Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 501 (NJ DDR 1972, S. 501); An diesen Beispielen und im gleichen Maße an der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte, besonders des Obersten Gerichts, zu Problemen der Strafzumessung wird deutlich, daß die in Form von Leitungsdokumenten und der Rechtsprechung verallgemeinerten Erfahrungen vor allem bei den einzelnen Deliktsarten für die richtige Strafzumessung Bedeutung haben. Mit ihrer Hilfe wird, ausgehend vom verletzten Straftatbestand und seinem Strafrahmen, die Größe näher bestimmt, welche die den verschiedenen Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Tatsachen und Umstände haben müssen, um diese oder jene Art von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder dieses oder jenes Strafmaß zu rechtfertigen. Die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts war dafür von der Art und Weise ihrer Durchführung her insofern beispielgebend, als hier von den Senaten des Obersten Gerichts und Von Bezirksgerichten derartige Erfahrungen in Diskussionsbeiträgen dargelegt wurden./10/ Damit wurde eine bewährte Methode der Leitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht fortgeführt. Die in Form von Leitungsdokumenten und der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte theoretisch verallgemeinerten Erfahrungen der Strafzumessung haben jedoch nicht nur hinsichtlich der einzelnen Deliktsarten Bedeutung. Mit ihnen werden zugleich Maßstäbe sowohl für die Bewertung der den Strafzumessungskriterien der §§ 61 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2 StGB entsprechenden Tatsachen und Umstände als aueh für die richtige Anwendung der verschiedenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich Strafart und Strafmaß gesetzt. So präzisiert der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts mit der näheren Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „schwere Schädigung“ (§ 162 Abs. 1 Ziff. 1 - StGB) zugleich das Strafzümessungskriterium „Folgen“ i. S. des §61 Abs. 2 StGB, wenn er ausführt: „Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums vorliegt und die Handlung somit als verbrecherischer Diebstahl oder Betrug zu beurteilen ist, ist die Höhe des tatsächlich verursachten materiellen Schadens.“/II/ Gleiches gilt hinsichtlich der Strafzumessungskriterien „Art und Weise der Tatbegehung“ und „Schuld“ (§ 61 Abs. 2 StGB), wenn das Oberste Gericht den Begriff der Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB definiert, indem es feststellt: „Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB ist eine den Grad der Schuld erhöhende gesellschaftswidrige Einstellung, die sich in einer besonders riskanten Verhaltensweise offenbart. Sie liegt im allgemeinen vor, wenn ein Kraftfahrer trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholgenusses ein Fahrzeug im Verkehr führt.“/12/ Eine wesentliche Rolle für die Strafzumessung spielen die Erfahrungen in . diesem Sinne auch, soweit es die Umstände betrifft, die über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen bzw. richtige Lehren aus bereits erfolgten Bestrafungen zu ziehen. Das Oberste Gericht hat dazu bereits auf seiner 22. Plenartagung den Erfahrungssatz dargelegt, daß zu diesen Umständen z. B. gehören: die Arbeitsleistungen des Täters, seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung, sein Verhalten im Arbeits- und Wohn- l'lOl Vgl. die Beiträge von Schlegel, Wittenbeck, Körner, Roehl, Schumann, Biebl und Lischke in NJ 1972 S. 249 ff. und von Ku-basch und Arway in NJ 1972 S. 289 ff. /II/ Vgl. OG. Urteil vom 16. März 1972 - 2 Zst 4/72 - (NJ 1972 S. 270). I12J Vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - 3 Zst 31/71 -(NJ 1972 S. 147). kollektiv, seine gesellschaftliche Arbeit in Organisationen, Anerkennung seiner Arbeitsleistungen und gesellschaftlichen Tätigkeit in Form von Auszeichnungen, sein Auftreten in der Hauptverhandlung, soweit es über seine Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft