Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 432 (NJ DDR 1972, S. 432); eine kaufmännische Tätigkeit verrichtet und auch nicht im Besitz eines Hoch- und Fachschulabschlusses ist, kann für ihn als Grundlage der Entlohnung nur die Tabelle E des Rahmenkollektivvertrags für die Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus Anwendung finden. Das Gericht hatte schließlich zu beachten, daß der Kläger gegenwärtig ein weit höheres Gehalt bezieht, als es die Tabelle E Entlohnung der kaufmännischen-und Verwaltungsangestellten zuläßt. Inwieweit für diese Entlohnung für den Verklagten ein Rechtsanspruch in Form eines Sondergehalts besteht, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu überprüfen. Es war lediglich festzustellen, daß die Forderungen des Verklagten unbegründet waren. § 19 Abs. 1 KKO; Ziff. 6.4.3. der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des OG vom 25. März 1970 (GBl. II S. 251); §34 AGO; §182 ZPO. Die Konfliktkommissionen sind verpflichtet, in jedem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Enthält ein Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung, dann wird zwar die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt, jedoch ist den Beteiligten wegen einer hierauf zurückzuführenden Fristversäumnis Befreiung von den nachteiligen Folgen der Versäumnis zu gewähren. Eine Fristversäumnis ist dann nicht auf eine unterlassene Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen, wenn in einem zweiten Beschluß der Konfliktkommission, der bei gleichem Streitgegenstand an demselben Tag wie der durch Klage angefochtene Beschluß gefaßt wurde, eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 12. Juli 1971 1 StAG 45/71. Die Kläger waren beim Verklagten als Leiter bzw. als stellvertretender Leiter einer Gaststätte beschäftigt. Ihre Arbeitsrechtsverhältnisse wurden durch Aufhebungsverträge beendet. Wegen festgestellter Fehlbeträge machte der Verklagte die Kläger materiell verantwortlich und stellte entsprechende Anträge bei der Konfliktkommission. Die Kläger blieben beiden Beratungen der Konfliktkommission mit der Begründung fern, nur vor Gericht verhandeln zu wollen. Die Konfliktkommission faßte in ihrer zweiten Beratung vom 7. Mai 1970 Beschlüsse, mit denen die materielle Verantwortlichkeit wegen des bei der Übergabeinventur festgestellten Fehlbetrags verneint und wegen des im Dezember 1969 ermittelten Fehlbetrags bejaht wurde. Der Beschluß, durch den der Antrag des Betriebes auf materielle Verantwortlichkeit der Kläger abgewiesen wurde, enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, während in dem zweiten Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung fehlte. Beide Beschlüsse erhielten die Kläger an demselben Tage. Zunächst wurden die mit Postzustellungsurkunde zugestellten Beschlüsse beim Postamt niedergelegt, weil die Kläger nicht in der Wohnung angetroffen wurden. Erst am 21. Mai 1970 nahmen die Kläger die Beschlüsse bei der Post in Empfang. Gegen den Beschluß, durch den sie zum Schadenersatz verpflichtet wurden, erhoben die Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 1970, das beim Gericht am 8. Juni 1970 einging, Klage (Einspruch). Das Stadtbezirksgericht änderte die Schadenersatzbeträge geringfügig ab und wies im übrigen die Klage als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Einspruch (Berufung) eingelegt, der teilweise zur Aufhebung des Urteils des Stadtbezirksgerichts und zur Zurückverweisung des Streitfalls zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung führte. 43? Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hat zwar Feststellungen zum Zeitpunkt der Einlegung der Klage (Einspruch) getroffen, jedoch hieraus keine Konsequenzen gezogen. Es hat auch unterlassen, die Kläger darauf hinzuweisen, einen Antrag auf Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu stellen. Der Umstand, daß der Beschluß der Konfliktkommission vom 7. Mai 1970 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, steht dem Beginn des Laufs der Einspruchsfrist nicht entgegen (vgl. Ziff. 6.4.3. der Richtlinie Nr. 28 des Plenums des Obersten Gerichts zum Zusammenwirken der Gerichte mit den Konfliktkommissionen vom 25. März 1970 [NJ-Beilage 1/70 zu Heft 9]). Die Frist für die Erhebung der Klage wird auch dann in Lauf gesetzt, wenn die Konfliktkommission den Beteiligten keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Im Falle einer von der Konfliktkommission unterlassenen oder fehlerhaft erteilten Rechtsmittelbelehrung ist den Beteiligten jedoch wegen einer hierauf zurückzuführenden verspäteten Klageerhebung Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis gemäß § 34 AGO zu gewähren. Soweit von einer Fristversäumnis bei der Klageerhebung ausgegangen wird, ist eine Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen, denn ihr Fehlen hat in dieser Sache die Fristversäumnis nicht verursacht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen sind den Klägern an demselben Tag zwei Beschlüsse zur materiellen Verantwortlichkeit zugegangen. Da in dem einen der beiden Beschlüsse eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten war, waren die Kläger über die Möglichkeiten zur Einlegung des Einspruchs und die hierfür geltenden Fristen informiert. Somit können sie sich nicht darauf berufen, durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung in dem in vorliegender Sache gefaßten Beschluß die Frist versäumt zu haben. Diese Sachlage ändert allerdings nichts an der Verpflichtung der Konfliktkommission, jeden Beschluß mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zum Zugang des Beschlusses der Konfliktkommission tritt der Senat der Auffassung des Stadtbezirksgerichts nicht bei, daß hierfür der 14. Mai 1970 in Betracht komme. Insoweit hat das Stadtbezirksgericht nicht beachtet, daß gemäß Ziff. 1.3.1. der OG-Richtlinie Nr. 28 die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO für Beschlüsse der Konfliktkommissionen nicht anzuwenden ist. Die Kläger haben angegeben, den Beschluß am 21. Mai 1970 erhalten zu haben. Sofern sich diese Angabe durch noch vorzunehmende Prüfungen bestätigen sollte, gilt dieser Tag als Termin der Übermittlung des Beschlusses der Konfliktkommission. Von diesem Zeitpunkt an würde die Einspruchsfrist zu laufen beginnen. Sie würde demzufolge am 4. Juni 1970 geendet haben. Soweit die Kläger behaupten, diese Frist eingehalten und rechtzeitig die Klageschrift in den Briefkasten des Stadtbezirksgerichts eingeworfen zu haben, sind hierzu weitere Feststellungen zu treffen. (Es folgen dazu nähere Ausführungen.) Berichtigung In Heft 13/1972 der „Neuen Justiz" ist auf Seite 377 der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Verjährung der von gesellschaftlichen Gerichten ausgesprochenen Geldbuße und Ordnungsstrafe veröffentlicht. Diesen Beschluß hat das Präsidium am 7. Juni 1972 erlassen. Wir bitten, das entsprechend zu berichtigen. D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 432 (NJ DDR 1972, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 432 (NJ DDR 1972, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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