Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 525 (NJ DDR 1972, S. 525); zu übertragenden Kräfte, der zu beherrschenden Geschwindigkeiten, der Dauerbelastung und der Genauigkeitsforderungen vorlägen, sei zwar richtig. In diesen Abweichungen liege aber keine erfinderische Leistung, weil die technische Ausbildung und nicht der Verwendungszweck maßgeblich sei und diese mit der bekannten Lösung in ihrer Struktur übereinstimme. Im Vergleich zu der BRD-Patentschrift 824868 stelle das auf der Antriebswelle drehfest und axial verschiebbar angeordnete, zusammen mit dem Gegenrad zu verschiebende Zahnrad und die im strittigen Patent gewählte Zahnwalze patentrechtliche Äquivalente zur Lösung der Aufgabe dar, das Moment des über die gesamte Kegellänge beweglichen Gegenrades auf die Abtriebs- bzw. Antriebswelle zu übertragen. Die erforderliche Erfindungshöhe könne auch nicht mit dem Hinweis auf einen vermeintlichen Kombinationscharakter der strittigen Lösung belegt werden. Eine Verknüpfung bekannter Bauelemente bilde im patent-rechtlichen Sinne dann eine Kombination, wenn sie eine einheitliche, theoretisch nicht voraussehbare und daher den Sachkundigen überraschende (Integrations-) Wirkung äußere. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Die von den einzelnen Bauelementen und Gruppen im System geäußerten Effekte ließen sich vielmehr theoretisch vollständig Voraussagen. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen: Die Entscheidung der Spruchstelle verkenne die eigen schöpf erische schutzbegründende Leistung des Erfinders. Durch die vorliegende Erfindung sei erstmalig ein Vielstufengetriebe vom Typ eines Nortongetriebes geschaffen worden, welches in seinem Aufbau denkbar einfach sei, sich einfach und bequem schalten lasse und durch seinen besonderen Schaltungsaufbau einen Zahnunterschied von 1 zulasse. Dadurch sei dieses Getriebe universell ein-setzbar und könne insbesondere den Bedingungen im Maschinenbau angepaßt werden, wo einerseits große Kräfte zu übertragen seien und andererseits mitunter eine feinstufige Drehzahlregelung erforderlich wäre. Die Erfindung beträfe somit nicht nur die Schaltung an sich, sondern beeinflusse die Gesamtkonstruktion, erfordere also einen neuartigen Gesamtaufbau des Getriebes, wie er mit dem strittigen Patent vorgeschlagen werde. Der Auffassung der Spruchstelle, daß die technische Idee insbesondere im Hinblick auf den Schaltungsmechanismus in der angeführten USA-Patent-schrift identisch vorweggenommen sei und sie zudem noch im Suchfeld für Getriebekonstruktionen für einen allgemeinen Verwendungszweck lägen, vermöge sich der Verklagte nicht anzuschließen. Ein Sachkundiger auf dem Gebiet des Getriebebaues .werde nicht davon ausgehen, daß bestimmte Getriebearten und Aufbauten der Feinwerktechnik, wie sie in der USA-Patentschrift genannt wurden, auch für die Belange des allgemeinen Maschinenbaus zuträfen, da diese Getriebearten für die Übertragung größerer Kräfte nicht verwendet werden könnten. Der Spruchstelle müsse auch darin widersprochen werden, daß die Erfindung keine Kombination im patentrechtlichen Sinne darstelle. Durch die Schaffung des auf die Schaltwalze aufgetragenen erfindungsgemäßen Spezialgewindes und deren funktionelle Verschmelzung mit den anderen erfindungsgemäß angeordneten Elementen der Schalteinrichtung werde nicht nur „der eigentlichen Aufgabenstellung“, dem sicheren Ausschwenken, Weitersehalten und Wiedereinrücken Rechnung getragen. Dadurch würden gleichzeitig kurze Schaltwege auf kleinstem Raum erzielt, wodurch die Baugröße des Getriebes verkleinert und dennoch große Drehmomente übertragen werden könnten. Der Verklagte hat beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung der Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten vom 22. Dezember 1970 den Nichtigkeitsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen: