Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 485 (NJ DDR 1972, S. 485); findet, ist ausschließlich der Staatsanwalt für die Haftprüfung verantwortlich und zuständig (§ 131 Abs. 1 StPO). Das entspricht dem Prinzip, der Eigenverantwortung der zuständigen Organe der Rechtspflege für die jeweiligen Abschnitte des Strafverfahrens, hier der Verantwortung des Staatsanwalts als Leiter des Ermittlungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 StPO (vgl. Schindler/Pompoes, „Zur Bindung des Gerichts an den Haftantrag des Staatsanwalts“, NJ 1971 S. 178). Die Kreisgerichte haben in diesen Fällen die Anregungen auf Haftprüfung zuständigkeitshalber an den Staatsanwalt weiterzuleiten und denjenigen, der die Eingabe einge-sandt hat, gemäß § 12 Abs. 3 des Eingabenerlasses umgehend darüber zu unterrichten. In einzelnen Fällen haben Kreisgerichte über solche Anregungen auf Haftentlassung fehlerhaft durch Beschluß entschieden und damit den „Antrag“ auf Aufhebung des Haftbefehls zurückgewiesen. Wurde gegen solche Beschlüsse durch den Verteidiger bzw. die Angehörigen des Inhaftierten nun auch noch Beschwerde eingelegt, dann sahen sich die Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte vor das Problem gestellt, wie in solchen Fällen zu entscheiden ist. Sie zogen insoweit folgende Möglichkeiten in Betracht: 1. Der „Antrag“ ist als Anregung zur Haftprüfung zu betrachten; dann hat der Senat dem Beschwerdeführer lediglich mitzuteilen, daß dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann. 2. Da das Kreisgericht über die Anregung mit Beschluß entschieden hat, muß die Beschwerde dagegen zugelassen, aber als unbegründet zurückgewiesen werden. 3. Da der Beschluß des Kreisgerichts dem Gesetz widerspricht, ist die gegen den unzulässigen Beschluß gerichtete Beschwerde nicht zulässig und als unzulässig zu verwerfen. Richtig ist, daß über Haftanregungen nicht durch Beschluß entschieden werden darf. Gegen unzulässige Beschlüsse ist auch kein Rechtsmittel zulässig, so daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist. Die erste von den Bezirksgerichten in Erwägung gezogene Möglichkeit verbietet sich deshalb, weil der Rechtsmittelsenat auf eine wenn auch unzulässige Beschwerde gegen den Beschluß eines Kreisgerichts nicht nur mit einem kurzen Schreiben antworten kann. Die Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet (zweite Möglichkeit) würde Probleme der Haftprüfung berühren und ist daher ebenfalls unzulässig. Zulässig ist daher nur die dritte Variante. Ähnlich wie bei Anträgen auf Aufhebung des Haftbefehls gibt es verschiedentlich Unklarheiten bei den Kreisgerichten über die Art der Entscheidung, wenn Verteidiger, Angehörige oder Kollektive den Antrag auf Strafaussetzung auf Bewährung gemäß § 349 StPO für den Verurteilten stellen. Nach § 349 Abs. 7 StPO sind nur der Staatsanwalt und der Leiter der Strafvollzugseinrichtung antragsberechtigt, nicht aber der Verurteilte, sein Verteidiger, Angehörige des Verurteilten oder Kollektive der Werktätigen, wenn diese dem Gericht auch Vorschlägen können, daß sie die Bürgschaft für die weitere Erziehung des Verurteilten übernehmen wollen (§ 349 Abs. 8 StPO). Derartige Anregungen sind jedoch vom Gericht unter Beiziehung entsprechender Stellungnahmen des Staatsanwalts und des Leiters der Strafvollzugseinrichtung sorgfältig zu prüfen. Entspricht das Gericht diesen Anregungen nicht, bedarf es auch hierzu keiner Beschlußfassung (vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 4 zu § 350 [S. 387]). GERHARD OSWALD, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Zur Pfändung des Arbeitseinkommens wegen rückständiger und laufender Miete In letzter Zeit wurde wiederholt die Frage diskutiert, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, gemäß § 6 APfVO in Höhe der monatlichen Wohnungsmiete des Schuldners auch dann ohne Rücksicht auf die allgemeinen Grenzen der Pfändbarkeit in das Arbeitseinkommen des Schuldners vollstreckt werden kann, wenn es sich nicht um die laufende, sondern um rückständige Miete handelt./*/ Unterschiedliche Auffassungen bestehen dabei nicht nur hinsichtlich dieser grundsätzlichen Frage, sondern soweit sie bejaht wird auch darüber, ob die