Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 523 (NJ DDR 1972, S. 523); Das Stadtgericht hat jedoch ungenügend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einziehung der im Urteil bezeichnten Vermögenswerte Vorlagen. Der Einziehung nach § 57 StGB unterliegt nur das Vermögen, das dem Täter zusteht. Das Stadtgericht ist davon ausgegangen, daß die im Tenor des Urteils bezeichneten Vermögenswerte dem Angeklagten als Eigentum zustehen. Es hat nicht geprüft, inwieweit daran nach familienrechtlichen Grundsätzen etwa gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute entstanden ist. Nach § 13 FGB gehören die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse beiden Ehegatten gemeinsam. Das gleiche gilt nach § 4 EGFGB auch für das Vermögen, das vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs erworben wurde. Um die Eigentumsverhältnisse zu klären, wäre erforderlich zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte durch Arbeit bzw. aus Arbeitseinkünften des Angeklagten erworben wurden und welcher Anteil nach familienrechtlichen Grundsätzen an dem danach feststehenden gemeinschaftlichen Eigentum der Ehefrau des Angeklagten zusteht. Dabei wäre sowohl zu berücksichtigen, daß die vorhandenen Vermögenswerte in einem krassen Mißverhältnis zu dem vom Angeklagten angegebenen Arbeitseinkommen stehen als auch die Tatsache, daß die Ehefrau des Angeklagten nicht berufstätig war. Die Klärung dieser und weiterer Einzelfragen der Vermögensverhältnisse kann jedoch nicht Aufgabe des Strafverfahrens sein. Damit würde das Hauptanliegen des gerichtlichen Verfahrens, die allseitige Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten durch das Gericht, beeinträchtigt und dem Streben nach einer rationellen und effektiven Verfahrensdurchführung entgegengewirkt. Deshalb muß bei Vermögenseinziehung, die gemäß § 57 Abs. 3 StGB auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt ist, an denen das Alleineigentum des Angeklagten nicht eindeutig feststeht, auf Einziehung seines Eigentumsanteils an diesen Vermögenswerten erkannt werden. Der genaue Vermögensanteil des Angeklagten ist dann im Zuge der Vollstreckung zu klären. Die Entscheidung des Stadtgerichts war daher hinsichtlich der Vermögenseinziehung dahin abzuändern, daß bei den nicht zweifelsfrei im Alleineigentum des Angeklagten stehenden Vermögenswerten lediglich sein Vermögensanteil einzuziehen ist. Bei der Einziehung des Briefmarkenbestandes und des Sparguthabens konnte es verbleiben, weil diese Werte nach den getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 FGB Alleineigentum des Angeklagten sind. Hinsichtlich des vom Stadtgericht eingezogenen Wochenendhauses war neben dem familienrechtlichen Grundsatz weiter zu berücksichtigen, daß dieses auf einem Pachtgrundstück errichtet und nach dem vorliegenden Pachtvertrag in Übereinstimmung mit § 946 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wurde. Dem Angeklagten steht daher lediglich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpächter zu. § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB. 1. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit können ihren Zweck, die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Täter zu gesellschaftsgemäßem Verhalten zu erziehen, nur dann erfüllen, wenn sie sich auf eine zutreffende rechtliche Beurteilung des festgestellten strafbaren Verhaltens des Täters gründen. 2. Für die Gruppenbildung bei Eigentumsstraftaten ist charakteristisch, daß die strafbaren Handlungen durch kooperatives Zusammenwirken und Einsatz der berufsbedingten Kenntnisse möglich und die Realisie-rungs- und Nutzenserwartung des kriminellen Vorgehens beträchtlich erhöht werden. OG, Urt. vom 7. Juni 1972 - 2 Zst 17/72. Seit 1969 ist der Angeklagte M. als Beifahrer tätig. Er war immer bereit, Sonderschichten zu leisten; auch sonst erfüllte er seine Arbeitspflichten. Sein monatlicher Verdienst betrug netto etwa 800 M, hinzu kamen Trinkgelder von etwa 200 M. Seine Ehefrau hatte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 360 M. Der Angeklagte hatte einen Gebrauchtwagen erworben, für den er monatlich 500 M abzahlte. Als Transportarbeiter und Beifahrer beim VEB Mo. hatte der Angeklagte Geschäfte und Haushalte mit Haushaltsgroßgeräten wie Kühlschränken, Waschmaschinen usw. zu beliefern. Er hatte die vom Lager bestellten Geräte aufzuladen und bei der Übergabe die notwendigen Formalitäten zu erledigen. Die Kontrolle der Warenausgabe war ungenügend. Durch diese Umstände angeregt, entschloß sich der Angeklagte im Oktober 1970 Haushaltsgeräte zum eigenen Vorteil zu veräußern. Ende Oktober 1970 arbeitete der Angeklagte mit dem Kraftfahrer E. zusammen. Er war vorher von der Mitangeklagten S. wegen der Beschaffung einer Waschmaschine nebst Schleuder angesprochen worden. Das teilte der Angeklagte dem Zeugen E. mit, worauf sich dieser zum gemeinschaftlichen Handeln bereit erklärte und versprach, weitere „Kunden“ zu beschaffen. Aus verschiedenen Lagern wurden in drei Fällen ein Gasherd im Werte von 360 M, ein Kühlschrank im Werte von 1100 M, zwei Waschmaschinen im Werte von je 647 M und zwei Trockenschleudern im Werte von je 230 M gemeinsam entwendet. Diese Geräte wurden zum halben Einzelhandelsverkaufspreis mit einem Gesamterlös von 1 400 M verkauft. Der Erlös wurde zwischen dem Angeklagten und E. geteilt. Im Frühjahr 1971 entwendete der Angeklagte gemeinsam mit dem Kraftfahrer M. eine Trockenschleuder im Werte von 380 M, die er einem Bürger für 200 M veräußerte, und bis August 1971 stahl er weitere drei Waschmaschinen und vier Trockenschleudern im Gesamtwert von 3 011M. Der Gesamtschaden beträgt 6 605 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Stadtbezirksgericht den Angeklagten wegen mehrfachen, teilweise gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gegen §§ 158 Abs. 1, 161, 22 Abs. 2 Ziff. 2, 63 Abs. 2, 64 StGB) auf Bewährung. Die Bewährungszeit setzte es auf drei Jahre fest. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflicht drohte es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten an. Gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten M. gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Urteil beruht auf einer fehlerhaften Nichtanwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB und ist im Strafausspruch gröblich unrichtig. Eine Strafe als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann ihren Zweck, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Bürger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu schützen, Straftaten vorzubeugen und den Täter zu gesellschaftsgemäßem Verhalten zu erzie- 523;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Begehung subversiver Tätigkeit, die Kenntnis der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen der operativen Kräfte sowie Kenntnis der einsetzbaren operativen Mittel, die Beachtung und Einhaltung rechtlicher Regelungen, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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