Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 513 (NJ DDR 1972, S. 513); der Unmittelbarkeit der gerichtlichen Beweisaufnahme im Strafverfahren würde damit weitgehend durchbrochen. Gleichgültig, in welcher Form der Beschuldigte seine Ausführungen nach § 105 Abs. 5 StPO aufzeichnet praktisch werden nur schriftliche oder Schallaufzeichnungen in Frage kommen , immer wird es sich nach dieser Gesetzesbestimmung, die im übrigen mit „Vernehmung von Beschuldigten“ überschrieben ist, um eine Aussage, eine Erklärung des Beschuldigten, handeln. Ihre Ersetzung in der Hauptverhandlung durch Verlesung bzw. Wiedergabe dieser Aufzeichnung des Angeklagten kann daher m. E. nur in den Fällen der §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 2 StPO für zulässig erachtet werden. Der Fall des § 224 Abs. 2 StPO erfordert, daß die Aufzeichnung der Ausführungen des Beschuldigten Bestandteil eines ordnungsgemäßen Protokolls über eine frühere Vernehmung (§ 106 StPO) ist. (Bekanntlich kann auch eine Schallaufzeichnung Protokolleigenschaften erfüllen, allerdings nicht selbständig, d. h. als Ersatz für das Schriftprotokoll, sondern zusätzlich als Anlage zu einem Schriftprotokoll [§ 106 Abs. 2 und 3 StPO]). Im Fall des § 225 Abs. 2 StPO kann es sich aber nur um Aufzeichnungen eines abwesenden Mitbeschuldigten handeln, die möglicherweise nach § 105 Abs. 5 StPO gefertigt wurden. Dieser Mitbeschuldigte ist in bezug auf den Angeklagten im Grunde genommen stets Zeuge, wie Hartmann/Schindler richtig hervorheben. Der Protokollform bedarf es in diesem Fall nicht. Zu diesem Ergebnis kommen offenbar auch die Verfasser, wenn sie ausführen, daß § 224 Abs. 2 StPO für anwesende Angeklagte eine Wiedergabe eigener Aufzeichnungen ausschließt. Deshalb ist ihre zur Diskussion gestellte Auffassung abzulehnen, daß eigene Stellungnahmen eines Beschuldigten nach § 105 Abs. 5 StPO als Originale von Aufzeichnungen gemäß § 51 Abs. 2 StPO in der gerichtlichen Beweisaufnahme ohne die sich aus § 224 Abs. 2 StPO ergebende Einschränkung verlesen werden könnten. Der aus § 224 Abs. 2 StPO folgende Ausschluß der Verlesung bzw. Wiedergabe einer nach § 105 Abs. 5 StPO erfolgten Aufzeichnung des Angeklagten erscheint im übrigen für die Beweisaufnahme auch nicht von Nachteil, wenn man vom Anliegen dieser Bestimmung ausgeht. Sie kann zu einer qualifizierteren Aussage des Beschuldigten führen, ihm persönlich in mancherlei Hinsicht genehmer sein (z. B. psychische Entlastung, offenes Geständnis in motivierten Einzelheiten) und schließlich auch eine Hilfe für das Untersuchungsorgan bedeuten. Einbeziehung von Beurteilungen in die Beweisaufnahme Die Darlegungen von Hartmann/Schindler zur Einbeziehung von Beurteilungen in die Beweisaufnahme sind von dem Bemühen getragen, eine den Belangen der Praxis entsprechende Anleitung zu geben. Allerdings ist dabei zu beachten, daß Beurteilungen inhaltlich nichts anderes sind als Aussagen über die Person des Angeklagten durch Kollektivvertreter oder Zeugen (§ 24 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 StPO). Soweit es um Beurteilungen auf Grund einer Kollektivberatung im Ermittlungsverfahren geht, wird im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 ausgeführt, daß es gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt, wenn Kollektivbeurteilungen verlesen werden und darauf verzichtet wird, den Vertreter des Kollektivs zu vernehmen (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21). Nach diesem Prinzip ist auch eine Verlesung von Beurteilungen anstelle einer mündlichen Vernehmung von Zeugen nur unter den Voraussetzungen des § 225 StPO zulässig. Das hat jedenfalls das Oberste Gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt betont./6/ Die Verlesung einer Beurteilung galt nach der StPO von 1952 auch nicht als Verlesung eines Schriftstücks gemäß § 206 StPO (alt), dementsprechend gilt sie auch nicht als Verlesung einer Aufzeichnung gemäß § 51 Abs. 2 StPO, soweit sie erst auf Anforderung der Rechtspflegeorgane hin abgegeben worden ist./7/ In der Praxis wird hauptsächlich