Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 51 (NJ DDR 1972, S. 51); listischer Wohnbedingungen. Die Verantwortung der Betriebe für ihre Betriebsangehörigen im Wohnbereich erhöht sich. § 3 der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen (Werkwohnungs-ordnung)/ll/ bestimmt, daß die sich aus den Festlegungen dieser Ordnung ergebenden grundsätzlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen in die Planung zur Verbesserung der Ar-beits- und Lebensbedingungen einzubeziehen und in den Betriebskollektivvertrag aufzunehmen sind. Gegenwärtig gibt es noch Betriebe, die nicht daran interessiert sind, Rechtsträger von Wohnhäusern zu werden. Sie wollen vielmehr nur das Verfügungsrecht über Wohnungen übernehmen und mit dem VEB KWV Nut-zungs- bzw. Globalmietverträge abschließen. Die Auffassung, daß durch den Abschluß eines derartigen Vertrags zwischen dem Eigentümer bzw. Rechtsträger und dem Betrieb der letztere Vermieterrechte erlangt/12/, ist u. E. problematisch. Aus der Werkwohnungsordnung ergibt sich nicht zwingend, daß Partner des Mietvertrags der Betrieb und der Werktätige sind. Vielmehr läßt § 16 Abs. 3 die Möglichkeit offen, daß der VEB KWV mit dem Werktätigen den Mietvertrag abschließt, was in der Praxis auch häufig der Fall ist. Der VEB KWV ist hier Vermieter. Dem Betrieb steht lediglich ein Vergaberecht zu. Wird bejaht, daß ein Betrieb zum Abschluß eines Mietvertrags berechtigt ist, dann bedeutet das, daß er Vermieterrechte erlangt, gleichzeitig aber auch Vermieterpflichten übernimmt. Ihm obliegen dann die gesetzlichen Instandhaltungspflichten (§ 6 Abs. 2 des Mustermietvertrags über eine Werkwohnung). In der Praxis ist es jedoch tatsächlich so, daß der VEB KWV für die Ausführung von Reparaturen verantwortlich ist. Das ist ein Faktor, der zur Rechtsunsicherheit beitragen und sich u. U. sogar als Quelle von Konflikten erweisen kann. Es würde u. E. dem Anliegen der Werkwohnungsordnung und des Kommunalbeschlusses (Förderung der Betriebstreue und der Bildung von Stammbelegschaften) keineswegs zuwiderlaufen, wenn bei werkgebundenen Wohnungen der VEB KWV Vermieter bleibt und dem Betrieb lediglich die Vergabe obliegt. Die Kündigung des Mietverhältnisses i. S. des § 17 Abs. 2a und b der Werkwohnungsordnung könnte dann allerdings nicht vom VEB KWV vorgenommen werden. Sie bedürfte vielmehr einer Regelung dahin, daß der Betrieb als Vertreter des Vermieters auftritt oder die Zuweisung der Wohnung ihre Gültigkeit verliert und der Mietvertrag keine Grundlage mehr hat. Zum Mieterschutz bei Werkwohnungen sind u. E. noch einige Bemerkungen notwendig, soweit zur Aufhebung des Mietverhältnisses über Werkwohnungen zivilrechtliche Gründe angeführt werden können. Die Mietverträge über eine Werkwohnung zwischen einem VEB und dem Werktätigen enthalten in Übereinstimmung mit § 9 Abs. la bis c des Mustermietvertrags Bestimmungen über die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung des Mieters, durch Vereinbarung der Vertragspartner und durch gerichtliche Entscheidung. Sie enthalten aber darüber hinaus zumeist auch noch einen Buchst, d, unter dem bestimmt ist: Der Vermieter kann ferner kündigen, wenn der Mieter oder eine zu seinem Haushalt gehörende Person wiederholt gegen Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen und bei Verletzung der Grundsätze des sozialistischen Gemeinschaftslebens die Mittel der gesellschaftlichen Erzie- /II/ Anlage zur VO über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 - WRLVO - (GBl. n S. 737). 