Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 449

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 449 (NJ DDR 1972, S. 449); gewiesen werden müssen, weil der örtliche Rat nicht der unmittelbar Geschädigte war. ln einem anderen Verfahren wurde ein Bürger verurteilt, weil er die Deutsche Post mit gefälschten Schecks aus einem fremden Postscheckheft betrogen hatte. Inhaber des Gehaltskontos war ein Postangestellter. Der Schadenersatzantrag des Beschäftigungsamtes wurde vom Kreisgericht mit der Begründung abgewiesen, daß das Postscheckamt geschädigt sei. Die Bedenken des Kreisgerichts wegen der angeblich fehlenden Aktivlegitimation bestehen nicht, weil in der Verfügung Nr. 3/70 des Ministers für Post- und Fernmeldewesen Bestimmungen über das Führen von Gehaltskonten vom 19. Januar 1970 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen 1970, Nr. 2, S. 7) festgelegt ist, daß die materiellen Nachteile für unrichtige Verfügungen über Gehaltskonten von Festangestellten direkt das Beschäftigungsamt treffen./9/ Bei gründlicher Vorbereitung des Verfahrens hätte diese Frage bis zur Hauptverhandlung geklärt werden können. In der Praxis hat sich noch nicht umfassend die Erkenntnis durchgesetzt, daß bei Zechbetrügereien nicht die betroffenen Bedienungskräfte und auch nicht die Leiter von Konsum- oder HO-Gaststätten unmittelbar geschädigt sind, sondern die Konsumgenossenschaft bzw. der HO-Kreisbetrieb oder bei privaten bzw. Kommissionsgaststätten der Inhaber./10/ Vertretungsbefugte Mitarbeiter dieser Institutionen bzw. die Inhaber der Gaststätten haben den Schadenersatzantrag zu stellen. Hat irrtümlich eine nichtbefugte Person den Antrag unterzeichnet, dann kann das dadurch geheilt werden, daß nachträglich eine Vollmacht zu den Akten genommen wird. Wird der Mangel erst vom Gericht bemerkt, muß spätestens bei der Eröffnung des Verfahrens die Vollmacht beigezogen werden. Aus dieser Regelung ergibt sich für die Bedienungskräfte kein Nachteil, weil sie dann, wenn sie in Einzelfällen für fehlende Beträge nach § 113 GBA materiell verantwortlich sind, Schadenersatzansprüche aus § 116 GBA herleiten können, wenn der Betrieb seine Pflicht zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen Zechbetrüger nicht ernst nimmt. ln diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Täter, der bei Ausübung seiner Arbeitspflichten als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft eine Straftat begangen hat (z. B. ein Vergehen nach § 193 oder § 196 StGB), dem Geschädigten gegenüber nicht haftet. Daß an seiner Stelle der Betrieb einzustehen hat, muß sich auch der Geschädigte im Strafverfahren entgegenhalten lassen./! 1/ In diesen Fällen darf das Ermittlungsorgan keinen Antrag entgegennehmen, sondern muß auf die anderweitigen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Anspruchs hinweisen. Wenn ein Antrag nicht zurückgenommen wird, muß das Gericht ihn wegen der feh- 191 Die spezielle Problematik des Verhältnisses zwischen auszahlender und kontenführender Bank, von der Kudernatsch in NJ 1971 S. 514 und in NJ 1972 S. 224 ausgeht, trifft nicht zu, wenn es sich um Zweigstellen einer Bank oder Sparkasse handelt. Sie gilt auch nicht für das Verhältnis zwischen dem auszahlenden Postamt und dem Postscheckamt, weil unabhängig von den Unterschieden bei der Vertretung im Rechtsverkehr und bei den Auswirkungen der wirtschaftlichen Rechnungsführung die Deutsche Post eine juristische Person ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwedsen, daß im. Bezirk Leipzig bisher bei Scheckbetrügereien das kontenführende Bankinstitut im Strafverfahren immer als unmittelbar Geschädigter behandelt wurde. Die FredzügigkeitsAO vom 20. Juni 1964 (GBl. II S. 596) sollte alsbald geändert werden, weil sonst oft auf den Erziehungseffekt der zivilrechtlichen Sanktion verzichtet werden muß. 1101 Vgl. OG, Urteil vom 29. September 1970 2 