Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 496

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 496 (NJ DDR 1972, S. 496); I klagte Verpflichtungen hinsichtlich der Tilgung von noch auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken eingegangen ist und dem Uberlasser ein lebenslänglich unentgeltliches Wohnrecht gewährt wurde, sind diese Verpflichtungen als Gegenleistungen für die Überlassung des Grundstücks zu werten. Damit hat dieser Vertrag den Charakter eines entgeltlichen Überlassungsvertrags. Hinsichtlich der Hypotheken handelt es sich um eine Schuldübernahme i. S. des § 414 BGB. Danach haftet für die Hypothekenschuld neben dem Grundstück die Verklagte mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese Schuldübernahme schließt die Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück aus, weil zum Grundstückserwerb keine gemeinschaftlichen und persönlichen Mittel der Parteien verwendet wurden. Die Verklagte ist daher entsprechend den Bestimmungen des Familiengesetzbuchs zu Recht als Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Daran ändert auch nichts, daß nach dem Erwerb des Grundstücks Leistungen für die Zurückzahlung von Hypotheken und für Werterhaltungsarbeiten während der Ehe erbracht wurden. Der Senat hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln diese Leistungen erbracht wurden. Soweit nach Erwerb des Grundstücks durch die Verklagte tatsächliche Aufwendungen auf das Grundstück aus dem gemeinsamen Einkommen der Parteien für die Ablösung der Hypotheken und die Werterhaltung gemacht worden sind, steht dem Kläger bei Beendigung der Ehe der Parteien außer seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen allenfalls nach § 40 FGB ein Ausgleichsanspruch zu. Arbeitsrecht § 98 GBA. 1. Es ist das sozialpolitische Anliegen des § 98 GBA, daß ein Betrieb für von ihm zu vertretende objektive Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Gcsund-heits- und Arbeitsschutzes, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit von Werktätigen führen, einzustehen hat. 2. Ein Berufskraftfahrer, der bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall selbst einen gesundheitlichen Schaden erleidet, hat gegenüber seinem Betrieb einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 98 GBA, wenn die Gesundheitsschädigüng zugleich auch darauf zurückzuführen ist, daß der Betrieb ihm obliegende Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verletzt hat. KrG Prenzlau, Urt. vom 1. Dezember 1971 KA 38/71. Der Kläger ist beim verklagten Betrieb als Berufskraftfahrer beschäftigt. Am 15. Januar 1969 verursachte er einen schweren Verkehrsunfall. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde er deshalb wegen eines Vergehens nach § 196 StGB auf Bewährung verurteilt. Mit dem gleichen Urteil wurde der für den Kläger zuständige Fahrdienstleiter wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in Tateinheit mit Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§§ 193. 196, 64 StGB) ebenfalls auf Bewährung verurteilt. Durch den Verkehrsunfall erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen. Er war vom 15. Januar bis 28. Februar 1969 arbeitsunfähig. Der Verkehrsunfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Dem Kläger wurde neben dem Krankengeld und dem Lohnausgleich der Differenzbetrag bis zum vollen Durchschnittsverdienst (einschließlich der Uberstundenvergütung) für den genannten Zeitraum gezahlt. Im Ermittlungsverfahren wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Diese erhielt er am 5. Dezember 1969 zurück. Am 6. Januar 1970 beantragte der Kläger bei der Kon- fliktkommission, den Betrieb zu verpflichten, ihm den durch den Entzug der Fahrerlaubnis entstandenen Lohnausfall zu ersetzen. Die Konfliktkommission wies den Antrag ab. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission hat der Kläger Einspruch erhoben und beantragt: Den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und den Betrieb zu verpflichten, an ihn Schadenersatz in Geld für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1969 in einer Höhe zu leisten, die sich aus der Differenz zwischen seinem Einkommen aus dem gleichen Zeitraum des Vorjahres und dem tatsächlichen Einkommen im Jahre 1969 ergebe. Zur Begründung seines Anspruchs führte der Kläger aus, daß er im Zeitraum vom l.März 1969 bis zum 31. Dezember 1969 dadurch einen Verdienstausfall gehabt habe, weil er durch den zeitweiligen Verlust der Fahrerlaubnis (15. Januar bis 5. Dezember 1969) gezwungen gewesen sei, als Hilfsschlosser, Hofarbeiter, Tankwart und Pförtner zu arbeiten. Da der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, stehe ihm gemäß § 98 Abs. 1 GBA ein Ersatzanspruch zu, weil der Betrieb die ihm obliegenden Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht erfüllt habe un4 diese Pflichtverletzung Ursache des Arbeitsunfalls gewesen sei. Das werde daran deutlich, daß der verantwortliche Mitarbeiter des Betriebes, der Fahrdienstleiter, wegen Verletzung der Bestimmungen über den G'e-sundheits- und Arbeitsschutz strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 98 GBA hat der Werktätige dann einen Ersatzanspruch gegen den Betrieb, wenn er einen Arbeitsunfall erleidet, weil der Betrieb die ihm aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Der Werktätige hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens. Für die Schadenersatzpflicht des Betriebes müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Betrieb muß ihm obliegende Pflichten aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht erfüllt haben, diese Pflichtverletzung muß Ursache eines Arbeitsunfalls beim Werktätigen sein, der Werktätige muß in seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein, durch die Beeinträchtigung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit muß dem Werktätigen ein Schaden entstanden sein, zwischen der Pflichtverletzung des Betriebes und dem beim Werktätigen eingetretenen Schaden muß Kausalzusammenhang bestehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht bzw. nur teilweise erfüllt. Der Betrieb, handelnd durch den verantwortlichen Fahrdienstleiter, hat zunächst ihm obliegende Pflichten aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht erfüllt. Der Fahrdienstleiter hat den Einsatz des Klägers angeordnet, obwohl dessen Fahrtüchtigkeit infolge Übermüdung noch beeinträchtigt war (§ 3 Abs. 4 Ar-beits- und Brandschutzanordnung 361/1 Fahrzeuge sowie Instandhaltungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der Transport mit Fahrzeugen vom 17. Februar 1965 [GBl.-Sdr. Nr. 510]). Diese Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Übermüdung des Klägers war zweifelsfrei auch die Ursache des Unfalls vom 15. Januar 1969. Dadurch wurde der Kläger in seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ihm entstand durch die Arbeitsunfähigkeit vom 15. Januar bis 28. Februar 1969 ein Schaden. Insoweit besteht auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Betriebes, dem Arbeitsunfall, der Gesundheitsschädigung beim Kläger und dem Schaden. Für den Zeitraum bis 496;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 496 (NJ DDR 1972, S. 496) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 496 (NJ DDR 1972, S. 496)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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