Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 522 (NJ DDR 1972, S. 522); Betriebsleiter über die Anforderungen an die Schutzgüte, z. B. durch die Einholung eines Schutzgütegutachtens, informieren läßt. Den leitenden Mitarbeitern obliegt für ihren Verantwortungsbereich die Pflicht, dem Betriebsleiter Hinweise hinsichtlich der fehlenden oder nicht nachgewiesenen Schutzgüte zu geben. Im vorliegenden Fall war allgemein bekannt, daß es sich bei dem eingesetzten Sägegatter um ältere Technik handelte, für die die Schutzgüte nicht nachgewiesen war, so daß evtl, unterbliebene Hinweise der leitenden Mitarbeiter nicht ursächlich für den nicht erfolgten Erlaß einer Arbeitsschutzinstruktion waren. Aus der ABAO 3/1 ergaben sich für die Angeklagten keine weitergehenden Rechtspflichten, insbesondere ergab sich auch aus dieser Norm für die Angeklagten nicht unmittelbar die Rechtspflicht, das Sägegatter in der von den Instanzgerichten geforderten Weise nachrüsten zu lassen. Daß die Befestigung des Rohholzes nicht ausreichend war, wie der Unfallhergang gezeigt hat, begründet nachträglich keine Rechtspflichten für die Angeklagten. Es war darüber hinaus zu prüfen, ob für die Angeklagten Rechtspflichten kraft Berufs bestanden. Solche Rechtspflichten entstehen vorwiegend aus den mit einem abgeschlossenen Arbeitsvertrag übernommenen Aufgaben. Zu den Pflichten der Angeklagten gehörte danach auch, ständig Überlegungen anzustellen, wie der Gesundheits- und Arbeitsschutz entsprechend bekannten Berufsregeln in ihrem Verantwortungsbereich durchgeführt werden konnte, denn Rechtspflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz werden auch durch Berufsregeln für eine generelle Situation, selbst wenn diese Pflichten schriftlich nicht fixiert sind, begründet. Ob eine solche Berufsregel vorlag, konnte im vorliegenden Fall eindeutig anhand der mit Wirkung vom 8. April 1970 aufgehobenen ASAO 232 Holzbearbeitungsmaschinen vom 7. November 1952 (GBl. S. 1229) festgestellt werden. Diese Arbeitsschutzanordnung gab detailliert die Grundsätze für die Behandlung des Rohholzes und des Schnittgutes an Gattersägen wieder. Für die Beurteilung, ob eine Rechtspflicht kraft Berufs vorlag, kann es ausgehend von dieser früheren gesetzlichen Regelung außer Betracht bleiben, ob zur Zeit der Begriff „Schnittgut“ eindeutig definiert werden kann oder nicht, denn diese Arbeitsschutzanordnung verwendete den Begriff „Schnittgut“ nur für das bereits geschnittene Rohholz. Lediglich dieses Schnittgut sollte durch Ketten oder Seile gegen Auf- und Niederschlagen gesichert werden (§ 13 Abs. 8 der ASAO 232). Die vom Bezirksgericht geforderte zusätzliche Sicherung war demnach nicht für die Zuführung des Holzes vorgesehen. Für das Schneiden kurzer Hölzer wurden nach dieser Bestimmung Vorkehrungen gegen Hochschlagen gefordert. Welcher Art diese Vorkehrungen sein sollten, ergab sich nicht aus dieser Rechtsnorm, so daß die Angeklagten durchaus zu der Auffassung kommen konnten, daß die Befestigung der kurzen Hölzer mittels der Halteklauen des Spannwagens ausreichend war und auch den jetzigen Berufsregeln entsprach. Andere Hinweise, daß von den Angeklagten in dieser Hinsicht Rechtspflichten kraft Berufs zu erfüllen waren, liegen nicht vor. Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß durch das im Betrieb übliche Festhalten des Spannwagens mittels einer Handspeiche eine Berufsregel verletzt wurde. Bereits nach § 13 Abs. 7 der inzwischen aufgehobenen ASAO 232 war es verboten, den Stamm oder das Schnittgut während des Schneidens mit der Hand festzuhalten oder auf den Werkstücken zu sitzen. Zutreffend haben die Instanzgerichte festgestellt, daß das Festhalten des Rohholzes bzw. des Spannwagens mit einer solchen Speiche einem „mit der Hand halten“ gleichzusetzen ist und den Gefahrenbereich noch vergrößert. Die Angeklagten haben eine solche den Berufsregeln widersprechende Arbeitsweise über lange Zeit geduldet. Die Instanzgerichte haben aber außer acht gelassen, daß diese Rechtspflichtverletzung der Angeklagten nicht ursächlich für den Unfall war, denn das Kreisgericht stellte bereits fest, daß der später Verunglückte bei diesem Arbeitsgang die Holzspeiche nicht verwendete. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts sind die am Sägegatter tätigen Arbeiter darüber belehrt worden, daß sich während des Arbeitsvorgangs keine Werktätigen im Gefahrenbereich aufhalten dürfen. Der Gatterführer hat sich vor dem Einschalten der Maschine davon zu überzeugen, daß sich keine Werktätigen im Gefahrenbereich aufhalten (§ 29 Abs. 1 der ABAO 231/1). Dieser gesetzlichen Forderung ist offensichtlich zuwidergehandelt worden, denn die Maschine ist eingeschaltet worden, obwohl sich der später Verunglückte noch im Gefahrenbereich befand. Da die Angeklagten die Werktätigen ausreichend belehrt haben und die Durchsetzung der gegebenen Hinweise auch in genügendem Maße kontrollierten, liegt auch insoweit keine Pflichtverletzung vor. Zusammenfassend ist festzustellen, daß sich die Anklage, mit der den Angeklagten zur Last gelegt vyird, die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen verletzt und dadurch schuldhaft den Tod eines Menschen verursacht zu haben, nicht als begründet erwiesen hat. Die Angeklagten hätten folglich freigesprochen werden müssen (§ 244 Abs. 1 StPO). Deshalb waren die Urteile des Kreis- und Bezirksgerichts aufzuheben und die Angeklagten durch Selbstentscheidung freizusprechen (§ 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). § 57 Abs. 1, 3 StGB. Der Einziehung nach § 57 StGB unterliegt nur das Vermögen des Angeklagten. Wird gemäß § 57 Abs. 3 StGB die Einziehung auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Vermögenswerte beschränkt, so ist, wenn das Alleineigentum des Angeklagten an den betreffenden Gegenständen nicht eindeutig feststeht, auf Einziehung seines daran bestehenden Eigentumsanteils zu erkennen. Die Prüfung, inwieweit nach familienrechtlichen Grundsätzen gemeinschaftliches Eigentum von Eheleuten entstanden ist und in welcher Höhe dem Angeklagten ein Anteil daran zusteht, ist nicht Aufgabe des Strafverfahrens, sondern geschieht im Zuge der Vollstreckung. OG, Urt. vom 21. Juli 1972 - 1 a Ust 21/72. Der Angeklagte wurde vom Stadtgericht u. a. wegen Staatsverbrechens verurteilt. Neben der Einziehung von Gegenständen gemäß § 8 Abs. 1 der Geldverkehrsordnung vom 20. September 1961 (GBl. II S. 461) wurde nach § 57 Abs. 1 und 3 StGB auf Vermögenseinziehung erkannt, die auf einzelne, im Urteil näher bezeichnete Gegenstände beschränkt wurde. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Stadtgericht gern. § 57 Abs. 1 und 3 StGB ausgesprochene teilweise Vermögenseinziehung ist gerechtfertigt und erforderlich, um dem Angeklagten die Schwere seines Verbrechens bewußt zu machen. 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 522 (NJ DDR 1972, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 522 (NJ DDR 1972, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X