Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 493 (NJ DDR 1972, S. 493); auch für jene Entscheidung dieselben rechtlichen Gesichtspunkte bestimmend waren, so darf andererseits nicht unbeachtet bleiben, daß die einstweilige Anordnung lediglich dazu dient, für den kurzen Zeitraum der Verfahrensdauer eine vorübergehende Regelung zu schaffen. Um die Höhe des Unterhalts entsprechend den Lebensbedingungen bei bestehender Familiengemeinschaft zutreffend zu bestimmen, kann das Gericht, je nach den Besonderheiten des Einzelverfahrens, verschiedene Methoden anwenden. Im vorliegenden Verfahren könnte folgender Weg in Frage kommen: Das Kreisgericht ermittelt, welche Einkünfte die Parteien auf der Grundlage ihres Nettoeinkommens zusammen beziehen und setzt davon ihre UnterhaltsVerpflichtungen ab, die sie gegenüber weiteren, innerhalb oder außerhalb der Familie lebenden Angehörigen haben. Hierbei bietet die Richtlinie Nr. 18 mit ihren Richtsätzen, soweit die Verpflichtungen Kinder betreffen, eine einfach zu handhabende Grundlage. Nach dem Akteninhalt ist lediglich bekannt, daß die Parteien, den Lebensbedarf ihres gemeinsamen Sohnes zu befriedigen hatten, solange er unterhaltsbedürftig war. Eine weitere beachtliche Größe, die vom Einkommen abzusetzen ist, sind alle die Ausgaben, die monatlich regelmäßig wiederkehren, wie Miete, die Gebühren für Gas- und Elektrizitätsverbrauch, Versicherungsgebühren, Steuern, die außerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses zu erbringen sind, z. B. für ein Hausgrundstück, und ähnliche wiederkehrende Leistungen, die beim Zusammenleben in der Regel von den gemeinsamen Einkünften bestritten werden. Über diese Ausgaben dürften sich die Parteien im allgemeinen ohne Differenzen schnell und übereinstimmend verständigen und erforderlichenfalls durch die Vorlage der entsprechenden Einzahlungsbelege oder anderer Schriftstücke den Beweis führen können. Der verbleibende Betrag wird bei bestehender häuslicher Gemeinschaft dazu dienen, die weiteren materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Erst wenn sich das Gericht zu diesen und möglicherweise weiteren beachtlichen Umständen eine gewisse Übersicht verschafft hat, kann es ermessen, welcher Betrag dem anspruchsberechtigten Ehegatten zuzusprechen ist. Für dessen Höhe ist zusätzlich zu beachten, welche wiederkehrenden Leistungen jeder Ehegatte erbringt, die zunächst im Rahmen der Vorprüfung vom gemeinsamen Einkommen abgesetzt wurden. So müßte z. B. die Klägerin, wenn sie die Miete und andere in Verbindung zur Ehewohnung stehende wiederkehrende Leistungen allein bezahlt, diesen Betrag insgesamt erhalten, unabhängig von der' ihr persönlich zuzusprechenden Summe. §44 FVerfO; §92 ZPO. Zerfällt das Gerichtsverfahren kostenrechtlich in mehrere Abschnitte und liegen der Kostenberechnung für die einzelnen Verfahrensteile unterschiedliche Streitwerte zugrunde, kann es angezeigt sein, zunächst das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in den einzelnen Verfahrensabschnitten festzustellen und den Anteil jeder Partei an den für die Verfahrensteile jeweils entstandenen Kosten zu berechnen und sodann vom Gesamtbetrag den Anteil der Kostenbelastung für jede Prozeßpartei festzusetzen. OG, Urt. vom 21. März 1972 - 1 ZzF 1/72. Der geschiedene Ehemann hat Klage auf Vermögensteilung und auf Herausgabe von in seinem persönlichen Eigentum stehenden Gegenständen erhoben. Diese Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung wurde das Urteil insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der in seinem persönlichen Eigentum stehenden Gegenstände abgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren. In diesem Umfang wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz wurden der Endentscheidung Vorbehalten. Der Streitwert dieses Verfahrensabschnitts wurde auf 6 000 M festgesetzt. In der erneuten Verhandlung wurde der Herausgabeklage stattgegeben. Der Hilfsantrag der Verklagten, die Verurteilung in der Weise auszusprechen, daß die Herausgabe der Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung von 300 M durch den Kläger zu erfolgen habe, blieb unberücksichtigt. Die Kosten erster und zweiter Instanz wurden den Parteien zu gleichen Teilen auferlegt. Die von der Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Herausgabe Zug um Zug gegen Entrichtung von 300 M zu erfolgen hat. Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert des zweiten Verfahrensteils des Verfahrens über die Herausgabe von in persönlichem Eigentum des Klägers stehenden Gegenständen wurde auf 1 800 M festgesetzt. Gegen die letzte Kostenentscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Mit Rücksicht darauf, daß im vorliegenden Familienverfahren, auf das gemäß § 44 Abs. 1 FVerfO die in Zivilsachen geltenden Kostenbestimmungen Anwendung finden, die Parteien teils obsiegten, teils unterlagen, wurde richtigerweise die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO vorgenommen. Das Gericht ging auch zutreffend davon aus, daß den Parteien die Kosten entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens zu ihrem Unterliegen aufzuerlegen waren. Dem entspricht allerdings nicht die von ihm vorgenommene Kostenverteilung. Wie sich dieser Widerspruch erklärt, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Offensichtlich wurde nicht berücksichtigt, daß das Verfahren kostenrechtlich in zwei Abschnitte zerfällt, daß der Kostenberechnung für beide Verfahrensteile unterschiedliche Streitwerte zugrunde liegen und auch der Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Prozeßparteien verschieden war. Mit Rücksicht darauf wäre es angezeigt gewesen, zunächst das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in den einzelnen Abschnitten des Verfahrens festzustellen und den Anteil jeder Partei an den für die Verfahrensteile jeweils entstandenen Kosten zu berechnen und sodann vom Gesamtbetrag den Anteil der Kostenbelastung für jede Prozeßpartei festzusetzen. Wäre das Gericht wie dargelegt verfahren, hätte es zu folgenden Ergebnissen gelangen müssen: Im ersten Verfahrensabschnitt, in dem über die Vermögensteilung und die Herausgabe von weiteren Gegenständen verhandelt und entschieden wurde, betrug der Streitwert 6 000 M. Angesichts dessen, daß der Wert des im Streit befangenen gemeinschaftlichen Vermögens 4 200 M und der Wert der herausverlangten weiteren Gegenstände 1 800 M betrug, obsiegten bzw. unterlagen die Parteien im Verhältnis von 7/10 zu 3/10 zuungunsten des Klägers. In diesem ersten Verfahrensabschnitt waren entstanden: nach § 8 i. V. mit §§ 20, 28 GKG an Gerichtsgebühren erster Instanz 3 X 90 M = 270 M Gerichtsgebühren zweiter Instanz 3X135 M = 405 M und nach § 9 i. V. mit §§ 13, 52 RAGO an 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 493 (NJ DDR 1972, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 493 (NJ DDR 1972, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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