Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 532 (NJ DDR 1972, S. 532); Zusammenhang mit Eheauflösungen mögliche Härten für ältere und kranke Bürger sowie Frauen mit Kindern zu vermeiden. Der beste Beitrag der Gerichte zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages besteht daher darin, die Arbeit nach den bewährten Grundsätzen der Familienrechtsprechung kontinuierlich und mit aller Konsequenz fortzusetzen. Das schließt eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung ein. Rechtsprechungsprinzipien, die durch die gesellschaftliche Entwicklung überholt sind, werden korrigiert werden; das wird aber nach bisherigen Einschätzungen nur im Einzelfall erforderlich sein. Auswirkungen der Rentenerhöhung auf bestehende Unterhalts Verpflichtungen Mit der Erhöhung der Renten werden sich die Lebensbedingungen der Rentner, besonders jener mit bisher niedrigen Renten, spürbar verbessern. Durch die sozialpolitischen Maßnahmen werden weitgehend die bisherigen Unterschiede in der Regelung der Renten beseitigt. Endlich können die Verdienste alter Bürger besser gewürdigt werden. Das Ziel der Rentenerhöhung ergibt sich daraus, daß Partei- und Staatsführung der Fürsorge für die älteren Bürger, die nach einem arbeitsreichen Leben einen schönen Lebensabend in unserer sozialistischen Gemeinschaft verdient haben, ihre ganze Aufmerksamkeit schenken./5/ Sie entspricht der großen Wertschätzung, die den Veteranen der Arbeit in einem sozialistischen Staat zukommt. „Aus den Leistungen ihres langen Arbeitslebens ist ein großes Stück unserer Gegenwart hervorgegangen, und wir leiten daraus die Verpflichtung ab, alles in den Kräften der Gesellschaft Stehende zu tun, um ihren Lebensabend angenehm und schön zu gestalten.“/6/ Daraus ergibt sich, daß die Rentenerhöhungen in erster Linie diesen Bürgern unmittelbar zugute kommen müssen. Das ist bei der Unterhaltsrechtsprechung in jedem Einzelfall besonders zu berücksichtigen und erfordert eine sorgfältige, differenzierte Prüfung, inwieweit im konkreten Fall eine Rentenerhöhung Auswirkungen auf die Höhe des festgesetzten Unterhalts hat. Nach § 33 Satz 2 FGB führt eine nach Scheidung eingetretene Einkommenserhöhung des Verpflichteten generell nicht zu einer Erhöhung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts. Das trifft auch für den Fall einer Erhöhung der Rente des Verpflichteten zu. Lediglich ausnahmsweise wird es unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. bei besonders erheblicher Rentenerhöhung, wenn die Ehe langjährig bestanden hat) gerechtfertigt sein können, den Unterhaltsbeitrag zu erhöhen. Orientierungspunkte gibt insoweit auch weiterhin die dazu vom Bezirksgericht Dresden in seinem Urteil vom 23. Dezember 1966 2 BF 219/66 (NJ 1968 S. 479) entwickelte Rechtsprechung, wonach eine ständig unterhaltsbedürftige geschiedene Ehefrau, die ihrem Mann in langjähriger Ehe treu zur Seite gestan-, den hat, nach Gewährung einer Ehrenpension als Kämpfer gegen den Faschismus an den geschiedenen Mann eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags fordern kann. Die Erhöhung der Rente eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, der mit Rücksicht auf die geringe Höhe seiner bisherigen Rente und die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des anderen Ehegatten noch einen Unterhaltsbeitrag erhält, wird im allgemeinen keinen Einfluß auf die Höhe des bisher gewährten Unterhaltszuschusses haben. Eine Herabsetzung die- 151 Vgl. Stoph, Bericht zur Direktive des VIII. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1971 bis 1975, Berlin 1971, S. 49 f. 6/ Honecker, a. a. O., S. 9 f. ses Zuschusses wird daher ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn die Rentenerhöhung zu einer besonderen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten geführt hat. Die Orientierung, die der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 3. August 1971 - 1 ZzF 10/71 - (NJ 1971 S. 687) gegeben hat, ist folglich weiter berechtigt. Bei den Unterhaltsbeziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern wird unter Beibehaltung der Auffassung, wie sie in Ziff. 4 Buchst, a des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. September 1966 I Pr 1 7/66 zur Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 18 (NJ 1966 S. 635) dargelegt worden ist. auch bei einer auf 200 M oder nur wenig darüber erhöhten Rente die Forderung der unterhaltsberechtigten Kinder weiterhin grundsätzlich mit der Abführung des zusätzlich zur Rente gewährten Kindergeldzuschlags von 45 M abgegolten sein. Ausgehend davon, daß minderjährige Kinder möglichst so gestellt werden sollen, als wenn sie mit beiden Elternteilen Zusammenleben, wird der unterhaltspflichtige Rentner bei 200 M wesentlich übersteigenden Bezügen verpflichtet sein, zusätzlich zum Kindergeld einen angemessenen Unterhaltsbeitrag an das Kind zu leisten. Auswirkungen der Erhöhung der Renten und der Sozialfürsorge sowie der Förderung berufstätiger Mütter auf die Grundsätze der Unterhaltsgewährung nach Ehescheidung Es bleibt bei dem § 29 FGB zugrunde liegenden Prinzip, daß die Scheidung auch die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten löst. Für die geschiedene Frau kommt es darauf an, daß in Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung ihre wirtschaftliche Selbständigkeit auch für die Zeit nach der Scheidung nicht beeinträchtigt wird oder daß sie diese alsbald erlangt. Das schließt ein, daß dem geschiedenen Ehegatten, der seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften nicht sogleich bestreiten kann, ein Überbrückungsgeld gewährt wird. Dieses soll ihm für eine Übergangszeit nach Möglichkeit einen gleichen Lebensstandard wie vor der Ehescheidung sichern, damit er möglichst ohne materielle Sorgen die wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen kann./7/ Diese Erleichterung des Hineinwachsens in die wirtschaftliche Selbständigkeit durch Gewährung eines Überbrückungsgeldes gewinnt in Anbetracht der sozialpolitischen Maßnahmen vom 27. April 1972 im dargelegten Sinne an Bedeutung. Die Praxis zeigt, daß nur eine sehr geringe Anzahl von Frauen überhaupt Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung stellt. Daraus folgt, daß die meisten Frauen durch ihre berufliche Tätigkeit bzw. Ausbildung vor und während der Ehe ihre wirtschaftliche Gleichstellung verwirklichen und Unterhalt in der Regel nur in gerechtfertigten Fällen von ihnen begehrt wird. Einige Frauen nehmen dabei allerdings zum Teil zum Schaden für ihre Kinder nichtnotwendige wirtschaftliche Belastungen in Kauf, anstatt einen Antrag auf Überbrückungsgeld zu stellen. In solchen Fällen sollte im Scheidungsverfahren u. a. geprüft werden, ob die Zahlung eines Überbrückungsgeldes bis zur Ermöglichung einer Vollbeschäftigung gerechtfertigt wäre; bejahendenfalls ist nach § 139 ZPO auf die Stellung eines entsprechenden Antrags hinzuweisen. In Verwirklichung des mit den neuen Maßnahmen verfolgten Zieles, weitgehend soziale Sicherheit zu gewährleisten, und zur Vermeidung von Härten bei grund- 7/ Vgl. hierzu OG, Urteil vom 10. März 1960 1 ZzF 54.59 (NJ 1960 S. 657). 532;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 532 (NJ DDR 1972, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 532 (NJ DDR 1972, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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