Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 517 (NJ DDR 1972, S. 517); ob die Einigung in familienrechtswirksamer Weise zustande gekommen ist oder nicht./12/ Aus alledem ergibt sich: Es genügt nicht nur, sondern ist auch erforderlich, als einziges Kriterium für die Bestätigung einer Einigung in Familiensachen zu verlangen, daß der beabsichtigte Vergleich nicht gegen zwingende Grundsätze des Familienrechts verstößt. Das gilt entsprechend aber auch für das Verfahren in zivil-rechtlichen und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. In der Kodifikationsarbeit der DDR haben sich Begriff und Institution der Grundsätze eines größeren Gesetzeswerks schon längst als Methode einer prinzipienklaren und elastischen (nicht kasuistischen) Regelung sozialistischer gesellschaftlicher Verhältnisse bewährt./13/ Mühlmanns Hinweis, in den „Grundsätzen des Familienrechts“ i. S. des § 20 Abs. 1 FVerfO seien so klare Verhaltensmaßstäbe und Prinzipien dargelegt, daß die Gerichte ausreichende gesetzliche Anhaltspunkte haben, um beurteilen zu können, ob ein Vergleich zulässig ist/14/, gilt auch für die anderen materiellrechtlichen Kodifikationen, deren Bestimmungen im künftigen Zivilverfahren anzuwenden sein werden, insbesondere auch für das künftige ZGB, dessen Grundsätze u. a. eine rechtsverbindliche Orientierung für Anwendung und Auslegung der Einzelbestimmungen und für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit abzuschließender zivilrechtlicher Verträge geben sollen./15/ Das erfordert aber auch, daß sich das Kriterium des Gesetzes für die gerichtliche Bestätigung von Einigungen der Parteien eindeutig auf die Grundsätze dieser Kodifikationen und nicht abstrakt auf „die Grundsätze des sozialistischen Rechts“ bezieht. Daneben darf kein zweites Bestätigungskriterium, etwa in Gestalt der Wahrung berechtigter Interessen der Parteien und Dritter, aufgestellt werden./16/ Wollte man einem derartigen Vorschlag folgen, würde man überdies auch das Bestreben einer Partei, sich von der eigenen, nachträg- /12/ ln der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichts sind allerdings auch Ausführungen enthalten, die im Verhältnis zu der erwähnten Auffassung mißverstanden werden können. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des: Gerichts, die Parteien vor Abschluß des Vergleichs über dessen Bedeutung zu belehren (§ 20 Abs. 2 Satz 1 FVerfO), wird ausgeführt, daß es hierfür nicht allein genüge, auf die Rechtsverbindlichkeit der zu treffenden Vereinbarungen hinzuweisen. „Das Gericht hat auch zu erläutern, welche familienrechtlichen Grundsätze zu beachten und wie wesentliche Interessen der Parteien und Dritter zu wahren sind.“ Das kann dahin mißverstanden werden, daß die Wahrung wesentlicher Interessen der Parteien und Dritter als zusätzliches Bestätigungskriterium aufzufassen sei, das neben das Erfordernis der Beachtung zwingender Grundsätze des Familienrechts tritt. Diese Möglichkeit einer mißverständlichen Interpretation wird noch dadurch begünstigt, daß diese dem Kernsatz der Entscheidung nicht adäquaten - Formulierungen zu einem der Rechtssätze der Entscheidung (vgl. deren Ziff. 3) erhoben worden sind. Dem Kernsatz entsprechend müßte es richtig heißen: „ . und wie dabei (nämlich bei Beachtung der Grundsätze des Familienrechts H. P.) wesentliche Interessen der Parteien und Dritter zu wahren sind.“ /13/ Für das geltende Recht vgl. z. B. Gesetzbuch der Arbeit, Präambel und §§l-7; Familiengesetzbuch, Präambel und §§ 1-4; Vertragsgesetz, Präambel und §§ 3-5. /14/ Mühlmann, a. a. O., S. 411. /IS/ Mühlmann (a. a. O., S. 411) macht mit Recht darauf aufmerksam, daß neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Grundsätzen mitunter auch Einzelregelungen Prinzipien enthalten können, die bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Einigung zu beachten sind, wie z. B. in §§ 29, 39 und 40 FGB, mit denen die genannten Grundsätze in besonderer Weise konkretisiert worden sind. /16/ In dem obengenannten Vorschlag fällt überdies auf, daß vom Gericht einerseits u. a. die Überprüfung gefordert wird, daß die Einigung berechtigte Interessen der Parteien und Dritter nicht beeinträchtige, andererseits aber unter diesem Aspekt ein Rechtsmittel einer Partei gegen die gerichtliche Bestätigung nur darauf gestützt werden darf, daß die berechtigten Interessen der Parteien oder Dritter erheblich beeinträchtigt seien. Von den dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen die Verselbständigung dieses Bestätigungskriteriums und Beschwerdepunktes abgesehen, kann dieser Vorschlag schon wegen der Unterschiede in den Anforderungen an die Bestätigung einerseits und an