Zz 14/70 (NJ 1971 S. 55). Uli Vgl. OG, Urteil vom 25. August 1970 - 2 Zz 16/70 - (NJ 1970 S. 681) und Urteil vom 2. Juli 1969 - 2 Zz 7/69 - (NJ 1970 S. 683). lenden Passivlegitimation des Angeklagten als unbegründet abweisen. Wann ist ein Schadenersatzantrag als unbegründet und wann als unzulässig abzuweisen? Bei der Abweisung von Schadenersatzanträgen wird nicht immer richtig tenoriert. Es ist zu unterscheiden, ob ein Schadenersatzantrag als unbegründet oder als unzulässig abzuweisen ist. Er ist ganz oder wegen der Mehrforderung als unbegründet abzuweisen, wenn die erschöpfende Beweisaufnahme ergeben hat, daß dem Antragsteller ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden ist. Als unzulässig ist er vor allem dann abzuweisen, wenn wegen der Verhaltensweise, die dem geltend gemachten Schadenersatzantrag zugrunde liegt, Anklage nicht erhoben worden ist, wenn der Antragsteller nicht der unmittelbar Geschädigte ist, wenn der Antrag nicht von einem zur Vertretung Berechtigten unterschrieben wurde, wenn der Antrag unter den Gesichtspunkten des § 198 StPO verspätet einging, wenn bereits Rechtshängigkeit vorliegt, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag dem Angeklagten nicht rechtzeitig zugestellt wurde/12/ oder wenn Freispruch des Angeklagten erfolgte. Wird wegen des zum Schaden führenden Verhaltens keine Anklage erhoben, so ist die Abweisung im Urteil nur dann erforderlich, wenn sowohl das Üntersuchungsorgan als auch der Staatsanwalt pflichtwidrig die abschließende Mitteilung an den Geschädigten unterlassen haben und diese auch vom Gericht bei Eröffnung des Verfahrens nicht nachgeholt worden ist. Wird ein unzulässiger Antrag fälschlich als unbegründet abgewiesen, dann steht die Rechtskraft der Entscheidung einer anderweitigen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegen den Angeklagten entgegen. Die Abweisung des Antrags als unzulässig führt dagegen nicht zu dieser Konsequenz. Unabhängig von der Frage, wie die Abweisung richtig tenoriert und begründet wird, enthält jede Abweisung eine Kritik am Ermittlungsorgan, und zwar insoweit, daß es den Antragsteller nicht richtig belehrt hat. Durch eine Auswertung entsprechender Verfahren sollte unrichtigen Anträgen nach § 17 StPO entgegengewirkt werden. Außerdem kann die Abweisung eines Antrags dadurch vermieden werden, daß dem Geschädigten rechtzeitig vor dem Ende der Hauptverhandlung die zu beachtenden Gesichtspunkte erläutert werden und er daraufhin seinen Antrag zurücknimmt. Zur Beschwerde gegen die Entscheidung über den Schadenersatzantrag Wird der Antrag als unzulässig oder in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen, so hat der Geschädigte kein selbständiges Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung, denn § 305 Abs. 2 in Verbindung mit § 310 StPO eröffnet nur die Beschwerde „gegen die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes“/13/. Es ist also in diesen Fällen falsch, in den Rechtsmittelbelehrungen auf die Beschwerde zu orientieren. Dagegen ist es bei Abweisung eines Antrags im vollen Umfang stets notwendig, analog zu § 244 Abs. 2 StPO darzulegen, daß es dem Geschädigten unbenommen bleibt, seinen Anspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Schadenersatzes wegen der der Anklage zugrunde liegenden Straftat vor dem zuständigen Gericht zu verfolgen. Während dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Urteil sofort nach der Hauptverhandlung zugestellt wird, erhalten die Geschädigten die Teilausfertigung 212/ Vgl. OG, Urteil vom 1. Juli 1968 - 2 Ust 9/68 - (NJ 1968 S. 506). H3I Vgl. OG, Urteil vom 25. August 1970, a. a. O. 449;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 449 (NJ DDR 1972, S. 449) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 449 (NJ DDR 1972, S. 449)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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