Aufschluß gibt, und anderes mehr./13/ Große Bedeutung für die Praxis der Strafzumessung hat in diesem Zusammenhang die auf den Erfahrungen der Rechtsprechung beruhende These, nach der davon auszugehen ist, daß die Umstände, die Aufschluß über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen bzw. richtige Lehren aus bereits erfolgten Bestrafungen zu ziehen, unter Berücksichtigung der Tatschwere insbesondere in den Fällen Bedeutung haben, in denen eine Strafe ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt. Dagegen sind Persönlichkeitsumstände, die sich z. B. in guten Arbeitsleistungen ausdrücken, bei schweren Verbrechen (Mord, Staatsverbrechen usw). grundsätzlich ohne Einfluß auf die Strafzumessung.// In den Materialien der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde diese Aussage in dem Satz formuliert: „Je größer die Tatschwere ist, desto geringer ist grundsätzlich der Einfluß, den die Persönlichkeitsumstände auf die Strafgröße haben.“/15/ Nicht zuletzt haben in diesem Zusammenhang auch diejenigen in den Leitungsdokumenten und der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte verallgemeinerten Erfahrungen für die Strafzumessung Bedeutung, die eine Orientierung für die Beachtung und Wertung tatbezogener politischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge enthalten. Die richtige Beurteilung einer Straftat so heißt es in einer nicht veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichts „setzt die sorgfältige Aufklärung der gesamten objektiven und subjektiven Tatumstände voraus, d. h., daß die festgestellte Handlungsweise nicht isoliert, unabhängig von den Motiven des Täters, von seiner Persönlichkeit, von der jeweiligen konkreten Situation und den ihr zugrunde liegenden Ursachen betrachtet werden kann“. Die Nutzung dieser Erfahrungen bei der Strafzumessung verhindert die Isolierung des „Juristischen“ vom „Gesellschaftlichen“, das Sich-Begnügen mit der Wertung lediglich des äußeren Tatgeschehens unter Vernachlässigung der konkreten gesellschaftlichen Bedingungen, unter denen die Straftat begangen wurde. Sie gewährleistet, daß die Beziehungen des Verhaltens des Angeklagten zur jeweiligen politisch-gesellschaftlichen Situation, die Zusammenhänge zwischen diesem Verhalten und der sozialistischen Wirklichkeit und die Widersprüche, die dieses Verhalten hervorgebracht haben, bei der Bestimmung der Strafgröße die notwendige Beachtung finden. Zur praktischen Bedeutung der Erfahrungen des einzelnen Gerichts bzw. Richters für die Strafzumessung Unbeschadet der zu beachtenden Einschränkung, daß es sich bei der Erfahrung des einzelnen Gerichts oder Richters im allgemeinen nicht um im Wege theoretischer Analyse verallgemeinerte Erfahrungen, sondern um empirische Kenntnisse handelt, haben auch diese Erfahrungen für die Strafzumessungspraxis des einzelnen Gerichts Bedeutung. K o p a t z berichtete auf der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts über Untersuchungen zur Rolle der richterlichen Erfahrung bei der Straf- 113/ Vgl. „Probleme der Strafzumessung“. NJ 1969 S. 264 ff. (2ß7 /14/ Vgl. NJ 1969 S. 268. 715/ Vgl. Ziff. I. 3. des Berichts des Präsidiums an die 2. Plenartagung. NJ-Beilage 2 72 zu Heft 9. 501;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 501 (NJ DDR 1972, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 501 (NJ DDR 1972, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Durch die Abteilungen der sind die Orientierungen der selbst. Abteilungen schöpferisch entsprechend der Lage im jeweiligen Verantwortungsbereich umzusetzen und in ihrer eigenen politisch-operativen Arbeit sowie in der Zusammenarbeit mit Werktätigen, besonders in Form der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern, gewonnenen Erfahrungen ständig ausgewertet und genutzt werden müssen. Ein breites System der Zusammenarbeit schließt die weitere Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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