Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 521 (NJ DDR 1972, S. 521); 4. Rechtspflichten kraft Berufs entstehen vorwiegend aus den mit einem abgeschlossenen Arbeitsvertrag übernommenen Aufgaben. Diese Rechtspflichten ergeben sich auch aus Berufsregeln für eine generelle Situation, selbst wenn diese Pflichten schriftlich nicht fixiert sind. OG, Urt. vom 17. Mai 1972 - 2 Zst 14/72. Die Angeklagten sind beim VEB Verkehrsbetriebe D. beschäftigt. Der Angeklagte G. ist Leiter der Hauptwerkstatt, der Angeklagte N. Stellvertreter des Werkleiters und der Angeklagte Z. Leiter des Holzlagers in der Hauptwerkstatt. In der Hauptwerkstatt wurde 1947 ein Sägegatter aufgestellt, mit dem seit diesem Zeitpunkt ständig gearbeitet wurde. Es wurde dabei u. a. so verfahren, daß kurze Stämme mit einem Durchmesser von weniger als 25 cm nur mittels der am Spannwagen angebrachten Halteklauen befestigt wurden. Darüber hinausgehende Vorkehrungen gegen ein Hochschlagen der Stämme wurden nicht getroffen. Die Angeklagten, die seit mehreren Jahren im Besitz des Befähigungsnachweises für die Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiet des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes sind, beließen es bei Übernahme ihrer derzeit ausgeübten Funktion bei dieser herkömmlichen Arbeitsmethode. Entsprechend ihren Anweisungen wurde beim Schneiden kurzer Hölzer lediglich eine sog. Holzspeiche zwischen die Halteklauen der Spannvorrichtung gesteckt und niedergedrückt, um das Vibrieren des Spahnwagens zu verhindern oder zumindest herabzusetzen. Am 11. Januar 1971 wurde ein am Sägegatter tätiger Arbeiter von einem hochschlagenden Stamm am Kopf getroffen. Er erlitt schwere Schädelverletzungen, die zu seinem Tode führten. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Die Bewährungszeit setzte es auf jeweils ein Jahr fest und drohte für den Fall der schuldhaften Verletzung der mit der Verurteilung verbundenen Pflichten eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr an. Auf die Be-rungen, mit denen Freispruch mangels Schuld angestrebt wurde, änderte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch insoweit ab, als es unter Aufrechterhaltung der sonstigen Festlegungen für den Fall schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Bewährung dem Angeklagten G. eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und den Angeklagten N. und Z. eine Freiheitsstrafe von jeweils acht Monaten androhte. Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet zurückgewiesen. Die Instanzgerichte gehen in ihren Entscheidungen davon aus, daß die Befestigung der Stämme im Spannwagen nur mittels der Halteklaue nicht der von § 2l) Abs. 7 der ABAO 231/1 Holzbe- und -Verarbeitung vom 6. Januar 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 654) geforderten Sicherung des Schnittgutes gegen Auf- und Niederschlagen entsprochen habe. Um der gesetzlichen Forderung Rechnung zu tragen, hätte es zusätzlich der Anbringung von Haltevorrichtungen oder der Verwendung von Ketten oder Seilen bedurft. Es wäre Pflicht der Angeklagten als Verantwortliche für den Gesundheits- und Arbeitsschutz gewesen, unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse die ihnen bekannt gewesene Rechtsvorschrift in der Praxis durchzusetzen. Diese Pflicht hätten sie verletzt, indem sie es unterließen, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Zwischen der Pflichtverletzung und der Unfallfolge bestehe ein ursächlicher Zusammenhang. Das Bezirksgericht hat außerdem die Auffassung vertreten, daß der Verunglückte auch selbst Ursachen für seinen Tod gesetzt habe, da er unter Nichtbeachtung der bei den Arbeitsschutzbelehrungen gegebenen Hinweise während des Arbeitsvorgangs im Gefahrenbereich verblieben sei. Der Unfall sei ferner durch eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des Gatterführers begünstigt worden. Gegen diese Urteile richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Freispruch erstrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidungen der Instanzgerichte verletzen das Gesetz, da das der Anklage zugrunde liegende Verhalten der Angeklagten deren strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 193 Abs. 1 und 2 StGB nicht begründet. Richtig' gehen die Instanzgerichte zunächst davon aus, daß die Angeklagten auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen leitende Mitarbeiter i. S. des § 18 ASchVO waren und daher die Pflicht hatten, die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in ihrem Arbeitsbereich durchzusetzen. Beide Gerichte stellen zutreffend fest, daß der Pflichtenkreis der Angeklagten folglich auch die praktische Verwirklichung derjenigen Bestimmungen der einschlägigen Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 231/1 Holzbe- und -Verarbeitung vom 6. Januar 1970 (GBl.-Sdr. Nr. 654) umfaßte, die für den Betrieb von Gattersägemaschinen gelten und ein gefahrloses Arbeiten an ihnen gewährleisten sollen. Nicht zu folgen ist den Gerichten jedoch darin, daß die Angeklagten in dieser Beziehung ihnen obliegende Rechtspflichten verletzt hätten, indem sie es duldeten, daß das Rohholz am Zuführwagen lediglich mittels der Halteklauen der Spannvorrichtung befestigt wurde, darüber hinausgehende Vorkehrungen gegen ein Hochschlagen der Stämme aber unterblieben. § 29 Abs. 7 der ABAO 231/1 verlangt von den Arbeitsschutzverantwortlichen lediglich, daß solche Arbeitsmethoden angewandt werden, bei denen das Schnittgut gegen Auf-und Niederschlagen gesichert ist. Welcher Art diese Sicherung des Schnittgutes sein muß, ergibt sich nicht aus der genannten gesetzlichen Bestimmung. Eine Konkretisierung dieser gesetzlichen Forderung unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen, also der vorhandenen Technik und des zu verarbeitenden Materials, war deshalb für den Betrieb dieses Sägegatters geboten. Die Konkretisierung gesetzlicher Bestimmungen des Arbeitsschutzes entsprechend den betrieblichen Besonderheiten obliegt gemäß § 16 ASchVO dem Betriebsleiter. Den Angeklagten als leitenden Mitarbeitern oblag eine solche Verpflichtung nicht. Wenn das Rohholz nur in der Spannvorrichtung des Zuführwagens mittels der vorhandenen Klauen befestigt wurde und eine zusätzliche Absicherung des Rohholzes gegen Auf- und Niederschlagen durch Verwendung von Ketten oder Seilen unterblieb, so ist darin keine Verletzung gesetzlicher Pflichten durch die Angeklagten zu erblicken, da die Rechtsnorm in § 29 Abs. 7 der ABAO 231/1 eine solche zusätzliche Sicherung nicht verlangt. Aber auch aus dem gesamten Inhalt der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 231/1 kann nicht entnommen werden, daß sich unmittelbar aus der Rechtsnorm für die Angeklagten die Pflicht ergab, die vorhandene Technik durch zusätzliche Sicherheitstechnik zu ergänzen. Aus der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 3/1 Schutzgüte der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren vom 20. Juli 1966 (GBl. II S. 563) ergibt sich für den Leiter des Betriebes die Pflicht, Arbeitsmittel nur mit der entsprechenden Schutzgüte in Betrieb zu nehmen bzw. rechtzeitig Maßnahmen zur Nachrüstung zu treffen. Die Schutzgüte war für das betriebene Sägegatter nicht nachgewiesen. Gemäß § 12 der ABAO 3/1 ist der Betriebsleiter verpflichtet, die den Gesundheits- und Arbeitsschutz berührenden Forderungen und Hinweise für in seinem Bereich verwendete Erzeugnisse entsprechend ihrem Gegenstand in Arbeitsschutzinstruktionen aufzunehmen. Dieses setzt voraus, daß sich der 5 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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