Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 533 (NJ DDR 1972, S. 533); legender Veränderung familiärer Verhältnisse ergibt sich für die Rechtsprechung weiter folgendes: Bei Unterhaltsfestsetzungen ist noch konsequenter als bisher zu berücksichtigen, daß die Zahlung eines Überbrückungsgeldes dazu dient, durch die Ehescheidung entstehende Härten besonders bei Frauen mit Kindern zu mildern und das Hineinwachsen in die veränderten Lebensverhältnisse zu erleichtern. Das mit der Gewährung eines Überbrückungsgeldes verfolgte Ziel, den Berechtigten nach Möglichkeit so weitgehend sicherzustellen, daß er sich auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit ohne materielle Sorgen einstellen kann, ist durch die Rechtsprechung zu gewährleisten. Im Einzelfall ist zu berücksichtigen, welche Belastungen sich für eine Frau mit mehreren Kindern ergeben, die einer Teilbeschäftigung nachgeht./8/ Soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mannes neben den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern die Gewährung eines Überbrückungsgeldes rechtfertigen, wird ohne Engstirnigkeit stärker auch die Dauer des für den Übergang zur Vollbeschäftigung notwendigen Überbrückungsgeldes zu beachten sein; im Einzelfall wird auch eine über zwei Jahre hinausgehende Unterhaltsgewährung möglich sein. Auch bei geschiedenen Frauen, die infolge Alters oder Krankheit keiner bzw. nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, ist die Gewährung von ggf. auch unbefristet zu leistendem Unterhalt bzw. eines Beitrags zum eigenen Einkommen in Erwägung zu ziehen. Die insoweit maßgeblichen Umstände sind sorgfältig zu prüfen (§§ 29 bis 31 FGB). Dabei ist auch beim Bezug einer nunmehr erhöhten Rente anknüpfend an die Rechtsprechung des Obersten Gerichts/9/ die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nicht ausgeschlossen, soweit dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten und die sonstigen nach § 29 FGB zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen. Auswirkungen der Maßnahmen zur Unterstützung alleinstehender Mütter Mit den Maßnahmen zur Unterstützung alleinstehender werktätiger Mütter wird ein weiterer Schritt zur vollen Verwirklichung des verfassungsmäßigen Rechts auf Gleichberechtigung getan. Für die Familienrech'tspre-chung ist dabei die Gewährung einer monatlichen Unterstützung durch die Sozialversicherung für alleinstehende Mütter von Bedeutung, die vorübergehend die Berufstätigkeit bis zur Bereitstellung eines Kinderkrippenplatzes unterbrechen müssen (§ 3 der 5. VO über die Verbesserung der Leistungen der Sozialversicherung vom 10. Mai 1972 [GBl. II S. 307]). Diese Mütter werden dadurch weitgehend von finanziellen Sorgen befreit und auch der Notwendigkeit enthoben, unter Umständen gerichtlich Unterhaltsansprüche durchsetzen zu müssen. Das stärkt wesentlich ihre gleichberechtigte Stellung in der Gesellschaft. Gemäß §4 der 1. DB zur 5. VO über die Verbesserung der Leistungen der Sozialversicherung (GBl. II S. 308) gelten auch geschiedene Mütter als alleinstehende Mütter. In solchen Fällen besteht der Anspruch an die Sozialversicherung ab rechtskräftiger Scheidung auch dann, wenn die Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen .8/ Vgl. hierzu OG, Urteil vom 30. September 1965 1 ZzF 25,'65 - (NJ 1966 S. 28). 19/ Vgl. OG, Urteil vom 5. Oktober 1967 - 1 ZzF 26 67 - (unveröffentlicht) ; OG. Urteil vom 19. März 1970 - 1 ZzF 2 70 -(NJ 1970 S. 338) : OG, Urteil vom 4. Januar 1972 - 1 ZzF 20/71 -(NJ 1972 S. 212). Nichtbereitstellung eines Kinderkrippenplatzes während des Bestehens der Ehe eingetreten ist. Da die zuständigen Organe der Sozialversicherung die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung auf einen entsprechenden Antrag hin treffen, haben die Gerichte zur Sicherung der Rechte der Frau bei Vorliegen der Voraussetzungen auf eine Inanspruchnahme der Unterstützung hinzuweisen. Dabei müssen sie eng mit den Organen der Sozialversicherung Zusammenarbeiten, um mögliche Zweifelsfragen unbürokratisch bereinigen zu können. Erforderlichenfalls kann es sogar gerechtfertigt sein, das Verfahren über den Unterhalt bis zur Entscheidung durch die Organe der Sozialversicherung auszusetzen. Die Gewährung der Unterstützung durch die Sozialversicherung schließt nicht aus, daß der geschiedene Ehemann entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den sonstigen Umständen einen darüber hinausgehenden Unterhaltsbeitrag leisten muß. Liegen die Voraussetzungen zur Gewährung einer Unterstützung durch die Sozialversicherung nicht vor (z. B. weil unabhängig vom Vorhandensein eines Krippenplatzes beide Ehegatten sich einig waren, daß das Kind zunächst von der Mutter betreut werden soll), dann ist der geschiedene Mann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 FGB selbstverständlich uneingeschränkt weiterhin unterhaltspflichtig. Auswirkungen der sozialpolitischen Maßnahmen auf die Prinzipien der Unterhaltsgewährung für minderjährige Kinder Eine Reihe der neuen sozialpolitischen Maßnahmen, insbesondere die Erhöhung der Waisen- und Halbwaisenrenten, lenkt die Aufmerksamkeit auf die Unterhaltsgewährung für minderjährige Kinder. Die jetzt entsprechend den erreichten ökonomischen Möglichkeiten einheitlich gewährte Halbwaisenrente von 100 M monatlich ist nicht ohne weiteres mit den Unterhaltsbeträgen vergleichbar, die entsprechend der konkreten Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten gezahlt werden können. Die Sicherung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist und bleibt ein Grundanliegen der Gesellschaft, das auch durch die Rechtsprechung gewährleistet sein muß. Die gesetzlichen Möglichkeiten zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) müssen deshalb in jedem Einzelverfahren voll ausgeschöpft werden. Ausgangspunkt für die von den Eltern zu zahlende Höhe des Unterhalts sind nach wie vor die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern; sie bestimmen maßgeblich die Bedürfnisse der Kinder. Die Richtlinie Nr. 18, der dieser Ausgangspunkt zugrunde liegt, bildet daher auch nach Inkrafttreten der neuen sozialpolitischen Maßnahmen die Grundlage für die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder. Das gilt sowohl für die Grundsätze über die Anrechnungsfähigkeit von Einkommen und Vermögen bei der Unterhaltsfestsetzung (Abschn. II und III der Richtlinie) als auch für die Richtsätze zur Festsetzung der Unterhaltsbeträge (Abschnitt V der Richtlinie). Besondere Beachtung verdient der Grundsatz, minderjährigen Kindern durch die Unterhaltsgewährung nach Möglichkeit eine solche materielle Sicherstellung zu garantieren, die den Lebensverhältnissen bei einem Zusammenleben in der Familiengemeinschaft mit beiden Elternteilen entspricht. Darauf beruht im wesentlichen die Berücksichtigung auch solcher Einkommensteile wie Vergütungen für Überstundenarbeit, Sonderschichten, regelmäßige Prä- 533;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der relevanten Sachverhalte bedeutsamen Tatsachen, Zusammenhänge und Beziehungen und auch Informationen zum Ausschluß von Möglichkeiten einer Widerlegung von Untersuchungsergebnissen gewonnen werden.

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