren und die subjektive Verarbeitung möglich gewesen wäre, Übereinstimmung zwischen hoher objektiver und subjektiver Folgenwahrscheinlichkeit vorhanden ist und dennoch die Entscheidung zur Handlung erfolgt, überlegte Kombinationen von Nutzeneinschätzung und Realisierungseinschätzung der Durchsetzung gesellschaftlich negativer Handlungsziele dienen. Für die Rechtspflegepraxis wird es nützlich sein, solche Anwendungsregeln des entscheidungspsychologischen Ansatzes, wie sie hier nur beispielhaft genannt wurden, im Ergebnis ihrer praktischen Handhabung und praxisbezogenen Forschung zusammenhängend gewissermaßen katalogartig zu erfassen. Dr. HERBERT POMPOES, Richter am Obersten Gericht Zu einigen Fragen der Unmittelbarkeit der gerichtlichen Beweisaufnahme im Strafverfahren Das Plenum des Obersten Gerichts hat in seinem Beschluß zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21) hervorgehoben, daß die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine wichtige Garantie für die Findung der Wahrheit ist (Ziff. 5.4.). Dieser Grundsatz darf aber nicht losgelöst von anderen wesentlichen Grundsätzen der Beweisführung im sozialistischen Strafprozeß betrachtet werden, die ebenfalls in dem Beschluß des Plenums behandelt worden sind (vgl. Ziff. 5). Erst die gewissenhafte Beachtung aller Grundsätze ermöglicht es, die Wahrheit exakt festzustellen. Dabei ist bedeutsam, daß wissenschaftliche Beweisführung zugleich rationelle Beweisführung ist. Sie zwingt dazu, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und mit dem für die Feststellung der Wahrheit notwendigen Aufwand eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten (vgl. Ziff. 4.1. des Plenarbeschlusses). Von diesen Grundsätzen haben sich Hartmann/ Schindler /!/ offensichtlich leiten lassen. Einige der von ihnen vorgeschlagenen Lösungen bedürfen je- doch wie Linder/2/ richtig feststellt der weiteren theoretischen Durchdringung und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit in der Praxis. Zum Gerichtsbeschluß bei Abweichung vom Grundsatz der Unmittelbarkeit Hartmann/Schindler gehen zutreffend davon aus, daß im Interesse des Beweiswertes Aufzeichnungen grundsätzlich im Original, also als unmittelbare Beweismittel, bei den Strafakten aufbewahrt und in der Beweisaufnahme verlesen oder auf andere Weise wiedergegeben werden sollen. Sie sind in der- gerichtlichen Hauptverhandlung im erforderlichen Umfang durch Verlesen, Abspielen des Tonbandes u. ä. zur Kenntnis zu bringen (vgl. Ziff. 5.4. des Plenarbeschlusses). Grundsatz ist also die Vorlage des Originals der Aufzeichnung in der gerichtlichen Hauptverhandlung; nur dann, wenn die Vorlage des Originals nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, darf dieses durch eine Abschrift oder ähnliches ersetzt werden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung (§ 51 Abs. 2 StPO) und des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vermag es daher nicht zu überzeu- m Vgl. Hartmann/Schindler, „Zur Unmittelbarkeit der ge- 121 Vgl. Linder, „Nochmals: Zur Unmittelbarkeit der gerieht- richtlichen Beweisaufnahme im Strafverfahren erster Instanz“, liehen Beweisaufnahme im Strafverfahren erster Instanz“, NJ 1971 S. 354 ff. NJ 1972 S. 511 ff. 545;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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