die Vernehmung des Vertreters des Kollektivs, ggf. auch die Vernehmung von Zeugen in Betracht kommen. Im übrigen sollte m. E. eine praxisverbundene Lösung dieses Problems unter besonderer Berücksichtigung der Effektivität der gerichtlichen Beweisaufnahme auf der Grundlage der Arbeit mit dem Vorhalt sowie mit der Bestimmung des § 225 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 StPO erfolgen, soweit es nicht erforderlich ist, denjenigen, der die Beurteilung über den Angeklagten abgegeben hat, mündlich als Zeugen zu vernehmen, z. B. weil Widersprüche über bedeutsame Fakten zur Persönlichkeit, die für die Strafzumessung beachtlich sind, geklärt werden müssen. Damit würde auch der Tatsache Rechnung getragen, daß Beurteilungen in der Regel kollektiv erarbeitet werden und nicht von Einzelpersonen. Zur Frage, wer Mitbeschuldigter ist Soweit Hartmann/Schindler als Mitbeschuldigten i. S. des § 225 StPO auch denjenigen ansehen, der an der Begehung der Tat in einer der gesetzlich möglichen Teilnahmeformen (§ 22 StGB) mitgewirkt hat, ohne daß er z. Z. der Durchführung der Hauptverhandlung mit-angeklagt ist, muß dem zugestimmt werden. Dabei ist aber zu beachten, daß gegen den Mitbeschuldigten grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein muß. Es erscheint z. B. aber auch denkbar, daß das Ermittlungsverfahren gegen ihn bereits eingestellt oder er verurteilt wurde wobei es nicht auf die Rechtskraft des Urteils ankommen kann oder daß die Sache ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 97 StPO) an ein gesellschaftliches Gericht übergeben wurde. Entscheidend ist m. E., daß der Betreffende auf Grund der gesetzlich zulässigen strafprozessualen Maßnahmen die Stellung eines Mitbeschuldigten bzw. Mitangeklagten erlangt hat oder erlangt hatte (§ 15 Abs. 4 StPO). Im übrigen besteht keine Notwendigkeit, den Begriff des Mitbeschuldigten auszudehnen, da der Betreff ;nde in aller Regel mindestens die Stellung eines Zeugen haben wird. 16/ Vgl. z. B. OG, Urteil vom 6. Juni 1963 3 Zst V 4/63 (NJ 1963 S. 636). /7/ Vgl. dazu OG, Urteil vom 3. August 1956 - 3 Zst III 41/56 -(NJ 1956 S. 575). Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Prof. Dr. Wolfgang Weichelt: Der sozialistische Staat Hauptinstrument der Arbeiterklasse zur Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft 136 Seiten; Preis: 3 M Wesentlicher Inhalt der Arbeit: 1. Der Klassencharakter des Staates bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft (Führende Rolle der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei; Verwirklichung der Bündnispolitik; sozialistischer Staat und sozialistische Demokratie) 2. Die reaktionäre Zielsetzung der antikommunistischen Angriffe auf den Klassencharakter des sozialistischen Staates 3. Die grundlegenden Aufgaben des sozialistischen Staates bei der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft 4. Grundzüge der Organisation des sozialistischen Staates und ihre weitere Vervollkommnung (Einheitlichkeit der sozialistischen Staatsmacht auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus; wachsende Teilnahme der Massen an der staatlichen Leitung; Charakter der staatlichen Willensbildung; Volksvertretungen. Staatsapparat und gesellschaftliche Organisationen) 513;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 513 (NJ DDR 1972, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 513 (NJ DDR 1972, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Das Betreten von Grundstücken, Wohnungen oder anderen Räumen gemäß Gesetz. Der Gewahrsam gemäß Gesetz. Die Nutzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Maßnahmen nach dem Gesetz durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit. Die Beendigung der auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Innern geleistet. Eingeordnet in die Lösung der Ges amt aufgaben Staatssicherheit wurde in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten sowie im kameradschaftlichen Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt.

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