Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 463 (NJ DDR 1972, S. 463); entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem neuen Betrieb gekommen ist, so ist dies vom Verklagten nicht zu vertreten. Dessen erste Abschlußbeurteilung vom 24. Juni 1970 wirkte sich nach deren im Laufe des Monats Januar 1971 erfolgten Neufassung also nicht mehr unmittelbar auf die weitere Beschäftigung des Klägers als Abteilungsleiter aus. Folglich kann der Kläger vom Verklagten nur den Betrag als Schadenersatz verlangen, der sich aus der Differenz zwischen dem urspünglich festgelegten bzw. in Aussicht gestellten Gehalt und dem tatsächlich bezogenen Gehalt bis zum 31. Januar 1971 ergibt. § 113 Abs. 1 GBA; § 41 AGO. 1. Ob zwischen Arbeitspflichtverletzungen hier des Leiters einer Verkaufsstelle und dem Eintritt eines Schadens (Minusdifferenz) Kausalzusammenhang besteht, läßt sich nicht durch allgemeine theoretische Erwägungen und abstrakte Vergleiche feststellen bzw. ausschließen, sondern nur anhand aller objektiven Zusammenhänge des konkreten Falles. 2. Eine notwendige, wesentliche und bestimmende Bedingung (Ursache) für den Eintritt eines Schadens muß nicht mit einer ausschließlich zu einem Schaden führenden Arbeitspflichtverletzung identisch sein. Es reicht vielmehr aus, wenn unter mehreren wesentlichen Bedingungen auch ein arbeitspf licht verletzendes Verhalten gegeben ist, das in einer direkten Beziehung zum Schadenseintritt steht, auch wenn damit der Kausalzusammenhang bezüglich der vollen Schadenshöhe nicht festgestellt werden kann. 3. Wer als Leiter einer Verkaufsstelle bei der Erfassung und Abrechnung der Verkaufserlöse sowie bei der Kontrolle der Wareneingänge schuldhaft pflichtwidrig handelt und so einen Zustand schafft, der zum Verschwinden von Geldbeträgen führen konnte und geführt hat, ist sofern die Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA nicht vorliegen nach § 113 Abs. 1 GBA materiell verantwortlich, auch wenn die Ursachen der Minusdifferenz nicht bis in alle Einzelheiten geklärt werden konnten. OG, Urt. vom 21. April 1972 - Za 5/72. In der von der Klägerin geleiteten Verkaufsstelle der Verklagten wurde bei einer Kontrollinventur ein Fehlbetrag von 3 750 M festgestellt. In einer von der Verklagten deshalb beantragten Beratung vor der Konfliktkommission räumte die Klägerin ein, eine Reihe von Arbeitspflichten verletzt zu haben. Daraufhin wurde sie durch Beschluß der Konfliktkommission nach §113 Abs. 2 Buchst, b GBA (erweiterte materielle Verantwortlichkeit) zum Schadenersatz in Höhe von 1 842 M verpflichtet. Gegen den Beschluß der Konfliktkommission hat der Staatsanwalt des Kreises Einspruch eingelegt. Seine Rüge, daß die Voraussetzungen der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit bei der Klägerin nicht vorlägen, führte mit Urteil des Kreisgerichts zur Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission. Das Kreisgericht verneinte nicht nur das Vorliegen einer erweiterten, sondern schloß auch eine einfache materielle Verantwortlichkeit nach § 113 Abs. 1 GBA aus, weil trotz der zu bejahenden Arbeitspflichtverletzungen der Klägerin kein Kausalzusammenhang zum eingetretenen Schaden festgestellt werden könne. Zum gleichen Ergebnis kam auch das Bezirksgericht, das den Einspruch (Berufung) der Verklagten zurückwies und gleichzeitig eine zwischen den Parteien zustande gekommene Einigung, nach der sich die Klägerin verpflichtete, an die Verklagte einen monatlichen Tariflohn zu zahlen, nicht bestätigte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung des § 113 Abs. 1 GBA rügt. Der Antrag hatte Erfolg. , Aus den Gründen: