Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 457 (NJ DDR 1972, S. 457); nen 2150 Gramm schweren Stein die Windschutzscheibe zertrümmert, die Lenkung beschädigt und der Zeuge an der Hand und am Knie verletzt. Der Zeuge hielt an, wendete das Fahrzeug und passierte die Brücke erneut. Dabei wurde durch einen vom Angeklagten geworfenen Stein der Kotflügel des Fahrzeugs durchschlagen. Einer der vom Angeklagten und von W. nach einem anderen Lkw geworfenen Steine schlug auf das Dach der Fahrerkabine auf. Anschließend schleuderten beide Täter Steine nach einem Wartburg. Der Angeklagte traf nicht; durch den von W. geworfenen 1 550 Gramm schweren Stein wurde die Windschutzscheibe zertrümmert, das Armaturenbrett beschädigt und der Heizungsschacht durchschlagen. Wie das Bezirksgericht weiter festgestellt hat, wurde dem Angeklagten unter dem Eindruck der durch das Auftreffen auf die Fahrzeuge entstandenen Geräusche bewußt, daß ihre Handlungen auch die Verletzung oder den Tod von Insassen der von ihnen beworfenen Fahrzeuge zur Folge haben kann. Trotzdem entschloß er sich, diese Handlungen gemeinsam mit W. fortzusetzen. Als sich gegen 4.30 Uhr der Zeuge H. mit einem Skoda-Lastzug der Brücke näherte, warfen beide je einen Stein nach dem Fahrzeug. Davon durchschlug einer die Frontscheibe, während der andere auf der Kante des Fahrerhausdaches auftraf. Schließlich durchschlugen vom Angeklagten und von W. geworfene Steine das Planendach eines mit vier Personen besetzten NVA-Fahrzeugs. Es wurden das Gestänge des Aufbaus sowie die Windschutzscheibe beschädigt; einer der Fahrzeuginsassen erhielt einen Schlag auf den Kopf. Als das Fahrzeug anhielt, ergriffen der Angeklagte und W. die Flucht. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen mehrfach gemeinschaftlich versuchten Mordes und wegen Rowdytums im schweren Fall in teilweiser Tateinheit mit mehrfach gemeinschaftlich versuchtem Raub und Angriffen auf das Verkehrswesen (Verbrechen gemäß §§ 112 Abs. 1 und 3, 215 Abs. 1, 216 Abs. 1 Ziff. 1, 126 Abs. 1 und 2, 198 Abs. 1, 21, 22, 63 StGB) zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen die Verurteilung wegen mehrfach gemeinschaftlich versuchten Mordes und die Strafzumessung gerichtete Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Soweit es das Vorgehen des Angeklagten gegen die Insassen des Skoda-Lastzugs und des NVA-Fahrzeugs als mehrfach gemeinschaftlich versuchten Mord gemäß § 112 Abs. 1 und 3 StGB beurteilt hat, ist das entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht rechtsfehlerfrei. Das Bezirksgericht hat gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen richtig dargelegt, daß unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände durch die Steinwürfe unmittelbar der Tod von Fahrzeuginsassen her-beigeführt oder beim Kraftfahrer durch Schockwirkung absolute Fahruntüchtigkeit mit tödlichen Unfallfolgen hervorgerufen werden konnte. Der Angeklagte hatte das auch erkannt, sich aber mit dem Eintritt dieser Folgen bewußt abgefunden. Damit hat er im Sinne des § 6 Abs. 2 StGB bedingt vorsätzlich auf die Tötung von Menschen gerichtete Handlungen begangen. In dieser Richtung ist die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts bedenkenfrei. Sie ist jedoch insoweit unrichtig, als es zu dem Ergebnis kommt, dem Angeklagten sei erst als W. das zweite Mal Steine geholt habe, die Möglichkeit der Tötung von Fahrzeuginsassen bewußt geworden. Hierbei hat das Bezirksgericht außer acht gelassen, daß diese Erkenntnis weder eines vorangegangenen Beobachtungsprozesses noch besonderer, geschweige denn komplizierter Überlegungen bedurfte. Das Wissen um die möglichen Wirkungen des Auftreffens von Ziegel- oder Pflastersteinen auf in Fahrt befindliche Kraftfahrzeuge, das Wissen um die daraus resultierende