Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 509 (NJ DDR 1972, S. 509); oder Angeklagte etwa durch ein Geständnis anvertraut hat oder die er über die Sache oder die Persönlichkeit des Beschuldigten oder Angeklagten in belastender Hinsicht weiß, nicht verwerten. Er ist an seine Pflicht zur Verschwiegenheit gebunden (§ 136 StGB) und zur Verweigerung der Aussage verpflichtet (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2 StPO), soweit er nicht gemäß § 225 StGB zur Anzeige verpflichtet ist. Aus der Stellung des Verteidigers als Organ der sozialistischen Rechtspflege folgt auch, daß er niemals bewußt etwas Unwahres vortragen und nicht bewußt im Sinne der Verdunklung der Sache tätig werden darf. Er darf weder Beweismittel beiseite schaffen, Zeugen oder Sachverständige zugunsten des Beschuldigten oder Angeklagten beeinflussen noch auf den Beschuldigten oder Angeklagten mit dem Ziel der Erschwerung der Aufklärung einwirken. Diese Grundsätze sind unumstritten. In der Praxis kann es aber bei der Beratung mit dem Beschuldigten oder Angeklagten oder im Verhalten gegenüber Zeugen und anderen Beweismitteln mitunter schwierig sein, eine genaue Abgrenzung zwischen rechtmäßiger und nicht mehr rechtmäßiger Verteidigertätigkeit zu finden. Der Versuch einer Abgrenzung kann dazu beitragen, das gelegentlich noch anzutreffende Mißtrauen gegenüber dem Verteidiger vor allem während des Ermittlungsverfahrens abzubauen, so daß von den Einschränkungen, die das Gesetz als Ausnahme zuläßt, im Ermittlungsverfahren nur bei konkreter Gefährdung des Untersuchungszwecks Gebrauch gemacht werden wird. In der Praxis, tritt die Frage auf, ob der Verteidiger pflichtwidfig handelt, wenn er dem Beschuldigten oder Angeklagten rät, von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch zu machen, von einer beabsichtigten Selbstanzeige Abstand zu nehmen, im Verfahren ein Geständnis zu widerrufen; Verbindung zu einem Zeugen aufnimmt, der in das Verfahren bereits eingeführt ist, oder zu einer Person, die als Zeuge eingeführt werden soll, um diese zu befragen oder über ihr Aussageverweigerungsrecht zu belehren oder auch über eventuelle „Schwierigkeiten“ im Falle der Aussage zu verständigen; auf Veranlassung des Beschuldigten oder Angeklagten, den er für nicht schuldig hält, eine ihm harmlos erscheinende Nachricht aus der Untersuchungshaft an Angehörige oder Dritte weiterleitet, mit der ein nicht inhaftierter Mitbeschuldigter verständigt wird; Beweisanträge stellt oder unterstützt, die die Schuld widerlegen sollen, oder auf Freispruch plädiert, obwohl er die Schuld des Angeklagten positiv kennt. Bei der Beantwortung dieser Fragen ist von der Grundkonzeption der sozialistischen Verteidigung und vom konkreten Sachverhalt auszugehen. Eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Beantwortung der Fragen mit Ja oder Nein kann es bei der Kompliziertheit der Problematik nicht geben. Belehrung und Beratung des Beschuldigten oder Angeklagten Das Gesetz gibt jedem Beschuldigten und jedem Angeklagten das Recht auf aktive Mitwirkung am gesamten Strafverfahren (§ 15 StPO). Es legt ihnen aber nicht die Pflicht auf, sich selbst zu beschuldigen. Sie haben die Möglichkeit, von dem Recht zur Mitwirkung keinen Gebrauch zu machen, sich zur Sache nicht zu erklären. Eine Aussage- und Wahrheitspflicht wie bei Zeugen gibt es für den Beschuldigten oder Angeklagten nicht./2/ Belehrt also der Verteidiger den Beschuldigten oder Angeklagten darüber, so handelt er nicht pflichtwidrig. Das gilt auch für Belehrungen darüber, daß der Beschuldigte