Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 447 (NJ DDR 1972, S. 447); teilung und der Zuweisung eines anderen Aufgabengebietes. Der Pflicht des Leiters, Mitarbeiter entsprechend ihren Fähigkeiten einzusetzen, sie anzuleiten und zu kontrollieren, entspricht u. a. die Pflicht der Mitarbeiter a) sich ständig auf ihrem Fachgebiet zu qualifizieren (ärztliche Fortbildungspflicht); b) Weisungen und Anordnungen des Leiters exakt nachzukommen; c) in komplizierten Fällen den übergeordneten Leiter oder andere qualifizierte Kollegen zu konsultieren. ERHARD HÖNICKE, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren Die Rechtspflegeorgane haben in jedem Strafverfahren allseitig und unvoreingenommen die Wahrheit festzustellen (§ 8 StPO). Dieses Erfordernis gilt auch für die Feststellung des Schadens, der durch eine Straftat verursacht worden ist. So sind nach § 101 Abs. 2 StPO der Staatsanwalt und das Ermittlungsorgan verpflichtet, den entstandenen Schaden aufzuklären und die dazu erforderlichen Beweise zu ermitteln, zu überprüfen und zu sichern. Das Gericht hat den Schaden festzustellen (§ 222 Abs. 1 StPO). Der entstandene Schaden ist für bestimmte Straftaten (z. B. gegen das Eigentum) Tatbestandsmerkmal. Generell bestimmt er aber als eine der Folgen der Tat die Schwere der Straftat mit und beeinflußt damit maßgeblich die Bemessung der Strafe (§ 61 StGB). Nicht in jedem Fall ist es aber für die Strafzumessung erforderlich, den eingetretenen materiellen Schaden bis auf den Pfennig genau festzustellen. Besonders in einfachen Strafsachen haben die Rechtspflegeorgane die notwendigen Beweiserhebungen mit begrenztem Aufwand zu erreichen./l/ Zur Feststellung der Anspruchsgrundlage Diese wichtigen Gesichtspunkte der Differenzierung werden gelegentlich falsch verstanden. Das führt dann dazu, daß auch bei der Ermittlung der Anspruchsgrundlage für Schadenersatzanträge nach § 17 StPO und bei der Entscheidung darüber gesetzwidrig verfahren wird. Nach § 17 Abs. 2 StPO sind die Untersuchungsorgane, der Staatsanwalt und das Gericht verpflichtet, im Interesse des Geschädigten den entstandenen Schaden festzustellen, den Antragsberechtigten auf seine Rechte hinzuweisen und ihn bei der Verwirklichung seiner Ansprüche zu unterstützen. Dabei haben sich die Ermittlungen, die Beweisaufnahme und die Entscheidung grundsätzlich sowohl auf den Grund als auch auf die konkrete Höhe des Anspruchs zu erstrecken. Nur dann, wenn eine Entscheidung über die Höhe wegen des erforderlichen Aufwands in der Hauptverhandlung unzweckmäßig ist, kann das Gericht die Sache insoweit an die zuständige Zivil- oder Arbeitsrechtskammer verweisen (§ 242 Abs. 5 Satz 2 StPO) 72/ Es ist zwar zu begrüßen, daß sich Strafkammern bemühen, diese Bestimmung möglichst selten anzuwenden, weil dadurch in der Regel die Lösung des Konflikts länger dauert, das darf aber nicht dazu führen, daß Schadenersatzanträge ohne ausreichende Prüfung abgewiesen werden, wie das gelegentlich noch geschieht. IV IV Die Konzentration auf das Wesentliche in der Beweisaufnahme und die Verpflichtung des Gerichts, einer Uferlosig-keit der Beweisaufnahme entgegenzuwirken, wurde bereits in Ziff. 4.1. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21) gefordert. 