Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 526 (NJ DDR 1972, S. 526); bestehenden Unterschiede, die sich insbesondere darauf beziehen, daß nach dem USA-Patent der Weitertransport des Gegenrades über eine normale Gewindespindel erfolgt, während nach dem Streitpatent eine stufenförmige Steuernut verwendet wird, wodurch das Ausschwenken und Verschieben bzw. das Verschieben und Wiedereinschwenken nacheinander abläuft, sind, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, vor allem dadurch bedingt, daß größere Leistungen übertragen werden. Seiner Auffassung, daß die Anpassung des nach den genannten entgegengehaltenen Patenten offenbarten Schaltprinzips auf ein Getriebe mit größeren Leistungen sich für den Fachmann ohne weiteres ergebe und keine überdurchschnittliche fachmännische Leistung darstelle, schließt sich der Senat an. Damit ergibt sich, daß es der Lehre nach dem Streitpatent der Erfindungshöhe mangelt, die in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine überdurchschnittliche, schöpferische Leistung beinhalten und damit eine schöpferische Höhe der Geistestätigkeit offenbaren muß (vgl. z. B. OG, Urteil vom 23. Juli 1971 - 2 UzP 1/70 - NJ 1971 S. 723). Unterschiede zwischen dem Streitpatent und den Entgegenhaltungen, die darin bestehen, daß der Kraftfluß entgegengesetzt verläuft, sind in technischer Hinsicht und für die patentrechtliche Beurteilung nicht relevant. Soweit der Verklagte auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hat, daß die die Flüssigkeitpreisanzeiger betreffenden Entgegenhaltungen nicht im Suchfeld des Getriebefachmanns gelegen hätten, ist auf die Ausführungen der Spruchstelle zu dieser Frage zu verweisen. Ihnen ist beizupflichten. Sie bedürfen keiner Ergänzung. Die Auffassung des Verklagten, die strittige Lehre sei deshalb schutzfähig, weil sie eine neuartige Kombination verschiedener Elemente darstelle, geht ebenfalls fehl. Die Schaltung als Ganzes entspricht mit geringen konstruktiven Unterschieden, in denen jedoch wie ausgeführt keine schöpferische Leistung zum Ausdruck kommt, bekannten Schaltungen, so daß keine Rede davon sein kann, durch die Anwendung der bekannten Einzelelemente werde etwas Neues, Fortschrittliches und Erfinderisches hervorgebracht. § 550 BGB. Die Weitervermietung von Zimmern an Feriengäste ist kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache i. S. des § 550 BGB. KrG Rügen, Urt. vom 24. April 1972 C 58/71. Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks, in dem die Verklagten je eine Dreizimmerwohnung bewohnen. Während im Mietvertrag mit dem Verklagten B. die Vermietung von Zimmern an Urlauber und Sommergäste grundsätzlich untersagt wird, ist im Mietvertrag mit der Verklagten U. geregelt, wie dann, wenn an Urlauber vermietet wird, Fragen der malermäßigen Instandsetzung der Wohnung zu lösen sind. Später haben die Kläger auch der Verklagten U. schriftlich die Untervermietung der Wohnräume verboten. Die Kläger führen aus, daß eine Untervermietung nicht mehr geduldet werde. Sie stützen ihre Klage auf § 550 BGB. Durch die Vermietung von Zimmern an Sommergäste werde die Mietsache in unzumutbarem Umfang genutzt. Der Verschleiß der sanitären Anlagen, der Haustreppen und der Wohnungen der Mieter sei erheblich. Darüber hinaus werde auch mehr Wasser und Strom verbraucht, was zu Lasten der Kläger gehe. Selbst wenn die Verklagten zusätzlich Wasser- und Stromgeld zahlen würden, werde die Forderung auf Verbot der Weitervermietung aufrechterhalten. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten unter Androhung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu untersagen, in der von den Klägern gemieteten Wohnung Personen gegen Entgelt zu beherbergen. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben eingeräumt, daß sie im Rahmen vertraglicher Bindungen mit dem FDGB-Feriendienst je einen Raum ihrer Wohnungen während der Saison an Feriengäste vermieten. Dadurch werde aber die Mietsache nicht vertragswidrig genutzt. Sie seien nach dem Mietvertrag an der malermäßigen Instandsetzung ihrer Räume kostenmäßig beteiligt und bereit, an die Kläger für zusätzlichen Wasser- und Stromverbrauch die entsprechende Summe zu zahlen. Die Vermietung erfolge mit Genehmigung des örtlichen Rates. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der VIII. Parteitag der SED beschloß zur Befriedigung der wachsenden Erholungsbedürfni :se der Arbeiterklasse und der anderen Werktätigen weitgehende Maßnahmen. Diesem Ziel diente auch der gemeinsame Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED, des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR zur Entwicklung des Feriendienstes. Zur Weiterentwicklung und zum Ausbau vorhandener Einrichtungen gehört auch die planmäßige Erfassung von Außenbetten in den Bädergemeinden. Sie werden gebraucht, um die ordnungsgemäße Betreuung aller Urlauber zu gewährleisten. Diese Beschlüsse, die der wachsenden Befriedigung der Erholungsbedürfnisse unserer Menschen dienen, sind in engem Zusammenhang mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Vermieter kein Recht hat, dem Mieter die Weitervermietung von Räumen, die zu seiner Wohnung gehören, zu verbieten, es sei denn, es liegen wichtige Gründe zur Verweigerung vor (§ 29 MSchG). Solche Gründe sind nur dann gegeben, wenn der Vermieter oder andere Mieter des Hauses durch die Weitervermietung erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Die Kammer hatte deshalb im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Frage zu prüfen, ob ein vertragswidriger Gebrauch dar Mietsache vorliegt und es deshalb wichtige Gründe für die Versagung der Erlaubnis der W'eitervermietung durch die Kläger gibt. Gemäß § 535 BGB bestehen zwischen den Klägern und den Verklagten Mietverhältnisse mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten für Vermieter und Mieter. Grundlage des Mietverhältnisses sind die schriftlichen Mietverträge. Die Mieter haben die gemietete Sache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und jeglichen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zu unterlassen (§ 550 BGB). Der Auffassung der Kläger, daß die Weitervermietung der Räume durch die Verklagten während der Saison einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle, da die Weitervermietung nicht genehmigt sei und durch sie am Hausgrundstück Schäden entstehen würden, die die Kläger zu tragen hätten, kann nicht zugestimmt werden. Die eingehende Beweisaufnahme, in der auch Vertreter des örtlichen Organs und des FDGB-Feriendienstes gehört wurden, hat eindeutig ergeben, daß ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache nicht vorliegt. Das Argument der Kläger, die Haustreppen würden stärker abgenutzt, ist von vornherein nicht überzeugend. Hinsichtlich der sanitären Anlagen konnte festgestellt werden, daß diese auch durch die Weiterver- 526;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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