Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 460 (NJ DDR 1972, S. 460); Einlassungen des Beschuldigten den Anforderungen an das für den Erlaß eines Strafbefehls erforderliche Geständnis entsprechen. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte in seinen Aussagen die Tatbestandsmäßig-keit der den Gegenstand der Beschuldigung bildenden Handlung in den wesentlichen Punkten bestätigt und die Aussage insoweit nicht im Widerspruch zum Gesamtergebnis der Ermittlungen steht. Aussagen, die unvollständig oder widersprüchlich sind, können nicht als'für den Erlaß eines Strafbefehls ausreichendes Geständnis angesehen werden. BG Halle. Urt. vom 24. April 1912 Hass. S 2/72. Gegen den nicht vorbestraften Verurteilten wurde auf Antrag des Staatsanwalts wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen nach § 115 Abs. 1 StGB) mit Strafbefehl eine Geldstrafe von 250 M festgesetzt, weil er einen Schrankenwärter mit der Faust niedergeschlagen hatte. Der Direktor des Bezirksgerichts hat zugunsten des Verurteilten die Kassation des Strafbefehls wegen Gesetzesverletzung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Strafbefehl verletzt das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung der §§ 270 ff. StPO. Dem Erlaß eines Strafbefehls hat die sorgfältige Prüfung der in § 270 Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten gesetzlichen Voraussetzungen vorauszugehen. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten, wie es in dem vom Staatsanwalt vorgelegten Strafbefehlsentwurf bezeichnet wird, den Tatbestand eines Vergehens erfüllt, ob hierfür unter Berücksichtigung des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses hinreichender Tatverdacht gegeben ist, inwieweit ein solcher vom Geständnis des Beschuldigten getragen wird und ob eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971, NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15). Aus dieser Regelung folgt, daß als Voraussetzung für den Erlaß eines Strafbefehls an die Aufklärung des Sachverhalts keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als in einem Strafverfahren, in dem eine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt wird (vgl. BG Halle, Urteil vom 12. April 1971 Kass. S 5/71 NJ 1971 S. 462). Der Umfang der Ermittlungen wird auch in einem Strafbefehlsverfahren von § 101 StPO bestimmt, wonach insbesondere die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Beweggründe für das Handeln des Täters und die Schwere seiner Schuld aufzuklären sind. Jede Oberflächlichkeit in den Ermittlungen und bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls widerspricht dem Grundsatz des sozialistischen Strafrechts, Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit im großen wie im kleinen strikt zu gewährleisten. Dem steht nicht entgegen, daß die Verfahren rationell, zielstrebig und mit dem geringsten, zur Erforschung der Wahrheit aber notwendigen Aufwand durchzuführen und abzuschließen sind. Diese rationelle Verfahrensweise entbindet das Gericht nicht von der eigenen Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Strafbefehle als gerichtliche Entscheidungen. Dabei ist zu beachten, daß auch bei einem Strafbefehl der Gegenstand des Verfahrens durch den Antrag des Staatsanwalts bestimmt wird. Das Gericht hat demnach zu prüfen, welche Handlungen Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens sind, durch welche objektiven und sub- jektiven Umstände die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns begründet wird und welche Alternative des gesetzlichen Straftatbestands durch das Handeln des Beschuldigten erfüllt ist. Insoweit sind die Anforderungen an einen Strafbefehl in § 272 StPO verbindlich geregelt (vgl. auch Schlegel / Pompoes, NJ 1971 S. 606 ff.). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ist das Kreisgericht richtig davon ausgegangen, daß sich der Zeuge D. als Verantwortlicher für die Einhaltung der Ordnung und Sicherheit im Bereich des Schrankenpostens zu Recht um die Unterbindung einer vom Verurteilten begangenen Ordnungswidrigkeit bemüht hat und daß er insoweit bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe vor unberechtigten Angriffen geschützt werden muß. (Wird ausgeführt.) Weiterhin wäre zu prüfen gewesen, ob die Einlassungen des Verurteilten den Anforderungen an das für den Erlaß eines Strafbefehls erforderliche Geständnis entsprechen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte in seinen Aussagen die Tatbestandsmäßigkeit der den Gegenstand der Beschuldigung bildenden Handlung in den wesentlichen Punkten bestätigt und die Aussage insoweit nicht im Widerspruch zum Gesamtergebnis der Ermittlungen steht. Aussagen, die insoweit unvollständig oder widersprüchlich sind, können nicht als für den Erlaß eines Strafbefehls ausreichendes Geständnis angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren ist der Verurteilte über die Art und Weise, die Intensität und den Umfang der von ihm begangenen Tätlichkeiten nicht gehört worden. Auch der Geschädigte wurde dazu und zu den eingetretenen Folgen nicht vernommen. Darüber hinaus enthalten die Einlassungen des Verurteilten und die Aussagen des Geschädigten widersprüchliche Angaben über den unmittelbaren Anlaß der tätlichen Auseinandersetzung. So erklärte der Verurteilte in seiner Vernehmung vor der Deutschen Volkspolizei, es sei kurz vor dem Bahnwärterhäuschen zu einem „Handgemenge“ zwischen ihm und dem Schrankenwärter gekommen. Beide seien dabei zu Boden gestürzt, und erst dann habe er mit der Faust so lange auf den Wärter eingeschlagen, bis er frei gewesen sei und sich habe entfernen können. Der Zeuge dagegen erklärte, der Verurteilte habe kurz vor dem Wärterhäuschen begonnen, sich loszureißen, sofort mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihn dabei wiederholt am Kopf und im Gesicht getroffen. Der Verurteilte habe auch dann weiter auf ihn eingeschlagen, als er bereits am Boden lag. Die erwähnten Feststellungen und die Klärung der Widersprüche wären nicht nur für die rechtliche Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens erforderlich gewesen, sondern ebenso für den Ausspruch einer den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) entsprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die auch in einem Strafbefehl in vollem Umfang beachtet werden müssen. Deshalb war es fehlerhaft, den hinreichenden Verdacht einer Straftat nach § 115 Abs. 1 StGB zu bejahen. Aus den dargelegten Gründen hätte das Kreisgericht vom Erlaß des Strafbefehls absehen und die Sache an den Staatsanwalt zurückgeben müssen (vgl. OG, Beschluß vom 9. Juli 1971, Ziff. 3.1.). Der Strafbefehl war daher wegen Gesetzesverletzung gemäß §311 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StPO aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 2 StPO an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Dieses hat sie nunmehr gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt des Kreises zurückzugeben (§ 324 StPO). Sollte nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts erneut Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls gestellt werden, wird das Kreisgericht wie in jedem anderen Straf- 460;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 460 (NJ DDR 1972, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 460 (NJ DDR 1972, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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