Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 530 (NJ DDR 1972, S. 530); ist. Hierdurch ist, auch wenn der Begriff Rechenschaftspflicht nicht ausdrücklich verwendet worden ist, die Absicht der Parteien hinreichend genau klargestellt werden, eine Vereinbarung gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA, also über die Rechenschaftspflicht und die damit verbundene erweiterte materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen, zu treffen. Im übrigen hat das Fehlen des Begriffs Rechenschaftspflicht in der schriftlichen Vereinbarung auch nicht zu Unklarheiten beim Kläger geführt. Er hat nämlich wiederholt im Verlaufe des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, daß zwischen ihm und der Verklagten die erweiterte materielle Verantwortlichkeit vereinbart worden sei. Über die Grundlagen und Bedeutung dieser Vereinbarung hat er im wesentlichen auch richtige Vorstellungen, die nicht dadurch aufgehoben werden, daß er verschiedentlich äußerte, keine zum Schaden führenden Arbeitspflichtverletzungen begangen zu haben. Ganz allgemein und ohne Auswirkungen auf den vorstehend dargelegten Rechtsstandpunkt muß allerdings gesagt werden, daß es für die Beziehungen zwischen den Werktätigen ifnd Betrieben und für die Rechtssicherheit förderlich ist, wenn vom Wortlaut her in den Vereinbarungen der Zusammenhang zwischen Rechenschaftspflicht und damit verbundener erweiterter materieller Verantwortlichkeit deutlich hervorgehoben wird. So geschieht das im übrigen jetzt auch bei der. Verklagten, worauf der Kläger im Verlaufe des Kassationsverfahrens hingewiesen hat. Durch die jetzt zu beobachtende Verfahrensweise bei der Verklagten erhalten die Vereinbarungen allerdings nicht einen anderen Sinn und Inhalt im Vergleich zu den Vereinbarungen, die z. B. im Jahre 1962 abgeschlossen worden smd. Vielmehr wird dem Anliegen der rechtlichen Regelungen in der Formulierung besser Rechnung getragen. Im vorliegenden Falle war also davon auszugehen, daß eine Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen vorlag, die zur Zeit des Verlustes des Geldes wirksam war. Festzustellen ist weiter, daß der Kläger seiner Rechenschaftspflicht nicht Genüge tun konnte. Dabei hat die Verklagte die ihr zur Aufklärung des Schadens obliegenden Pflichten gemäß § 112 Abs. 1 GBA unter Teilnahme der Werktätigen gewissenhaft wahrgenommen. Alle Möglichkeiten wurden ausgeschöpft, um die Ursachen des Minderbetrags festzustellen und um dem Kläger zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, seiner Rechenschaftspflicht nachzukommen. Nach allem ergibt sich somit, daß der Kläger nach der Bestimmung j in §113 Abs. 2 Buchst, b GBA in Verbindung mit den Regelungen im Rahmenkollektivvertrag schadenersatzpflichtig ist. Das Kreisgericht hat in seiner Entscheidung die Höhe der materiellen Verantwortlichkeit des Klägers differenziert festgesetzt. Es hat dabei alle sachlich in Betracht kommenden Umstände, insbesondere die hohe Arbeitsdisziplin des Klägers und seine verantwortungsbewußte Arbeit, berücksichtigt und damit auch im Einklang mit §113 Abs. 4 GBA sowie Ziff. 7.2. der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts entschieden. Der gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Einspruch (Berufung) des Klägers war unbegründet und hätte zurückgewiesen werden müssen. Die hiervon abweichende Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des §113 Abs. 2 Buchst, b GBA. Auf den Kassa-tionsantrag des Generalstaatsanwalts hin war sie aufzuheben. Da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt war, konnte der Senat in eigener Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 AGO den Einspruch (Berufung) des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts als unbegründet zurückweisen. Inhalt Dr. Siegfried Wittenbeck/ Dr. Richard Schindler: Zur Rolle der Erfahrung bei der Strafzumessung . . 499 Rudi Beckert/ Heinz H e I b i g : Höhere Wirksamkeit der Strafverfahren in einfachen Strafsachen und Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens 502 Dr. Otto Mayer: Hohe Wirksamkeit der Strafverfolgung ein Grundanliegen sozialistischer Rechtspflege 505 Zur Diskussion Dr. Gerhardt Pein: Zur Tätigkeit des Verteidigers im sozialistischen Strafverfahren 508 Erwin Linder: Nochmals: Zur Unmittelbarkeit der gerichtlichen Beweisaufnahme im Strafverfahren erster Instanz 511 Fragen der Gesetzgebung Prof. Dr. habil. Heinz P ü s c h e 1 : Rechtsschutzanspruch und Einigung der Parteien im künftigen Zivilverfahren 514 Materialien der Präsidien der Bezirksgerichte Zur Arbeit der Kreisgerichte mit Gerichtskritiken, Hinweisen und Empfehlungen (Aus einem Bericht der Inspektionsgruppe an das Präsidium des Bezirksgerichts Erfurt) 518 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zu den Rechts- und Berufspflichten leitender Mitarbeiter in einem Holzlager 520 Oberstes Gericht: Zur Einziehung von Vermögenswerten, wenn das Alleineigentum des Angeklagten nicht eindeutig fest-I steht 522 Oberstes Gericht: Zur Bedeutung der gesetzlichen Strafzumessungsregeln und zu den Merkmalen der Gruppe bei Verbrechen gegen das Eigentum 523 Zivilrecht Oberstes Gericht: Nichtigerklärung eines Patents wegen Fehlens der erforderlichen Erfindungshöhe 524 KrG Rügen: Die Weitervermietung von Zimmern an Feriengäste ist kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache i. S. des §550 BGB 526 Arbeitsrecht Oberstes Gericht: Zur Vergütung der an arbeitsfreien Werktagen vorgearbeiteten Zeit bei Ausscheiden aus dem Betrieb 527 Oberstes Gericht: Zum Inhalt der Vereinbarungen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen . . . 529 530;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 530 (NJ DDR 1972, S. 530) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 530 (NJ DDR 1972, S. 530)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaft-Vollzuges zwischen Verhafteten verschiedener Verwahrräume keine Kontakte hergestellt werden dürfen, gilt gleichermaßen für die Trennung der Verhafteten von Strafgefangenen, Es kann deshalb auch in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von VerdächtigenbefTagungen und Zuführungen zu diesem Zwecke sollten nach Auffassung der Autoren mit der Neufassung der nicht beseitigt, aber erweitert werden.

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