oder Angeklagte wegen einer unwahren Aussage strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann und daß die Berichtigung einer unwahren Aussage keine nachteiligen Folgen hat, und zwar auch dann nicht, wenn der Angeklagte vor Gericht eingestehen müßte, daß er „die Polizei belogen“ hat. Dagegen kann es pflichtwidrig sein, Beschuldigten oder Angeklagten zu raten, daß sie nicht am Verfahren mit-wirken, einen unbegründeten Verdacht nicht ausräumen oder die Aussage verweigern. Stets pflichtwidrig handelt ein Verteidiger, der dem Täter von einer beabsichtigten Selbstanzeige zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens abrät. So bekannte z. B. eine junge Frau, ihr neugeborenes Kind beiseite geschafft zu haben, und wollte wissen, wie sie sich verhalten soll. Eine Belehrung darüber, daß eine Pflicht zur Selbstanzeige für die Täterin nicht besteht, ist bedenkenfrei. Ein Rat aber, von der Selbstanzeige keinen Gebrauch zu machen, ist es nicht. Rät der Verteidiger einem Beschuldigten oder Angeklagten, ein wahrheitsgemäßes Geständnis zu widerrufen, so verstößt er gegen seine Berufspflichten. Andererseits darf der Verteidiger den Beschuldigten oder Angeklagten über einen begründeten Rat hinaus aber auch nicht zum Geständnis drängen. Seine Pflicht ist es jedoch, ihn zur Wahrheit anzuhalten. Diese Pflicht verletzt er, wenn er einen Beschuldigten oder Angeklagten, der gestehen will, davon abzuhalten sucht. Auch bei der aufklärenden Befragung des Beschuldigten oder Angeklagten muß der Verteidiger u. U. Zurückhaltung üben, um dem Beschuldigten oder Angeklagten nicht Ausreden in den Mund zu legen. Der Verteidiger darf z. B. im Rahmen einer zulässigen Belehrung über Alkoholeinwirkung in Verbindung mit Medikamenten den Beschuldigten nicht zu „Schutzbehauptungen“ veranlassen, die die Sachaufklärung beeinträchtigen. Die Gefahr einer Suggestivbefragung muß auch der Verteidiger in der persönlichen Aussprache erkennen und vermeiden. Anders ist die Frage des Verteidigers an eine wegen Kindestötung Angeklagte zu bewerten, woran sie festgestellt habe, daß das Kind bei der Geburt gelebt habe, wenn die Gesamtumstände in dieser Richtung Zweifel hervorrufen und im Ermittlungsverfahren dieses Problem wegen eines abstrakten „Geständnisses“ übergangen wurde. Erklärt dann die Angeklagte in der Hauptverhandlung, sie habe nicht festgestellt, ob das Kind gelebt habe, kann nur ein Sachverständigengutachten helfen, die Wahrheit zu finden. Das Verhalten zu Inhaftierten und das Recht auf Akteneinsicht Der inhaftierte Beschuldigte oder Angeklagte hat das Recht, in jeder Lage des Verfahrens mit seinem Verteidiger zu sprechen. Bei derartigen Besprechungen kommt es gelegentlich vor, daß der Angeklagte Wünsche gegenüber dem Verteidiger äußert, die mit der Sache nicht unmittelbar zu tun haben. Hier ist, insbesondere wenn der Beschuldigte oder Angeklagte wegen Verdunklungsgefahr in Haft genommen worden ist, besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt geboten. Daß der Verteidiger keine schriftlichen Mitteilungen des Beschuldigten oder Angeklagten aus der Haftanstalt befördern darf, ist selbstverständlich. Aber auch münd- !2j Vgl. Pompoes/Schindler, „Zur beweisrechtllchen Stellung von Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung“, NJ 1971 S. 490. 509;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 509 (NJ DDR 1972, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 509 (NJ DDR 1972, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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