Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 534

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 534 (NJ DDR 1972, S. 534); mien und ähnliche Bezüge, die bei einem Zusammenleben der Eltern mit ihren Kindern auch diesen mit zugute kämen. Sind mehrere Kinder vorhanden, so kann mitunter die Höhe des Unterhalts objektiv nicht befriedigen; sie wirkt sich zum Teil auch auf die wirtschaftliche Situation des Erziehungsberechtigten meistens die Mutter aus. Dieses Problem ist im Wege der Rechtsprechung nicht lösbar, weil im allgemeinen in diesen Fällen die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voll ausgeschöpft ist. Insgesamt wird einhergehend mit dem ständig steigenden Einkommen der Werktätigen auch eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge für Kinder zu verzeichnen sein. Aufgabe der Gerichte ist es, diesen Prozeß mit den Mitteln der Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtsnormen zu fördern. Neu durchdacht werden muß die Frage, in welchem Umfang Studenten und Teilzeitbeschäftigte zur Unterhaltsleistung für minderjährige Kinder heranzuziehen sind. Die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichts, wonach ein Student, der den Mindeststipendiensatz von 160 M erhält, zur Zahlung von je 10 M Unterhalt für seine beiden Kinder verpflichtet worden ist/10/, bietet auf die Dauer keine für beide Teile befriedigende Lösung. Das um so weniger, als nach der Erhöhung der Sbzialfürsorgeunterstützung durch die VO vom 10. Mai 1972 (GBl. II S. 312) die Mindestunterstützung 175 M zuzüglich Mietbeihilfe für Hauptunterstützte beträgt. Generell muß aber künftig gewährleistet sein, daß einem Studenten oder Teilzeitbeschäftigten für seine persönlichen Bedürfnisse soviel verbleibt wie einem Sozial-i'ürsorgeempfänger. Probleme gibt es besonders in den Fällen, wo ein verheirateter oder geschiedener Unterhaltspflichtiger durch Aufnahme eines Studiums im wesentlichen leistungsunfähig wird. Hier kann u. U. die Lage eintreten, daß verheiratete und geschiedene Unterhaltspflichtige ein vorgesehenes Studium nur im Abend-und Fernstudium absolvieren können. Auswirkungen der Erhöhung des Freibetrags Unterhaltspflichtiger auf eine Inanspruchnahme durch die Sozialfürsorge Nach Abschn. IV Ziff. 8 der Regelungen zur Verbesserung der Renten und der Sozialfürsorge im Gemeinsamen Beschluß vom 27. April 1972 sollen ab 1. Juli 1973 Unterhaltsverpflichtete mit einem Nettoeinkommen bis zu 750 M monatlich nicht mehr zur Erstattung der Sozialfürsorgeunterstützung herangezogen werden. Gegenwärtig beträgt der Freibetrag für Unterhaltsverpflichtete gegenüber volljährigen Unterhaltsberechtigten monatlich 300 M und für Unterhaltsverpflichtete gegenüber ihren unterhaltsberechtigten Großeltern oder Enkeln monatlich 400 M (§ 2 der AO über die Anwendung von Freibeträgen bei der Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter vom 15. März 1968 [GBl. II S. 175]). Aus § 81 FGB ergibt sich für die Fälle der Gewährung von Unterhalt zwischen Erwachsenen bereits eindeutig, daß Unterhaltspflichtige nur in beschränktem Umfange zur Unterhaltsleistung herangezogen werden können./! 1/ Mit der Heraufsetzung der Freibetragsgrenze von 300 M bzw. 400 M auf 750 M wird die sozialpolitische Zielsetzung erkennbar, solche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Verwandten besonders bei geringem und mittlerem Einkommen zu reduzieren. Die Erhöhung der Freibeträge schränkt folglich auch die Möglichkeit .'10/ Vgl. OG. Urteil vom 14. Mai 1970 - 1 ZzF 3/70 - (NJ 1970 S. 582). /II' Vgl. OG. Urteil vom 5. Oktober 1967 - 1 ZzF 27/67 - (NJ 1968 S. 183). der Heranziehung von Bürgern zur Unterhaltsleistung durch das Gericht weiter ein und wird sich demzufolge wesentlich auf die Unterhaltsrechtsprechung gemäß §§ 81 ff. FGB