Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 46 (NJ DDR 1972, S. 46); im ersten Halbjahr 1971 die Mietrückstände auf 1,5 Prozent des Jahresmietaufkommens gesenkt werden konnten. Damit wurde die seit Jahren bestehende steigende Tendenz beendet und Voraussetzungen für den weiteren kontinuierlichen Abbau der Mietrückstände geschaffen. Zur Erfüllung der Aufgaben aus dem gemeinsamen Programm der Rechtspflegeorgane des Bezirks und zur Umsetzung der Ergebnisse der 30. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Tätigkeit der Bezirksund Kreisgerichte auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts (NJ 1971 S. 258 ff.) zog der Zivilsenat nach entsprechenden Festlegungen des Präsidiums konkrete Schlußfolgerungen für die effektive Ausgestaltung der wohnungsmietrechtlichen Verfahren und für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung. Dabei wurde festgestellt, daß die anhängigen Verfahren zwar richtig entschieden und zügig erledigt werden, daß aber noch nicht alle Möglichkeiten, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Verfahren zu erhöhen, genügend ausgeschöpft werden. Die Untersuchungen des Bezirksgerichts bestätigten, daß ein gut funktionierendes Inkassosystem der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung eine unerläßliche Voraussetzung für das unverzügliche Reagieren auf Mietschulden ist. Gerade dieses System war aber in einigen Kreisen nicht in Ordnung. Es bestand kein genauer Überblick über die tatsächlichen Mietschulden, teilweise handelte es sich bei den als Mietrückstände ausgewiesenen Beträgen gar nicht um echte Mietrückstände, sondern um' Beträge, die entsprechend den Mietverträgen (z. B. nach dem 3. jeden Monats oder vierteljährlich in der Mitte des Quartals) gezahlt wurden, jedoch wegen des Berichtssystems der Kommunalen Wohnungsverwaltung als Mietrückstand zu erfassen waren. Andererseits wurden Bürger, die mit der Mietzahlung tatsächlich im Rückstand waren, erst nach Monaten und zum Teil erst nach Jahren gemahnt. Die getroffenen Feststellungen erläuterte der Zivilsenat in einer Beratung beim Rat des Bezirks mit den Abteilungsleitern Finanzen und Wohnungswirtschaft der Räte der Kreise und trug so zu einer künftig effektiveren Arbeit dieser Organe bei. Sie waren außerdem Gegenstand einer Fachrichtertagung. Das Präsidium des Bezirksgerichts beauftragte außerdem die Direktoren der Kreisgerichte, über die eingeleiteten Maßnahmen und über die in der Zusammenarbeit mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung erreichten Ergebnisse zu berichten. Es wird im Mai 1972 die Arbeit einschätzen und ggf. weitere notwendige Maßnahmen beschließen. SIEGLINDE GARBE, Vorsitzende der Schiedskommission VI Schwerin Wirksame Beratungen der Schiedskommission über Mietstreitigkeiten Der Schiedskommissionsbeirat des Bezirksgerichts Schwerin hat sich mit der Bekämpfung von Mietrückständen und der Aufhebung von Mietrechtsverhältnissen befaßt. Es ging dabei um die Erfahrungen und die weiteren Aufgaben der Schiedskommissionen auf diesem Gebiet der Rechtsprechung. Allgemein wurde bei Beratungen der Schiedskommissionen über Mietstreitigkeiten festgestellt, daß es in vielen Fällen keine Mietverträge gibt. Neue Mieter kümmern sich bei ihrem Einzug nur um die Schlüssel und um die Höhe der Miete, die sie zu zahlen haben. Den sich daraus ergebenden Konflikten vorzubeugen das ist das Hauptbetätigungsfeld der Schiedskommissionen. Deshalb haben wir in den Beratungen immer wieder darauf hingewirkt, daß Mietverträge schriftlich fixiert werden, Hausordnungen zum Beschluß der Hausgemeinschaft erhoben werden, bei Mietrückständen nicht nur auf die Regelung der Mietnachzahlung geachtet, sondern gleichzeitig die künftige pünktliche Mietzahlung gesichert wird. Die Bekämpfung der Mietrückstände steht im Bezirk Schwerin nicht im Vordergrund der Tätigkeit der Schiedskommissionen. Bei den bisher durchgeführten Beratungen unserer Kommission wegen Mietschulden wurde sichtbar, daß es sich nicht um hartnäckige Miefschuldner handelt. So ging es einmal um einen Mietrückstand von acht Monaten in Höhe von etwa 100 M. Der Mieter war ein junger alleinstehender Mann, der zur Trunkenheit neigte. Vor der Beratung wollten wir ihn aufsuchen, um zu erfahren, welche Umstände zu dem Mietrückstand geführt haben und wie er sich die Nachzahlung vorstellt. Die Tür fanden wir verschlossen. Von der Vermieterin erfuhren wir aber, daß sie bereits die Hälfte der rückständigen Summe erhalten hat, nachdem sie dem Mieter mitgeteilt hatte, daß sie bei der Schiedskommission einen Antrag auf Beratung gestellt hat. Er hat weiter versprochen, am nächsten Gehaltstag den Rest des Rückstands zu begleichen. Das tat er auch, und der Antrag wurde zurückgezogen. In einem anderen Fall ging es gleichfalls um jüngere Bürger. Hier handelte es sich um eine sechsköpfige Familie, die vier Monate mit der Mietzahlung in Rückstand geraten war. Wir suchten auch hier beide Parteien vor der Beratung auf. Dabei stellte sich heraus, daß der Antragsgegner krank war und dieser Umstand mit zum Mietrückstand geführt hatte. Vom Vermieter erfuhren wir, daß die Ehefrau des Mieters nicht gut wirtschaften konnte. Sie hatte sich auch bei Nachbarn Geld geliehen. Wir schlugen dem Vermieter und dem Mieter eine ratenweise Nachzahlung vor. Beide waren damit einverstanden. Die Kontrolle durch die Schiedskommission ergab, daß die Raten regelmäßig entrichtet wurden. Der Rechtsstreit konnte somit ohne Beratung geklärt werden. Beachtlich ist ferner, daß den Schwerpunkt für zivil-rechtliche Streitigkeiten immer noch „sonstige Mietstreitigkeiten“ bilden. Aber auch bei Beleidigungen oder Tätlichkeiten liegen die Ursachen fast ausschließlich bei Streitigkeiten, die aus dem Wohnverhältnis entstehen. Es geht dabei meist um die Regelungen hinsichtlich der Waschküchen- und Trockenbodenbenutzung, der Keller, Toiletten- und Flurreinigung, um das Abstellen von Kinderwagen und um andere Unstimmigkeiten, die vermieden werden könnten, wenn zwischen den Mietern klare Regelungen getroffen würden. Daher wirkt unsere Schiedskommission immer darauf hin, daß in den Häusern arbeitsfähige Hausgemeinschaftsleitungen gebildet, Mietverträge schriftlich abgeschlossen und konkrete Vereinbarungen über die Reinigung und Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen getroffen werden. Bei Anträgen, in denen es um Probleme der Stadt- und Hausordnung oder um die Einhaltung von Mietverträgen geht, führt die Schiedskommission vor der Beratung Hausbesuche durch, oder es nehmen zwei SchK-Mitglieder an Hausversammlungen teil. Meistens wer- 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 46 (NJ DDR 1972, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 46 (NJ DDR 1972, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet.

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