Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 484 (NJ DDR 1972, S. 484); zeitig also schon im Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Die Qualität der Beratung in den Kollektiven kann wesentlich erhöht werden, wenn die gesellschaftlichen Kräfte konkrete Hinweise von den Rechtspflegeorganen über den Gegenstand der Beratung erhalten (vgl. Biebl, NJ 1971 S. 39). Auch bei der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen vom 5. Mai 1971 gibt es bei einigen Kreisgerichten noch Mängel. So werden z. B. die Leiter der Betriebe nicht ausreichend über den Sachverhalt und die mit der Straftat zusammenhängenden Fragen informiert. Sie erhalten häufig keine speziellen Hinweise auf die sich aus Art. 3 StGB ergebenden Pflichten, für die notwendige Beratung im Kollektiv, die Beauftragung eines Kollektivvertreters, die richtige Einschätzung der Persönlichkeit des Beschuldigten Sorge zu tragen. Auch das ist mit eine Ursache dafür, daß die Niederschriften über das Ergebnis der Beratungen im Kollektiv oft wenig aussagekräftig sind. Häufig wird in den Beratungen einseitig nur das arbeitsmäßige Verhalten des Beschuldigten eingeschätzt. Es wird nicht auf die Ursachen und Bedingungen der Straftat eingegangen, und es werden auch nicht genügend die Möglichkeiten des Kollektivs für den eventuellen Erziehungsprozeß geprüft. Wahrscheinlich werden im Interesse einer zügigen Bearbeitung der Sache die Anforderungen an die Kollektive, über die Straftat des Beschuldigten zu beraten, zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, so daß wesentliche Gesichtspunkte, die sich in den weiteren Ermittlungen ergeben,' den Kollektiven noch nicht vermittelt werden können. Wirken gesellschaftliche Kräfte in der Hauptverhandlung mit, dann kommt es besonders darauf an, ihnen ihre Aufgaben und ihre gesellschaftliche Verantwortung zu erläutern. Aber auch hier gibt es z. T. noch Mängel. So werden z. B. Kollektivvertreter nur darauf orientiert, zum arbeitsmäßigen und sonstigen Verhalten des Angeklagten Stellung zu nehmen. Es ist m. E. auch nicht richtig, daß die Kollektivvertreter in der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache bereits gehört werden. In der Hauptverhandlung müssen die für eine kontinuierliche Fortsetzung des Er-ziehungs- und Bewährungsprozesses notwendigen Bedingungen geprüft und den gesellschaftlichen Kräften bewußt gemacht werden. Wird das versäumt, so ist eine zielgerichtete Mitarbeit der gesellschaftlichen Kräfte nach Abschluß der Hauptverhandlung kaum zu erwarten. Einige Kreisgerichte meinen, daß eine Beratung mit den an der Hauptverhandlung teilnehmenden gesellschaftlichen Kräften auch dann in jedem Fall notwendig ist, wenn das Gericht oder das Kollektiv keine besonderen Bewährungs- und Kontroll-maßnahmen eingeleitet haben. Bei einer sorgfältig vorbereiteten und konzentriert durchgeführten Hauptverhandlung ist m. E. ein solcher Aufwand nicht notwendig. Werden jedoch Bewährungs- und Kontroll-maßnahmen festgelegt, so müssen m. E. die wesentlichen Ergebnisse der Beratung mit den gesellschaftlichen Kräften nach der Hauptverhandlung schriftlich erfaßt werden (z. B. als Aktenvermerk). Dadurch wird die Kontrolle über die Einhaltung der festgelegten Maßnahmen erleichtert, zugleich können diese Vermerke für analytische Untersuchungen verwendet werden. Richtig ist, daß die Leiter der Betriebe über das Ergebnis der Hauptverhandlung benachrichtigt und ihnen ggf. auch konkrete Empfehlungen zur Gestaltung des Erziehungsund Bewährungsprozesses des Verurteilten gegeben werden. Diese Empfehlungen bewirken, daß die Leiter zu deren politisch-ideologischer Erziehung beitragen. Die gerichtlichen Entscheidungen werden auf diese Weise vor allem dem Personenkreis bekannt, der den Bewährungsprozeß zu unterstützen hat. Nach der Gemeinsamen Anweisung des Präsidenten des Obersten Gerichts und des Ministers der Justiz zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Ent- In der Praxis gibt es verschiedentlich Fälle, in denen Rechtsanwälte oder Angehörige von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß §§ 127, 306 StPO beim Kreisgericht beantragen, den Haftbefehl aufzuheben. Bei den Kreisgerichten bestehen nun teilweise Unklarheiten darüber, ob über solche „Anträge“ durch Beschluß entschieden werden muß, ob sie als Anregungen auf Haftprüfung oder als Eingaben i. S. des Erlasses des Staatsrates der DDR über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger vom 20. November 1969 (GBl. I S. 239) zu behandeln sind. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 306 StPO dem Verteidiger des Beschuldigten kein Recht zusteht, die Aufhebung des gegen den Beschuldigten erlassenen Haftbefehls zu beantragen. Wird dennoch ein solcher „Antrag“ gestellt, darf das Kreisgericht nicht durch Beschluß darüber entscheiden. Entsprechende „Anträge“ von Angehörigen des inhaftierten Beschuldigten sind von vornherein unzulässig, da diese insoweit keine Beschwerdeberechtigten i. S. der §§ 127, 305 Abs. 2 StPO sind. Das Kreisgericht hat nur dann entweder von Amts wegen oder auf Scheidungen in Strafsachen vom 25. Juni 1968 in der Fassung vom 17. März 1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1969, Heft 7, S. 21 ff.) haben die Gerichte die festgelegten Kon-trollmaßnahmen aktenkundig zu machen. Unsere Untersuchungen haben ergeben, daß diese Anweisung nicht immer beachtet wird. So fehlen entweder die Aktenvermerke überhaupt oder sie werden mit zu großem Aufwand vorgenommen. Das läßt auf eine undifferenzierte Arbeitsweise schließen, die die Kreisgerichte und auch die Leiter der Betriebe unnötig belastet. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die unterschiedlichen Ergebnisse bei der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in den Kreisen insbesondere darauf zurückzuführen sind, daß die gesetzlichen Bestimmungen und die Beschlüsse und Richtlinien des Obersten Gerichts nicht beachtet werden und daß unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Bestimmungen bestehen. Deshalb sollte die Einschätzung der differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte regelmäßig Bestandteil der Dienstbesprechungen der Kreisgerichte und der gemeinsamen Beratungen mit den Mitarbeitern der anderen Rechtspflegeorgane sein. CHRISTEL ALSLEBEN, Inspekteur am Bezirksgericht Halle Grund eines gestellten Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluß zu entscheiden, wenn die Strafprozeßordnung oder auf deren Grundlage die Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung vom 2. Juli 1969 (NJ-Bei-lage 2/71 zu Heft 2) dies ausdrücklich bestimmen. Das ist der Fall im Eröffnungsverfahren (§§ 188 Abs. 2, 194 Abs. 2 StPO, Ziff. 4.3.4.I. der Richtlinie Nr. 27) und im Rahmen der anderen Fälle der Haftprüfung (Ziff. 4.3.4.2. und 4.3.4.3. der Richtlinie Nr. 27). „Anträge“ von Verteidigern auf Aufhebung des Haftbefehls, die nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden, sind als Anregung auf Haftprüfung zu behandeln. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Kreisgerichte erst nach Einreichung der Anklageschrift verpflichtet sind, jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen (§ 131 Abs. 1 StPO). Sie haben sich erstmals bei der Entscheidung über die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens mit der Haftprüfung zu befassen (vgl. Ziff. 4.3.4. der Richtlinie Nr. 27). Solange sich die Strafsache im Stadium des Ermittlungsverfahrens be- Entscheidung der Gerichte bei Anregungen auf Aufhebung des Haftbefehls und Gewährung von Strafaussetzung auf Bewährung 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 484 (NJ DDR 1972, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 484 (NJ DDR 1972, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland ist zu beachten: nur erfahrene Mitarbeiter der Abteilung für Betreuungsaufgaben einsetzen, auf Wünsche und Beschwerden der Inhaftierten ist sofort zu reagieren, sofortige Gewährung aller Vergünstigungen und in Abstimmung mit den befugten Organen. Die Verdächtiger soll im Interesse der Ausschöpfung spezieller Sachkunde von Mitarbeitern der Linie Untersuchung nach Konsultation mit der Linie Untersuchung durchgeführt werden.

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