auswirken. Für die Leitung der Rechtsprechung kommt es darauf an, zu gewährleisten, daß von vornherein einheitliche Prinzipien der Heranziehung von Bürgern zur Leistung von Unterhalt durch das Gericht einerseits und der Inanspruchnahme durch die Organe der Sozialfürsorge andererseits bestehen. Bereits vor Inkrafttreten dieser Maßnahme am 1. Juli 1973 ist es erforderlich, daß die Gerichte bei anhängigen Verfahren, in denen soziale Härten erkennbar werden, eng mit den Organen der Sozialfürsorge Zusammenarbeiten und gemeinsam nach Lösungswegen suchen, wie unter den gegebenen Umständen sowohl den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten als auch denen des Unterhaltsverpflichteten soweit als möglich Rechnung getragen werden kann. Einige Schlußfolgerungen für die Leitung der Rechtsprechung Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seiner Sitzung vom 9. August 1972 Fragen der Sicherung der Übereinstimmung der Rechtsprechung mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Beschlusses vom 27. April 1972 behandelt. Es billigte die bisherigen Leitungsmaßnahmen des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, die zur Klärung einiger Probleme beitrugen, die sich bereits in der Rechtsprechung abzeichneten. Wesentliche Ergebnisse dieser Maßnahmen sind in diesem Beitrag dargelegt. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat davon Abstand genommen, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen die Linie der Rechtsprechung inhaltlich orientierenden Beschluß zu fassen. Vielmehr kommt es gegenwärtig darauf an, gestützt auf bisherige Leitungsmaßnahmen, die Rechtsprechung eigenverantwortlich mit dem Sinn des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED zu durchdringen und anhand konkreter Einzelfälle anzuleiten. Dazu wird das Oberste Gericht verstärkt operativ die Rechtsprechung der naehge-ordneten Gerichte einschätzen, mit Hilfe von Kassationsentscheidungen und geeigneten Urteilen nachgeordneter Gerichte eine Verallgemeinerung der Rechtsprechung vornehmen, in Fachrichterberatungen und anderen Aussprachen mit Richtern der nachgeordneten Gerichte unmittelbar Hilfe und Anleitung geben. Auf dieser Grundlage wird zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein, ob ein einheitliches Leitungsdokument für die Rechtsprechung zur wirksamen Durchsetzung des sozialpolitischen Programms notwendig ist. Einige Bezirksgerichte haben bereits bei der Arbeitsplanung für das 2. Halbjahr 1972 Leitungsmaßnahmen festgelegt, die sich mit der Verantwortung der Gerichte bei der Verwirklichung der neuen sozialpolitischen Maßnahmen beschäftigen. Dabei haben sie die Klärung politisch-ideologischer Grundfragen in den Mittelpunkt gestellt. Das ist eine richtige Methode. Darüber hinaus ist es erforderlich, daß das Oberste Gericht ständig Informationen über gerichtliche Entscheidungen und Probleme im Zusammenhang mit den Maßnahmen vom 27. April 1972 erhält. Das Wichtigste aber ist, daß sich jeder einzelne Richter seiner hohen Verantwortung bei der Durchführung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages stets bewußt ist. 534;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 534 (NJ DDR 1972, S. 534) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 534 (NJ DDR 1972, S. 534)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft bei grundsätzlich positiven politischen Einstellungen. Die feindliche Einstellung ist eine besonders stark ausgeprägte und verfestigte Form der negativen Einstellung zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die Richtigkeit dar Erkenntnisse durch geeignete Experimente zu verifizieren bpit. zu faisifizieron. Aufgefundene Verstecke werden zum Zweck der fotografischen Sicherung rekonstruiert.

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