Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 458 (NJ DDR 1972, S. 458); inhabers schädigen zu wollen, ist dabei gemäß § 157 Abs. 3 StGB rechtlich unerheblich. 2. Wird ein Verfahren wegen eines Eigentums vergebens gegenüber Angehörigen in Tateinheit mit Urkundenfälschung eröffnet und nimmt der Geschädigte in der Hauptverhandlung seinen Antrag auf Strafverfolgung zurück, so ist das Verfahren wegen der Urkundenfälschung fortzusetzen. 3. Die Wegnahme und rechtswidrige Zueignung eines Scheckhefts erfüllt zwar den Tatbestand des Diebstahls, gemäß § 3 Abs. 1 StGB liegt jedoch materiell keine Straftat vor. OG, Urt. vom 3. Mai 1972 - 2 Zst 10/72. Die Angeklagte wohnt mit ihrer Familie bei ihren Eltern. Obwohl sie mit ihrem Ehemann über ein Einkommen von etwa 1 100 M monatlich verfügt, entwendete sie Ende September 1971 aus der Brieftasche ihres Vaters dessen Scheckheft und schrieb insgesamt 19 Schedes aus, die sie teilweise mit ihrem Namen, überwiegend jedoch mit dem Namen ihres Vaters unterschrieb. Auf 10 Schecks ließ sie sich von Postämtern im Freizügigkeitsverkehr Beträge zwischen 160 M und 500 M, insgesamt 4160 M, auszahlen. Das Geld verbrauchte sie. Weitere neun Schecks mit einem Gesamtbetrag von 560,60 M benutzte sie zahlungshalber für Einkäufe bzw. für Dienstleistungen bei Rechtsträgern sozialistischen Eigentums. Auf Grund dieses Sachverhalts eröffnete das Stadtbezirksgericht wegen hinreichenden Tatverdachts eines Vergehens des Diebstahls und mehrfachen Betrugs zum Nachteil persönlichen Eigentums in Tateinheit mit Urkundenfälschung das Hauptverfahren gegen die Angeklagte. In der Hauptverhandlung nahm der Vater der Angeklagten den von ihm gestellten Strafantrag zurück. Da seitens des Staatsanwalts öffentliches Interesse nicht bejaht wurde, stellte das Stadtbezirksgericht das Verfahren gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ein. Der gegen die Entscheidungen des Stadtbezirksgerichts zuungunsten der Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Generalstaatsanwaits der DDR wendet sich gegen die Anwendung der Tatbestände des Diebstahls und des Betrugs zum Nachteil persönlichen Eigentums. Er rügt die Nichtanwendung der §§ 159, 161 StGB. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hat bei der rechtlichen Beurteilung der Handlungen der Angeklagten die für den Spargiro- und Scheckverkehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet und ist deshalb hinsichtlich der angegriffenen Eigentumsform zu fehlerhaften Schlußfolgerungen gelangt. Entsprechend den Regelungen des Scheckgesetzes und der AO über die freizügige Auszahlung von Schecks vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596) stellen Hingabe und Annahme eines Schecks einen scheckrechtlichen Begebungsvertrag dar, der zwischen Geber und Nehmer der Schecks eine Scheckverbindlichkeit begründet. Inhalt dieser Scheckverbindlichkeit ist die Ermächtigung des Scheckgebers an sein Kreditinstitut (bezogene Bank), aus seinem Guthaben an den Schecknehmer eine bestimmte Summe zu zahlen. Dem Schecknehmer gegenüber, der gemäß § 929 BGB durch Einigung und Übergabe Eigentum am Scheck erworben hat, ist die bezogene Bank im Rahmen eines vorhandenen Guthabens bei Vorlage eines formell gültigen Schecks zur Leistung der Schecksumme verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind die Schecks jedoch nicht von dem allein dazu berechtigten Kontoinhaber, sondern von der dazu nicht bevollmächtigten Angeklagten ausgestellt worden. Ge- oder verfälschte Schecks sind keine wirksame, die bezogene Bank verpflichtende An- weisung des Kontoinhabers, aus seinem Guthaben zu zahlen. Gemäß Art. 40 Ziff. 2 Scheckgesetz vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 597) sowie § 4 Abs. 1 und 3 