Pfändung gemäß § 6 APfVO nur wegen rückständiger Miete aus dem bestehenden Mietrechtsverhältnis oder auch aus einem früheren betrieben werden kann. Zu dieser Problematik ist folgendes zu bemerken: Die Bestimmung des § 6 APfVO, wonach der Betrag der monatlichen Miete für den Wohn-raum des Schuldners in voller Höhe pfändbar ist, läßt an sich keine Zweifel daran zu, daß mit ihr gesichert werden soll, daß der Vermieter auf jeden Fall eine Monatsmiete erhält. Das muß nicht die laufende Miete sein, wie sich schon daraus ergibt, daß in der genannten Bestimmung im Gegensatz zum Unterhalt hinsichtlich der Miete nicht von der „laufenden Forderung“ gesprochen wird. Insbesondere folgt das aber auch daraus, daß eine derartige Beschränkung die Anwendung des § 6 APfVO bis auf unbedeutende Ausnahmen auf Titel über künftige Mietzahlungen einengen würde. Das wäre mit dem gesellschaftlichen Anliegen, die Erfüllung der Mietzahlungspflicht im Rahmen der Gegebenheiten konsequent zu sichern, nicht vereinbar; denn im Prinzip würde dann die erleichterte Pfändungsmöglichkeit nur in Anwendung // Vgl. Rakow, „Zur Errechnung des pfändbaren Betrages bei der Pfändung wegen Mietrückständen“, NJ 1971 S. 618; Funk/Eitner/Funk, „Zur Errechnung des pfändbaren Betrages bei der Pfändung wegen Mietrückständen“, NJ 1972 S. 237 f.; Hundeshagen, „Zur Höhe des Betrages, der bei der Pfändung wegen rückständiger Mietzinsforderung pfändbar ist“, NJ 1972 S. 392. Vgl. zu dieser Problematik auch: Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Zweiter Band, S. 484; Kruschke, „Zur Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen“, NJ 1955 S. 429 ff. (430); Krusehke/DUlhöIer, „Zu einigen Fragen der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen“, NJ 1955 S. 595 ff. (596). kommen können, wenn auch die Voraussetzungen zur Verurteilung nach § 259 ZPO gegeben wären. Dagegen könnte mit dieser Maßnahme die Realisierung kurzfristiger, sich nicht wiederholender Mietrückstände von vornherein nicht gewährleistet werden. Der Zweck der gesetzlichen Regelung, daß im Falle der Pfändung des Arbeitseinkommens wenigstens ein Monatsmietbetrag dem Vermieter gesichert sein soll, ist aber noch in anderer Richtung bedeutsam. Zwar kommt es nach dieser Regelung für die erleichterte Pfändung einer Monatsmiete nicht darauf an, ob es sich um Rückstand handelt oder um einen laufenden Betrag. Wesentlich ist jedoch, daß die Pfändung nur dann zum Zuge kommen kann, wenn im Laufe eines Monats die Abführung eines Monatsmietbetrags durchzusetzen ist. Hat beispielsweise der Schuldner die laufende Miete gezahlt, so ist die Pfändung gemäß § 6 APfVO wegen vorhandener Rückstände ausgeschlossen. Es ist in diesem Fall nur eine Pfändung nach § 5 und evtl, nach § 12 APfVO möglich; denn nur wegen des Betrags einer Monatsmiete und nicht wegen der darüber hinausgehenden Ansprüche ist es angängig, die sozialen Belange des Mieters bei der Pfändung nicht besonders zu berücksichtigen. Aus diesen Darlegungen folgt, daß wegen Mietrückstandes nur dann gemäß § 6 APfVO vollstreckt werden kann, wenn der Mieter im betreffenden Monat nicht bereits die laufende Miete oder einen Betrag in Höhe der Monatsmiete auf die Rückstände gezahlt hat. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mieter in der Zwischenzeit die Wohnung gewechselt hat und der Rückstand, der mit der Pfändung in das Arbeitseinkommen realisiert werden soll, dem gegenwärtigen oder dem früheren Mieter zusteht. Daraus ergeben sich für die Vollstreckung einige praktische Konsequenzen : 1. Nach § 6 APfVO ist auch dann in das Arbeitseinkommen des Schuldners jeweils in Höhe einer Monatsmiete zu vollstrecken, wenn nur ein Titel über rückständige Miete vorliegt. 2. Hat der Schuldner im betreffenden Monat bereits eine Monatsmiete 4X5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 485 (NJ DDR 1972, S. 485) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 485 (NJ DDR 1972, S. 485)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung ist eine wichtige Voraussetzung, um operativ ständig in der Offensive zu hleiben, um die Tarnung des Feindes zu entschleiern und um ihn überraschend zu treffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X