112) Vgl. Rudelt, „Aufgaben der Konfliktkommissionen sowie der Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen bei Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Werkwohnungen“, NJ 1971 S. 68 ff. (69). hung nicht wirksam wurden, so daß dem Vermieter oder den übrigen Mietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Mit dieser Formulierung soll offenbar erreicht werden, daß der Betrieb das Mietverhältnis kündigen kann, wenn zivilrechtliche Gründe i. S. der §§ 2, 3 MSchG vorliegen. Abgesehen davon, daß eine solche Kündigung unwirksam wäre/13/, da gemäß § 1 MSchG das Mietverhältnis nur durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden kann, erscheint uns eine solche Regelung bedenklich. Sie läuft doch darauf hinaus, dem Werktätigen den gesetzlichen Richter zu entziehen. Den Betrieben ist daher zu empfehlen, die von ihnen abgeschlossenen Mietverträge auf ihre Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit zu überprüfen und sich in Zweifelsfällen durch die Gerichte beraten zu lassen. Nach dem Gesetz ist bei Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Betrieb bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses des Werktätigen die vorherige Zustimmung der AGL bzw. BGL erforderlidi./14/ Dabei sollte folgendermaßen verfahren werden: Die zuständige Gewerkschaftsleitung sollte zunächst mit dem Werktätigen ein Gespräch führen, um die Gründe für die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses festzustellen. Dadurch kann u. U. erreicht werden, daß der Werktätige seine Kündigung zurücknimmt oder die Ursachen bekannt werden, die das Arbeitsmilieu ungünstig beeinflußt haben. Die Gewerkschaftsleitung hat dann das Recht, deren Beseitigung zu verlangen (§ 12 Abs. 2 Ziff. 15 GBA). Dadurch können die Arbeitsbedingungen verbessert und es kann einer Fluktuation von Arbeitskräften vorgebeugt werden. Auf diese Weise können die Gewerkschaften auch über Wohnungsmietfragen ihre sich aus den Art. 44, 45 der Verfassung ergebenden Pflichten und Rechte verwirklichen. Das Mitgestaltungsrecht der Mieter eine wesentliche Voraussetzung zur Schaffung sozialistischer Wohnbedingungen Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung bei der Entwicklung sozialistischer Wohnbedingungen ist eine wichtige Form der Verwirklichung des demokratischen Grundrechts der Bürger auf die umfassende Gestaltung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens (Art. 21 der Verfassung). Die aktive Durchsetzung des Mitgestaltungsrechts der Mieter trägt wesentlich zur Festigung des Mieterkollektivs und zur Herausbildung sozialistischer Lebensgewohnheiten und Verhaltensweisen bei. Die Wahrnehmung dieses Rechts ist in den einzelnen Wohnbereichgn noch sehr unterschiedlich entwickelt. Neben Wohnbereichen mit gut arbeitenden Hausgemeinschaften gibt es auch noch solche volkseigene und genossenschaftliche Wohnbe-reiche, in denen es als unmöglich angesehen wird, Hausgemeinschaften zu gründen oder eine andere Form der Mitwirkung (z. B. Hausvertrauensleute) zu organisieren. Ab und zu kommt es auch vor, daß ehemals gut arbeitende Mietermitverwaltungen sich später passiv verhalten. Das ist besonders dort der Fall, wo durch Zentralisierung der Wohnungsverwaltung Zweigstellen des VEB KWV aufgelöst worden sind und vorherige enge Kontakte zu den Mietern abrissen. Bei dieser notwendigen Rationalisierungsmaßnahme hat es der VEB KWV oft nicht verstanden, die Mietermitverwaltungen so zu stabilisieren, daß sie ihre Interessen selbständig wahrnehmen bzw. daß die notwendigen Kontakte blieben. Teilweise bestand auch keine Verbindung zu den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front, so daß /13/ Vgl. Rudelt, a. a. O., S. 72. /14/ Rudelt, a. a. O., S. 69. 51;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 51 (NJ DDR 1972, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 51 (NJ DDR 1972, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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