121 Das Ermittlungsorgan kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen allenfalls im Rahmen seiner Hinweis- und Belehrungspflichten auf den Geschädigten einwirken, einen Schadenersatzantrag im Strafverfahren nicht zu stellen bzw. zurückzunehmen, während der Staatsanwalt auch noch die Möglichkeit hat, die Verweisung durch Urteil zu beantragen. So hat ein Kreisgericht einen Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt, weil er aus einem Keller Wein und Gläser mit eingewecktem Obst entwendet und verbraucht hatte. Die Geschädigte verlangte 449,50 M Schadenersatz. Das Kreisgericht entsprach dem Antrag nur in der vom Verurteilten zugestandenen Höhe von 127 M. Es hat ohne nähere Begründung den Angaben des Angeklagten über Menge und Wert der gestohlenen Sachen mehr geglaubt als denen der Geschädigten. Auf die Beschwerde (Berufung) mußte der Verklagte zur Zahlung des vollen Betrags verurteilt werden, weil die Beweisaufnahme vor dem Zivilsenat ergab, daß er wesentlich mehr weggenommen hat, als er in der Hauptverhandlung zugab, und daß er darüber hinaus für alle als fehlend festgestellten Sachen einzustehen hat, weil er die aufgebrochene Kellertür offen gelassen und deshalb auch mögliche Wegnahmen durch Unbekannte zu vertreten hat. Das hätte auch die Strafkammer erkennen und die Verweisung der Sache insoweit aussprechen müssen, weil das Zivilgericht unter den vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 20. Februar 1964 - 1 Uz 7/63 - (NJ 1964 S. 571) genannten Kriterien nach einer Beweisaufnahme zu einer anderen Auffassung über die zu entscheidenden Fragen über Umfang und Wert des vom Täter angerichteten Schadens kommen kann./3/ Ein anderes Kreisgericht hat einen Angeklagten wegen Diebstahls persönlichen Eigentums verurteilt, weil er von einem abgestellten Motorroller die Batterie, die Lichtmaschine und viele andere Teile abgebaut und entwendet hat. Der Schadenersatzantrag des Geschädigten belief sich auf etwa 218 M. Die Strafkammer stellte im Urteil nur einen Schaden von 160 M fest und wies unter Bezugnahme auf § 287 Abs. 2 ZPO die Mehrforderung ab. Mit der Beschwerde machte der Geschädigte geltend, daß das Fahrzeug noch in dem vom Täter herbeigeführten Zustand zu besichtigen sei und der Kfz-Reparatur-dienst ihm für die Wiederherstellung einen Preis von etwa 250 M genannt habe, den er neben den unnötig verausgabten Kfz-Steuern jetzt verlange. In diesem Fall war für eine freie Schadensschätzung nach § 287 ZPO zum Zwecke der Teilabweisung kein Raum, und es bot sich die Verweisung des Schadenersatzantrags an die Zivilkammer an. Die falsche Sachbehandlung begann hier bereits im Ermittlungsverfahren. Nach einer entsprechenden Belehrung wird in vielen Fällen der Antrag der Geschädigten auf einem Formular vermerkt. Oft fehlen aber die Begründung für die Höhe der angegebenen Zeitwerte J3I Nach der Verweisung gemäß § 242 Abs. 5 StPO" ist die Zivil-bzw. Arbeitsrechtskammer an die Feststellungen des Strafgerichts über den Grund des durch die Straftat entstandenen Schadenersatzanspruchs gebunden, so z. B. hinsichtlich Tatzeit, Tatort, Begehungsweise, Geschädigten, Menge und Wert der Tatbeute (vgl. OG, Urteil vom 2. Juli 1969 2 Zz 7/69 NJ 1970 S. 683); sie kann aber in beachtlichem Umfang ergänzende Feststellungen treffen (vgl. BG Halle, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 3 BCB 64/69 - NJ 1971. S. 658), und es gibt außerdem die Möglichkeiten der Klagänderung und der Klagerweiterung. Das gilt auch für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 310 StPO im Rahmen der §§ 49 Abs- 2, 50 Abs. 1 AGO und des § 529 ZPO. 447;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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