das gegen sie mögliche Rechtsmittel andererseits nicht akzeptiert werden: beide Voraussetzungen müssen deckungsgleich sein. lieh unliebsam gewordenen bindenden Erklärung zu distanzieren, zumindest begünstigen. Darüber, in welcher Weise bei einem Vergleichsabschluß zu dessen Rechtswirksamkeit berechtigte Interessen Dritter unbedingt zu beachten sind, darf es keinerlei uferlose Spekulationen geben; hierfür sind allein die Grundsätze der jeweils anzuwendenden Kodifikation maßge-bend./17/ Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß ein Rechtsmittel einer Partei gegen die gerichtliche Bestätigung einer Einigung im künftigen Verfahrensrecht unter Verallgemeinerung der in § 20 FVerfO getroffenen Regelung nur mit der Begründung für zulässig erachtet werden sollte, daß entweder eine Einigung der Parteien überhaupt nicht vorliege oder eine abgeschlossene Einigung rechtsunwirksam sei, wei1 sie gegen die Grundsätze des im jeweiligen Streitfall anzuwendenden Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechts verstoße. Es müssen also schon im Interesse der Rechtssicherheit strenge, eindeutig gefaßte Anforderungen an die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels gestellt werden. Dabei davon auszugehen, daß jede Partei bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung der gerichtlichen Pflicht, die Beteiligten über die Bedeutung der abzuschließenden Einigung zu belehren, vor Abgabe der Einigungserklärungen ausgiebig Gelegenheit gehabt hat, ihre gesamte Rechtsstellung und Interessenlage bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu überdenken. Eine Partei, die dessenungeachtet gegen die Bestätigung der Einigung ein Rechtsmittel einlegt, beruft sich also im Grunde genommen darauf, daß es entgegen den bei Vergleichsabschluß vorhandenen Vorstellungen des Gerichts und der Parteien wegen Verstoßes gegen zwingende Grundsätze des Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechts an einem Abschluß des Verfahrens durch eine rechtswirksame Parteidisposition fehle und -damit ihr Anspruch auf Rechtsschutz noch nicht erfüllt sei. /17/ Demgemäß müssen hohe Voraussetzungen auch an die Versagung der Bestätigung einer Einigung der Parteien gestellt werden. In der künftigen Verfahrensordnung sollte deshalb ausnahmslos eine Pflicht zur Begründung dieser Entscheidung vorgesehen werden. Dagegen erscheint es sehr fraglich, ob es erforderlich ist, in das Gesetz eine generelle Verpflichtung des Gerichts zur Begründung des Bestätigungsaktes aufzunehmen, vor allem, wenn man davon ausgeht, daß das Gericht verpflichtet sein soll, zumindest bei der Festlegung von wiederkehrenden Leistungen und ähnlichen für die Lebensverhältnisse der Verfahrensbeteiligten besonders bedeutsamen Vergleichsregelungen auf die Aufnahme der Voraussetzungen des Vergleichsabschlusses in den Vergleichstext hinzuwirken. Man könnte - ähnlich wie dies bei Einigungen im Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht der Fall ist in einer Dienstanweisung die Fälle festlegen, in denen das Gericht in einer Aktennoiiz seine Gründe für die Bestätigung der Einigung vermerken soll. Auf eine gesetzliche Regelung der Begründungspflicht des vorgeschlagenen Inhalts „Soweit erforderlich, ist der Beschluß zu begründen“ sollte schon deshalb verzichtet werden, weil er der Praxis keinen Anhaltspunkt dafür gibt, wann eigentlich eine Begründungspflicht besteht. Beim Staatsverlag der DDR in Vorbereitung: Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Anita Grandke: Familienrecht (Lehrbuch) Etwa 720 Seiten; Preis: etwa 18 M Das Lehrbuch geht von dem Grundgedanken aus, daß in der sozialistischen Gesellschaft Ehe und Familie für die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen außerordentlich große Bedeutung haben und daß deshalb die Förderung und Unterstützung sozialistischer Familienbeziehungen ein wichtiges Anliegen des sozialistischen Staates ist. Die Autoren legen umfassend dar, wie der Staat mit dem sozialistischen Familienrecht auf die Herausbildung solcher Beziehungen Einfluß nimmt. Breiten Raum nehmen die Probleme des elterlichen Erziehungsrechts ein, da die Erziehung im Elternhaus ein wichtiger Teil der Erziehung der heranwachsenden Generation ist. Mit dem Versuch, die Ursachen von Ehezerrüttungen und Ehescheidungen einzuschätzen, werden wichtige Hinweise für die Tätigkeit staatlicher Organe sowohl auf dem Gebiet der Familienförderung als auch für die Anwendung des Scheidungsrechts gegeben. 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 517 (NJ DDR 1972, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 517 (NJ DDR 1972, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X