der FreizügigkeitsAO vom 20. Juni 1964 hat die bezogene Bank bei Vorlage solcher fehlerhafter Schecks die Zahlungs- und Einlösungsverweigerung zu erklären und die Schecks als sog. Rückschecks zu behandeln. Letzteres ist im vorliegenden Fall mit den neun Verrechnungsschecks über den Betrag von 560,60 M auch geschehen. Die im Freizügigkeitsverkehr begebenen zehn Schecks über 4 160 M wurden von der Sparkasse der Stadt eingelöst. Diese Einlösung erfolgt auf Grund einer Weisung des Ministers für Finanzen vom 13. Januar 1969 zu den Verrechnungspraktiken der Kreditinstitute untereinander bei Scheckverbindlichkeiten im Freizügigkeitsverkehr. Die Zahlung erfolgte jedoch zu Lasten des Vermögens der Sparkasse, nicht aber zu Lasten des Guthabens des Kontoinhabers, da dieser, wie bereits dargelegt, keine wirksame Zahlungsanweisung gegeben hatte. Aus diesen zivilrechtlichen Darlegungen ergibt sich, daß die Angeklagte mit ihren Scheckmanipulationen nicht das persönliche Eigentum ihres Vaters, sondern das Eigentum der jeweiligen Schecknehmer, also sozialistisches Eigentum, angegriffen hat. Strafrechtlich ist das Verhalten der Angeklagten wie folgt zu beurteilen: Durch die Vorlage der Schecks bei den jeweiligen Schecknehmern täuschte die Angeklagte vor, zur Verfügung über das Konto bei der bezogenen Bank berechtigt zu sein. Das war jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Auf Grund dieser Täuschungshandlungen zahlten ihr die Schecknehmer die Schecksummen in bar aus bzw. erbrachten sie die jeweiligen Dienstleistungen, und zwar in der Annahme, beim Einreichen der Schecks deren Gegenwert ihrem Konto gutgeschrieben zu erhalten. Das konnte jedoch aus den bereits dargelegten zivilrechtlichen Gründen hinsichtlich der neun Verrechnungsschecks nicht geschehen, so daß die Schecknehmer in Höhe der Schecksummen geschädigt wurden. Hinsichtlich der zehn im Freizügigkeitsverkehr begebenen Schecks trat der Vermögensschaden bei der bezogenen Bank ein, da diese die Schecks aus den bereits erwähnten rechtlichen Gründen zu Lasten des eigenen Vermögens einlöste. Damit besteht hinreichender Tatverdacht des mehrfachen v/ergehens des Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§ 159, 161 StGB. Der Kassationsantrag weist auch zutreffend darauf hin, daß die Absicht der Angeklagten, persönliches Eigentum zu schädigen, gemäß § 157 Abs. 3 StGB rechtlich unerheblich ist. Es kommt danach darauf an, welche Eigentumsform objektiv geschädigt wurde. In subjektiver Hinsicht genügt das Wissen darüber, daß die rechtswidrigen Vermögensvorteile auf Kosten fremden Eigentums erlangt werden. Das Stadtbezirksgericht hat ferner übersehen, daß das Verfahren, ausgehend von der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung,, hinsichtlich der Eigentumsdelikte auch gemäß § 248 Abs. 1 StPO nicht eingestellt werden durfte, da Anklage tateinheitlich wegen Urkundenfälschung erhoben und insoweit das Verfahren auch eröffnet worden war. Die Urkundenfälschung gemäß § 240 StGB ist kein Antragsdelikt i. S.' des § 2 StGB. Die Rücknahme des Strafantrags durch den fehlerhaft als Geschädigten angesehenen Vater der Angeklagten konnte deshalb von vornherein keinen Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens wegen der Urkundenfälschung haben. Die Eröffnung des Verfahrens wegen Diebstahls des Scheckhefts ist ebenfalls fehlerhaft. Mit der Wegnahme und rechtswidrigen Zueignung des Scheckhefts wird zwar der Tatbestand des Diebstahls erfüllt; jedoch liegt 458;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 458 (NJ DDR 1972, S. 458) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 458 (NJ DDR 1972, S. 458)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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