Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 492 (NJ DDR 1972, S. 492); verurteilen, ab 27. Mai 1971 für sie und den Sohn weiterhin monatlich 400 M und ab 1. Oktober 1971 300 M Unterhalt zu zahlen, abzüglich der vom Verklagten bis zum 31. August 1971 gezahlten insgesamt 400 M. Der Verklagte hat für die Zeit bis zum 31. August 1971 eine monatliche Unterhaltsforderung von 270 M und danach von 135 M anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts ist zunächst deshalb änderungsbedürftig, weil die Klage unzutreffend behandelt wurde, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zugleich Unterhalt für den Sohn der Parteien beansprucht hatte. Aus den Akten ist ersichtlich, daß der Sohn im April 1971 volljährig geworden war. Mit diesem Zeitpunkt endeten die aus dem Erziehungsrecht folgenden Rechte und Pflichten der Eltern, zu denen auch die Möglichkeit zählt, Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen (§ 43 FGB). Die Klägerin war deshalb z. Z. der Klagerhebung nicht mehr berechtigt, Ansprüche des Sohnes im eigenen Namen einzuklagen. Das Kreisgericht hätte daher die Klage, falls die Klägerin einen entsprechenden Hinweis nicht beachtet hätte, wegen der fehlenden Sachlegitimation aus materiell-rechtlichen Gründen abweisen müssen, soweit sie den Unterhaltsanspruch des Sohnes betraf. Falls sich der Sohn der Parteien zur Klagerhebung entschließt, wozu er im übrigen seine Mutter oder auch einen anderen Bürger bevollmächtigen könnte, bestünden keine Bedenken, über beide Klagen in diesem Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden (§ 47 ZPO), weil dadurch eine zweckmäßige und konzentrierte Erledigung erreicht würde. Unter dieser Voraussetzung wäre im weiteren Verfahren zum Unterhaltsanspruch des Sohnes zunächst zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt er überhaupt unterhaltsbedürftig war. Nach dem Akteninhalt ist zu schließen, daß das der Fall war, solange er die Schule besuchte und nach ihrem Abschluß einen gewissen Zeitraum zur Erholung brauchte. Zugleich ergibt sich aus den Akten, daß er ab September 1971 berufstätig war, so daß anzunehmen ist, daß ein Unterhaltsanspruch bis zum 31. August 1971 bestand. Für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsbetrags wird zu beachten sein, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Unterhaltsanspruch auch für volljährige Kinder, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erst über eine längere Oberschulzeit, Berufsausbildung oder ein Studium erlangen, nach §§ 17, 19 FGB zu beurteilen ist und die Grundsätze der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) zu berücksichtigen sind (vgl. OG, Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 - NJ 1968 S. 182). Im gegenwärtigen Zeitpunkt könnte nicht ausgeschlossen sein, daß die Klägerin anstelle des Verklagten in der Vergangenheit Unterhaltsleistungen für den Sohn erbracht hat. Soweit das geschehen ist, wäre sie in diesem Umfang gemäß § 21 Abs. 2 FGB berechtigt, den auf sie übergegangenen Anspruch selbst geltend zu machen (vgl. OG, Urteil vom 6. Juli 1967 1 ZzF 13/67 NJ 1967 S. 740, und OG, Urteil vom 15. Januar 1970 - 1 ZzF 29/69 - NJ 1970 S. 221). Zum Anspruch der Klägerin ist das Kreisgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für die Unterhaltsbeziehungen der Ehegatten, die getrennt leben, weil einer oder beide die eheliche Gemeinschaft nicht mehr fortführen wollen, gemäß § 17 FGB der Grundsatz bestimmend ist, die materiellen Verhältnisse so zu gestalten, daß sie denen bei gemeinsamer Haushaltsführung entsprechen. Dieser Grundsatz weist für die Anwendung der §§ 17, 18 FGB auf die Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen der Ehegatten und ihrer Kinder bei bestehender Ehegemeinschaft hin, die in § 12 FGB erfolgt ist. Hiernach sind bei gemeinsamer Lebensführung die materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familienmitglieder durch die gemeinsamen Leistungen zu befriedigen, ohne daß im einzelnen unterschieden wird, in welchem Verhältnis die Leistungen der einzelnen zueinander stehen. Das führt u. a. dazu, daß die Familie ein gemeinsames, für die einzelnen Angehörigen ausgeglichenes Lebensniveau hat und daß z. B. ein Ehegatte mit einem wesentlich geringeren Einkommen als der andere bei bestehender Familiengemeinschaft ihrem Wesen entsprechend an den Leistungen des anderen und ihren Ergebnissen mitbeteiligt wird. Wenn die Unterhaltsbeziehungen nach § 17 FGB im Falle der Trennung so ausgestaltet werden sollen, daß sie den Lebensbedingungen bei bestehender Familiengemeinschaft entsprechen, dann ergibt sich daraus für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags und seiner Höhe, daß der Ausgangspunkt in den Verhältnissen bei gemeinsamer Lebens- und Wirtschaftsführung liegt. Gleichzeitig sind jedoch auch die Umstände zu beachten, die durch die Trennung entstanden sind. Das ist vor allem die Tatsache, daß ein Ehegatte außerhalb der Familie lebt und seine Unterhaltsbedürfnisse für sich allein befriedigt. Des weiteren sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, die im einzelnen in § 18 FGB geregelt sind und aus denen sich ergibt, daß unter bestimmten Voraussetzungen die Lebensbedingungen nicht uneingeschränkt denen bei bestehender Ehegemeinschaft zu folgen haben (vgl. z. B. § 18 Abs. 4 FGB). Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß der Ehegatte, durch dessen Verhalten die Trennung nicht bedingt ist, fordern kann, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gestalten wie bei bestehender Lebensgemeinschaft. Er wird, ungeachtet seines eigenen Einkommens, in der Regel zunächst zu Recht verlangen können, daß sich der andere Ehegatte im Verhältnis zu seinem Einkommen an den wiederkehrenden notwendigen Ausgaben beteiligt, die durch die bestehende Ehe begründet sind. Insofern geht der Begriff der Unterhaltsbedürftigkeit und des Unterhaltsanspruchs nach §§ 17, 18 FGB über den Rahmen hinaus, der durch die eigene wirtschaftliche Lage des Unterhaltsberechtigten in anderen Fällen des Unterhaltsrechts bestimmt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche kann ein Ehegatte dann haben, wenn sein eigenes Einkommen nicht gewährleistet, daß sich seine Lebensverhältnisse auch künftig entsprechend dem bisherigen Niveau bei bestehender ehelicher Gemeinschaft gestalten. Ein solcher Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben, in dem sich die Einkommensverhältnisse der Parteien erheblich unterscheiden. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung ist deshalb der Auffassung des Verklagten, er sei lediglich verpflichtet, der Klägerin monatlich 135 M zu überlassen, damit sie die Miete und ähnliche wiederkehrende Zahlungen davon begleichen könne, nicht zu folgen, wie das Kreisgericht zutreffend erkannt hat. Die Entscheidung des Kreisgerichts beruht jedoch hinsichtlich der Höhe des Unterhalts auf einem noch nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt.' Zutreffend wird im Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß es nicht ausreichend war, wenn sich das Kreisgericht bei seiner Entscheidung weitgehend an der im Eheverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung orientiert hat. Wenn;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 492 (NJ DDR 1972, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 492 (NJ DDR 1972, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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