Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 450 (NJ DDR 1972, S. 450); des Urteils meist erst nach Erledigung der Abschlußverfügung des Sekretärs. Gegen diese Praxis ist nichts einzuwenden, soweit dem Schadenersatzantrag voll entsprochen wurde und weder Protest noch Berufung eingelegt wird. Wird der Antrag aber ganz oder teilweise als unbegründet abgewiesen, dann muß das Urteil dem Geschädigten sofort zugestellt werden, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Der Geschädigte ist zumeist bei der Urteilsverkündung nicht anwesend. Seine Anwesenheit kann ohnehin wegen des fehlenden Protokollvermerks darüber nicht festgestellt werden.;!4/ Auch erfährt er sonst günstigenfalls durch die Benachrichtigung, daß er sich nach § 292 StPO an einem zweitinstanzlichen Verfahren beteiligen könnte; ihm liegen aber für eine echte Mitwirkung die seinen Anspruch betreffenden Gründe des umstrittenen Urteils nicht vor. /14/ Vgl. BG Suhl, Beschluß vom 11. November 1968 3 BCB 41/68 - (NJ 1969 S. 717). Geht infolge der sofortigen Zustellung beim Kreisgericht sowohl Protest bzw. Berufung als auch eine Beschwerde des Geschädigten ein, dann wird das Verfahren nicht dem Senat überwiesen, der für die Entscheidung über den Ausspruch des Geschädigten in zweiter Instanz zuständig ist. Die Rechtsmittel sind dem Strafsenat vorzulegen. Er trifft eine einheitliche Entscheidung. Die sofortige Zustellung abweisender Urteile erhöht somit die Konzentration des Verfahrens. Durch die verspätete Zustellung des Urteils an den Geschädigten besteht die Möglichkeit, daß seine Beschwerde erst nach dem Abschluß des zweitinstanzlichen Strafverfahrens eingeht. Dann müssen die Akten erneut dem Bezirksgericht zur Durchführung eines weiteren zweitinstanzlichen Verfahrens vorgelegt und bearbeitet werden. Diese Doppelarbeit kann durch die sofortige Zustellung des Urteils an den Geschädigten vermieden werden. WENZL MACHO, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Empfehlungspraxis der Konfliktkommissionen und Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts Die Konfliktkommissionen leisten bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, bei der Erhöhung der Rechtssicherheit sowie bei der Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit eine erfolgreiche Arbeit. Sie haben sich dadurch hohes Ansehen und Vertrauen bei den Werktätigen erworben. Ihre gesamte Tätigkeit ist eine wichtige Form der Verwirklichung des Rechts der Werktätigen auf Mitwirkung an der Rechtspflege. Die Konfliktkommissionen tragen dazu bei, „daß überall im täglichen Leben die Einhaltung des sozialistischen Rechts und bewußte Disziplin zur festen Gewohnheit der Menschen werden“/l/. Diesem Ziel dient auch das in § 14 Abs. 1 GGG und in § 22 Abs. 1 KKO gesetzlich geregelte Empfehlungsrecht der gesellschaftlichen Gerichte an die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, an die Vorstände der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen. Zum Inhalt des Empfehlungsrechts und der Empfehlungen selbst Empfehlungen sollen insbesondere Vorschläge enthalten, wie festgestellte Ursachen und Bedingungen von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen beseitigt und Mängel und Ungesetzlichkeiten überwunden werden können. Das Empfehlungsrecht der gesellschaftlichen Gerichte weist gegenüber ihrer Rechtsprechungsbefugnis Besonderheiten auf. Diese bestehen darin, daß sich ein Beschluß eines gesellschaftlichen Gerichts immer nur unmittelbar an die Beteiligten eines Rechtskonflikts richtet. Eine Empfehlung dagegen, die auf Grund des behandelten Streitstoffs notwendig geworden ist, richtet sich über die am Rechtskonflikt Beteiligten hinaus an die Leiter von Betrieben, Genossenschaften usw. Die Empfänger von Empfehlungen haben gegen diese kein Rechtsmittel, sie sind aber dennoch gesetzlich verpflichtet (§ 22 Abs. 2 KKO und § 14 Abs. 2 GGG), innerhalb von zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen, was auf die Empfehlung hin veranlaßt wird oder aus welchen Gründen derselben nicht gefolgt werden kann. In § 22 Abs. 3 KKO werden die Rechte der Konfliktkommissionen geregelt, wenn die Empfänger von Empfehlungen diese Rechtspflichten verletzen. /I/ Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67. Die Empfehlungen sind „ihrem Wesen nach eine spezifische Form der organisierten Mitwirkung der Werktätigen an der Leitung gesellschaftlicher und staatlicher Prozesse und als solche ein bedeutsamer Ausdruck der sozialistischen Demokratie“ 72/ Ihre gesellschaftliche Wirksamkeit wird jedoch nur durch die konsequente Ausnutzung der mit dem Empfehlungsrecht gegebenen Möglichkeiten erreicht. Die Empfehlung erfüllt nur dann ihre Funktion, wenn sie konkret ausgestaltet und sachdienlich ist, wenn sie die Entwicklung beeinträchtigende Hemmnisse beseitigen hilft und zur Herausbildung sozialistischer Persönlichkeiten beiträgt, die bewußt und planmäßig die entwickelte sozialistische Gesellschaft gestalten./3/ Das Empfehlungsrecht der Konfliktkommissionen ist ein wichtiges Mittel zur Einflußnahme auf die Verbesserung der Leitungstätigkeit, zur konsequenten Einhaltung des sozialistischen Rechts insbesondere des Arbeitsrechts und zur Schaffung einer Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber allen die sozialistische Entwicklung hemmenden Faktoren. Eine Überprüfung der Empfehlungspraxis der Konfliktkommissionen in vier Großbetrieben im Bezirk Gera durch die Staatsanwaltschaft ergab, daß die Konfliktkommissionen die Notwendigkeit zur Erteilung von Empfehlungen aus dem jeweils behandelten Konfliktstoff erkannten und nutzten. Die erteilten Empfehlungen waren von hoher Qualität. Sie entsprachen der Zielstellüng des § 22 Abs. 1 KKO und waren sachbezogen, gesetzlich und realisierbar. Dieses hohe Niveau der Empfehlungspraxis ist vor allem darauf zurückzuführen, daß Vorsitzende und Mitglieder der Konfliktkommissionen in der Regel erfahrene und schon viele Jahre in den Konfliktkommissionen tätige Werktätige sind. Eine weitere Ursache besteht darin, daß sowohl von den Betriebsgewerkschaftsleitungen und besonders aber von deren Rechtskommissionen die Schulungen der Konfliktkommissionen bei aktiver Unterstützung durch Staatsanwälte und Richter mit hoher Qualität durchgeführt werden, die FDGB-Kreisvorstände der ständigen Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen große Bedeutung beimessen 12/ Hantsche/Albrecht, „Wie kann die gesellschaftliche Wirksamkeit der Empfehlungen der Konfliktkommissionen erhöht werden?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1968, Heft 1, S. 18. 131 Vgl. Hovenbitzer, „Zur Arbeit der KK mit Empfehlungen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 2, S. 57. 450;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 450 (NJ DDR 1972, S. 450) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 450 (NJ DDR 1972, S. 450)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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