Soweit das Vorliegen einer erweiterten materiellen Verantwortlichkeit von den Instanzgerichten verneint wurde, ist dem vollinhaltlich zuzustimmen. Nicht gefolgt werden kann jedoch ihrer Rechtsauffassung zur Frage der Kausalität. Insoweit erscheint es notwendig, die in der Richtlinie Nr. 29 des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik zur Anwendung der §§112 ff. GBA vom 26. März 1970 (GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70 zu Heft 9) unter Ziff. 4 (Ursächlichkeit) gegebene grundlegende Orientierung näher zu erläutern, um künftighin Mißverständnissen vorzubeugen, wie sie in dem vorliegenden Verfahren erkennbar werden. Das Grundanliegen der diesbezüglich in der erwähnten Richtlinie enthaltenen Aussagen besteht darin, der fehlerhaften Praxis entgegenzuwirken, bei der Feststellung von Arbeitspflichtverletzungen und dem Eintritt eines Schadens mechanisch das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Erscheinungen zu folgern. Deshalb ist die Anwendung von Kausalitätsvermutungen unzulässig. Andererseits läßt sich ein ursächlicher Zusammenhang nicht durch die allgemeine theoretische Erwägung ausschließen, ein bestimmtes Verhalten müsse nicht mit Notwendigkeit zu einem bestimmten Ergebnis führen. Ob ein Kausalzusammenhang zwischen Arbeitspflichtverletzungen und dem Eintritt eines Schadens besteht, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern nur anhand einer umfassenden Prüfung aller Umstände des konkreten Falles. Dabei sind ihre objektiven Zusammenhänge aufzudek-ken, und es ist zu beurteilen, inwieweit im Einzelfall „das arbeitspflichtverletzende Handeln des Werktätigen der für den Eintritt des Schadens notwendige, wesentliche und bestimmende Umstand war“. Eine solche notwendige, wesentliche und bestimmende Bedingung (Ursache) muß weder mit einer ausschließlich zu einem Schaden führenden Arbeitspflichtverletzung identisch sein, noch setzt sie bei Sachverhalten wie dem vorliegenden als unabdingbar den exakten Nachweis voraus, daß diese Ursache zur vollen Höhe des eingetretenen Schadens geführt haben muß. Vielmehr reicht es aus, wenn unter mehreren wesentlichen Bedingungen auch ein arbeitspflichtverletzendes Verhalten gegeben ist, das in einer direkten Beziehung zu dem Schadenseintritt steht, sogar wenn damit der Kausalzusammenhang bezüglich der vollen Schadenshöhe nicht festgestellt werden kann. Einer Inanspruchnahme eines seine Arbeitspflichten verletzenden Werktätigen im Rahmen der einfachen materiellen Verantwortlichkeit bis zur Höhe eines monatlichen Tariflohns steht dies nicht entgegen, sofern die Arbeitspflichtverletzungen zumindest einen Schaden in diesem Umfang verursacht haben. Diese für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs wesentlichen Gesichtspunkte sind offenbar durch die Vordergerichte verkannt worden. Das ergibt sich schon daraus, daß die festgestellten Arbeitspflichtverletzungen der Klägerin generell abgewertet werden, indem das Kreisgericht z. B. der ungenügenden Nutzung der Registrierkasse als Instrument zur Kontrolle der vereinnahmten Tageserlöse durch die Klägerin überhaupt keine Bedeutung beimißt. Zum anderen ergibt sich auch aus der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts, es sei sehr wohl möglich, daß ein Verkaufsstellenleiter im Umfapg der bei der Klägerin festgestellten Arbeitspflichtverletzungen gegen die Arbeitsdisziplin 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 463 (NJ DDR 1972, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 463 (NJ DDR 1972, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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