Die Auffassung des Verklagten, er habe ein neues Getriebe erfunden, sei falsch. Es gehe vielmehr seit einiger Zeit um die Verbesserung der Schaltbarkeit der bekannten Nortongetriebe. Das sei auch der Gegenstand des vorliegenden Patents, dessen kennzeichnender Teil im Prinzip nur Elemente der Schaltung aufweise. Wie die Spruchstelle richtig erkannt habe, sei aber auch die Schaltung nach dem Hauptanspruch nicht neu, da das Prinzip der exzentrischen Weiterschaltung des Rades über Nutenwellen bekannt sei. Die gegen die Entscheidung der Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Patentamtes eingelegte Berufung war zulässig, aber unbegründet. Aus den Gründen: Zunächst ist die' Spruchstelle zutreffend davon ausgegangen, daß die technische Lehre, die das strittige Patent vermittelt, sich nicht auf ein Zahnräderwechselgetriebe als Ganzes bezieht, sondern entsprechend der Aufgabenstellung nach der Patentbeschreibung lediglich auf einen Schaltmechanismus hierfür. Abgesehen davon, daß das schon ohne besondere technische Kenntnisse aus dem kennzeichnenden Teil der Patentansprüche zu entnehmen ist, die sich im Prinzip nur auf Elemente der Schaltung erstrecken, hat das der Sachverständige in seinem Gutachten eindeutig bestätigt. Bereits hieraus folgt, daß sich der Verklagte zu Unrecht gegen die vom Kläger verlangte Einschränkung des Gattungsbegriffs wendet. Daraus ergibt sich aber auch, daß die Vorteile, die das mit der patentgemäßen Schaltung ausgerüstete Getriebe aufweist und die der Sachverständige bestätigt hat, sowie seine besondere konstruktive Gestaltung keine maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung im Nichtigerklärungsverfahren erlangen können, weil in seinem Ergebnis kein zusätzlicher, über den Gegenstand des erteilten Patents hinausgehender Schutz gewährt werden kann. Damit ist auch klargestellt, daß es schon im Hinblick darauf, daß trotz des weitergehenden Oberbegriffs mit dem strittigen Patent nur die Schalteinrichtung unter Schutz gestellt wurde, auch nicht auf die Darstellung des Verklagten ankommen kann, wonach in der Kombination von Getriebe und Schaltung eine erfinderische Leistung zu erblicken sei, weshalb das Getriebe als Ganzes schutzfähig wäre. Die Unbegründetheit des Standpunkts des Verklagten ergibt sich insbesondere aber auch daraus, daß das Getriebe nicht neu ist und daß die Anpassung der bekannten Vielstufen-Zahnrad-Getriebetypen an die patentgemäße Schaltung keine überdurchschnittliche schöpferische Leistung eines Getriebefachmannes erfordert hat. Beides hat der Sachverständige insbesondere im Hinblick auf die mit dem USA-Patent 2898002 und dem französischen Patent 842413 beschriebenen technischen Lehren überzeugend dargelegt. Dem schließt sich der Senat an. Es ist aber der Spruchstelle auch darin zu folgen, daß der Schutz der Schalteinrichtung nach dem Hauptanspruch des strittigen Patents mangels einer erfinderischen Leistung gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1 PatG nicht aufrechterhalten werden kann. Nach dem Streitpatent wird beim Schalten die bei allen Nortongetrieben vorhandene Schwinge mit dem Gegenrad, was ständig mit der Zahnwalze auf der Antriebswelle kämmt, mittels einer gekröpften Welle ausgeschwenkt, während das Verschieben der Schwinge über eine Schaltwalze mit Steuernut erfolgt. Charakteristisch dabei ist die Verbindung der gekröpften Welle mit der Steuernut derart, daß mit einer Drehbewegung die Schwinge mit dem Gegenrad ausgeschwenkt, verschoben und wieder eingeschwenkt wird. Dieses Schaltprinzip ist aber aus der oben schon angeführten USA-Pa-tentschrift und der darin genannten französischen Patentschrift 842413 ersichtlich. Die zwischen diesen Ausführungen und der Lehre nach dem strittigen Patent 525;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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