Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 442 (NJ DDR 1972, S. 442); Normen des sozialistischen Zusammenlebens eingehalten werden. Hierfür tragen die Leiter in allen Bereichen eine besondere Verantwortung. Deshalb wird von allen Staats- und Wirtschaftsfunktionären gefordert, die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zum festen Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit zu machen./4/ Obwohl die freiwillige Einhaltung der- Regeln des Zusammenlebens immer mehr zur festen Gewohnheit der Menschen wird, kann nicht darüber hinweggesehen werden, daß in verhältnismäßig großem Umfang Ordnungswidrigkeiten insbesondere im Verkehrswesen, im sozialistischen Zusammenleben der Bürger, im Brandschutz, im Jugendschutz sowie im Arbeitsschutz begangen werden. Kriminalitätsvorbeugung durch konsequente Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten Die Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten fördert die Herausbildung der freiwilligen und bewußten Disziplin der Bürger. Ordnungsrechtliche Pflichten werden bewußt gemacht und Säumige zur Einhaltung dieser Pflichten veranlaßt. Damit wird zugleich Straftaten vorgebeugt und die sozialistische Gesetzlichkeit gefestigt (§ 1 OWG). Bei der Bekämpfung und Verhütung von Ordnungswidrigkeiten wird das gemeinsame Handeln aller staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte gefördert. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterscheiden sich durch den Grad der Beeinträchtigung der Interessen der sozialistischen Gesellschaft und einzelner Bürger. Straftaten sind gesellschaftsgefährliche oder gesellschaftswidrige Handlungen. Ordnungswidrigkeiten dagegen stellen ihrem Wesen nach Disziplinlosigkeiten dar. Bei der Untersuchung der Beziehungen, die zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bestehen, und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Bekämpfung und Verhütung beider Arten von Rechtsverletzungen ist zunächst davon auszugehen, daß Ordnungswidrigkeiten nicht „kriminalisiert“ werden dürfen. Ordnung und Disziplin sind jedoch ein wesentliches kriminalitätsverhütendes Element. Dort, wo ordnungsrechtliche Pflichten befolgt, bewußt eingehalten und durchgesetzt werden, sind gute Voraussetzungen für die Verhütung von Straftaten vorhanden. Das wird unterstrichen durch die Feststellung des Generalstaatsanwalts der DDR, daß „ alle jene Erscheinungen im Vorfeld der Kriminalität, die mit Gesetzesverletzungen, Disziplinlosigkeiten und Mängeln im System von Ordnung und Sicherheit Zusammenhängen und aus diesem Grunde unter bestimmten Umständen zu Elementen der Begünstigung kriminellen Verhaltens werden können ‘75, besonderes Augenmerk erfordern. Ordnungswidrigkeiten sind stets differenziert zu betrachten. Die Vielfalt der ordnungsrechtlichen Regelungen bringt es mit sich, daß Ordnungswidrigkeiten recht unterschiedliche, oft aber auch keine Beziehungen zur Kriminalität haben. Bestimmte Ordnungswidrigkeiten sind von ihrer inneren Struktur her geeignet, bei Hinzutreten von qualifizierenden Umständen in Straftaten umzuschlagen. So können Störungen des sozialistischen Zusammenlebens der Bürger, die oft unter Einfluß von Alkohol begangen werden, zu Straftaten (z. B. zu Rowdytum nach §215 StGB) führen. Die wirksame Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten nach §4 OWVO und die Aufdeckung und Überwindung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen trägt dazu bei, dem kriminellen Rowdytum den Boden zu entzie- ;4; a. a. o s. 67. /5/ Streit Höhere Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft“. NJ 1971 S. 663 ff. (664). hen. Hier bestehen unmittelbare Beziehungen zwischen der Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten und der Kriminalitätsbekämpfung. Weitere Ordnungswidrigkeiten stehen zu Straftaten in Beziehung, und zwar auch dann, wenn es im Strafgesetzbuch nicht in einer Anmerkung besonders ausgedrückt ist. Die im Strafgesetzbuch enthaltenen Anmerkungen erfassen nur einen Teil der tatsächlichen Beziehungen, die zwischen Normen des Strafrechts und den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts bestehen. Auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitsrecht entwik-keln sich immer wieder neue Beziehungen zu strafrechtlichen Bestimmungen, und andere werden im Laufe der Entwicklung überholt. Das erfordert rechtsvergleichende Arbeiten sowohl von den Ordnungsstrafbefugten als auch von den Rechtspflegeorganen. So bestehen zwischen den Tatbeständen der OWVO und Straftatbeständen u. a. folgende Beziehungen: OWVO mit Anm StGB . ohne Anm. § 2 (Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen) § 223 § 3 (Gewahrsamsbruch) § 239 § 4 (Störung des sozialistischen Zusammenlebens) § 215 §§ 137, 163, 183 § 5 (Störung des sozialistischen Zusammenlebens) § 119 § 6 (Hausfriedensbruch) § 134 § 8 (Ungenügende Sicherung von Bau- oder Abbruchmaßnahmen und Bauten) § 195 § 9 (Mißhandlung von Tieren) § 250 § 12 (Automatenmißbrauch) §§ 158, 177 § 13 (Unbefugte Fahrzeugbenutzung) § 201 §§ 158, 177 § 15 (Mißbrauch oder Beschädigung von Alarmanlagen) § 191 § 163 § 16 (Verunstaltung von Denkmälern .) §§ 163. 183 S 19 (Unzulässige Bevorzugung bei Warenabgabe und Dienstleistungen) § 173 § 165 § 20 (Verletzung von Preisbestimmungen) § 170 §§ 21. 22. 23 (Verkürzung von Steuern .) § 176 §8 24, 25 (Schutz der Geldzeichen und Postwertzeichen) § 175 § 174 Eine weitere Gruppe von Ordnungswidrigkeiten hat Beziehungen zu fahrlässig begangenen Straftaten. Das gilt z. B. für die im Straßenverkehr und im Brandschutz begangenen fahrlässigen Vergehen, denen zumeist Ordnungswidrigkeiten als Pflichtverletzungen zugrunde liegen. Auch ordnungsrechtliche Pflichten gehören zu den Pflichten i. S. des § 9 StGB, die „dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Tat kraft Gesetzes . zur Vermeidung schädlicher Folgen oder Gefahren obliegen“ ./6/ Die schuldhafte Verletzung von Brandschutzbestimmungen oder von Vorschriften im Straßenverkehr sind zunächst Ordnungswidrigkeiten (§11 des Gesetzes zum Schutz vor Brandgefahren Brandschutzgesetz vom 18. Januar 1956 [GBl. I S. 110] i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen Anpassungsgesetz vom 11. Juni 1968 [GBl. I S. 242]; VO über das Verhalten im Straßenverkehr StVO vom 30. Januar 1964 [GBl. II S. 357] i. d. F. der VO zur Änderung der Straßenverkehrsordnung - StVO - vom 20. Mai 1971 [GBl. II S. 409]). Wird durch die Verletzung dieser Bestimmungen, die der Verantwortliche regelmäßig zur Vermeidung schädlicher Folgen oder Gefahren zu achten hat, eine strafrechtlich relevante Folge hervorgerufen, so stellt sich die Ordnungswidrigkeit oft als Verletzung einer Pflicht i. S. 161 Vgl. Wittenbeck/Pompoes, „Zum Begriff der Pflichten i. S. des §9 StGB-, NJ 1971 S. 475. 442;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 442 (NJ DDR 1972, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 442 (NJ DDR 1972, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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