hohe Gefahr der Herbeiführung u. U. auch tödlicher Unfälle ist in unserer Gesellschaft so allgemein, daß es zwingend auch beim Angeklagten vorauszusetzen ist. Was jedes normal entwickelte 10-bis 12jährige Kind sofort erkannt hätte, hat auch der Angeklagte sofort erkannt, selbst wenn er ein seiner Schulbildung nach zurückgebliebener und primitiver Mensch ist. Die Behauptung, eine solche Erkenntnis sei ihm erst später gekommen, steht im Widerspruch zu den zwingenden Schlußfolgerungen, die sich aus dem objektiven Tatablauf auf die ihm zugrunde liegenden Vorstellungen des Angeklagten ergeben. Diese Behauptung kann nicht geglaubt werden. Sie steht im übrigen auch im Widerspruch zu der Vorstellung des Angeklagten, durch die Steinwürfe Fahrzeuge evtl, zu zerstören. Die Gefahr der Zerstörung in Bewegung befindlicher Kraftfahrzeuge ist untrennbar mit der Gefahr der Tötung ihrer Insassen verbunden. Demnach waren alle von der Autobahnbrücke aus vorgenommenen Steinwürfe in die Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfach gemeinschaftlich versuchten Mordes gemäß § 112 Abs. 1 und 3 StGB einzubeziehen. Der Gesamtkomplex dieser Tötungsverbrechen ist im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts auch als tateinheitlich verwirklichtes Rowdytum im schweren Fall gemäß §§ 215 Abs. 1, 216 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu beurteilen. Daß die hierbei in Frage kommenden auf grenzenlos gesteigerter Mißachtung der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens beruhenden Gewalttätigkeiten den Tatbestand der §§ 215 Abs. 1, 216 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllen, wird auch vom Bezirksgericht nicht bezweifelt. Es verneint lediglich die Möglichkeit der Anwendung dieser Strafvorschriften, weil durch die gleiche Handlung der Tatbestand des Mordes bzw. des Versuchs oder der Vorbereitung hierzu erfüllt ist. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Werden auf der Grundlage der mit § 215 StGB gekennzeichneten Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten gegen Personen vorgenommen, die in vorsätzlichen Tötungshandlungen bestehen oder einmünden, werden Charakter und Schwere der Tat auch durch die mit § 215 StGB vorausgesetzten Besonderheiten der Schuld entscheidend gekennzeichnet. In diesen Fällen ist daher gemäß § 63 Abs. 1 StGB der § 215 StGB ggf. auch § 216 StGB als tateinheitlich verletztes Gesetz mit anzuwenden. Der Angeklagte war daher wegen dieser Straftaten wegen mehrfach gemeinschaftlich versuchten Mordes in Tateinheit mit Rowdytum im schweren Fall gemäß §§ 112 Abs. 1 und 3, 215 Abs. 1, 216 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Zutreffend hat das Bezirksgericht die auf die gewaltsame Wegnahme von Sachen gerichteten Handlungen des Angeklagten als mehrfach gemeinschaftlich versuchten Raub in Tateinheit mit Rowdytum gemäß §§ 126 Abs. 1 und 2, 215 Abs. 1 StGB beurteilt. Es hat jedoch nicht beachtet, daß der Angeklagte, soweit er dabei mit Steinen warf, Gegenstände als Waffe benutzt hat und deshalb wegen Raubes im schweren Fall gemäß § 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB verantwortlich ist. §§ 2, 3, 157 Abs. 3, 159 StGB. 1. Wer im Spargiroverkehr durch Vorlage gefälschter oder verfälschter Schecks beim bezogenen Kreditinstitut die Auszahlung der Schecksummen erlangt, schädigt nicht das persönliche Eigentum des jeweiligen Kontoinhabers, sondern das Eigentum des Kreditinstituts, mithin sozialistisches Eigentum. Die Zielsetzung des Täters, das Eigentum des Konto- 457;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 457 (NJ DDR 1972, S. 457) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 457 (NJ DDR 1972, S. 457)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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